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   OLG München, 18.12.2015 - 25 U 1668/15   

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https://dejure.org/2015,54818
OLG München, 18.12.2015 - 25 U 1668/15 (https://dejure.org/2015,54818)
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2015 - 25 U 1668/15 (https://dejure.org/2015,54818)
OLG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2015 - 25 U 1668/15 (https://dejure.org/2015,54818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers

  • rewis.io

    Feststellungsinteresse für eigene Deckungsklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 100; VVG § 110; ZPO § 256 Abs. 1
    Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten bei Klage gegen Haftpflichtversicherer auf Gewährung von Deckungsschutz für Schädiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 256 Abs. 1
    Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 1363
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger

    Auszug aus OLG München, 18.12.2015 - 25 U 1668/15
    Eine zunächst unzulässige oder unbegründete Klage kann sich "erledigen", wenn sie nur später, nämlich im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, zulässig und begründet war (vgl. BGH NJW 1986, 588).

    Wie bereits ausgeführt, genügt es, wenn die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet (siehe sogleich unter 2.2.) war (BGH NJW 1986, 588).

  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 223/99

    Feststellungsinteresse des Geschädigten im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG München, 18.12.2015 - 25 U 1668/15
    In der Haftpflichtversicherung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Meinung in der Literatur auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom 15. November 2000 - BGH Aktenzeichen IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 m. w. N.).
  • BGH, 22.07.2009 - IV ZR 265/06

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage betreffend die Eintrittspflicht der

    Auszug aus OLG München, 18.12.2015 - 25 U 1668/15
    Es ist auch dann gegeben, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 265/06; VersR 2009, 1485).
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