Rechtsprechung
   OLG München, 19.01.2022 - 7 U 2659/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,2289
OLG München, 19.01.2022 - 7 U 2659/20 (https://dejure.org/2022,2289)
OLG München, Entscheidung vom 19.01.2022 - 7 U 2659/20 (https://dejure.org/2022,2289)
OLG München, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - 7 U 2659/20 (https://dejure.org/2022,2289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    HGB § 1 Abs. 2, § 105, § 112
    Unzulässige Geschäftsabschlüsse des Gesellschafters einer GbR von Kunden mit sich selbst

  • rewis.io

    Schadensersatz, Berufung, Gesellschafter, Gesellschaft, Werbung, Unterlassung, Mieter, Auskunft, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss, Beweislast, GbR, Widerklage, Rechtskraft, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Die Fortbildung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 112 ; BGB § 1004
    Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb; Unterlassungsansprüche einer GbR gegen ihre Wettbewerb treibenden Gesellschafter; Grundsatz der Geschäftschancenlehre; Einrede der Verjährung (vorliegend nicht erfolgreich)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abgrenzung von GbR und OHG, Gesellschafterstreit, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, offene Handelsgesellschaft, Unterlassungsverfügung, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer, Wettbewerbsverbot der Gesellschafter, ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Relevanz der Abgrenzung von GbR und OHG für Wettbewerbsverbot und Gesellschafterausschluss

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Viele Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2022, 553
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.12.2012 - II ZR 159/10

    Ansprüche einer BGB-Gesellschaft gegen ihren ehemaligen geschäftsführenden

    Auszug aus OLG München, 19.01.2022 - 7 U 2659/20
    Dies entspricht auch dem Ansatz des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4.12.2012 - II ZR 159/10, Rz. 20).

    Ein zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter darf aber nicht Geschäftschancen aus dem Geschäftsbereich der Gesellschaft an sich ziehen, die der Gesellschaft aufgrund bestimmter Umstände bereits zugeordnet sind, etwa wenn der Gesellschafter auf Seiten der Gesellschaft bereits Vertragsverhandlungen geführt hat (BGH, Urteil vom 8.5.1989 - II ZR 229/88, Rz. 9; Urteil vom 4.12.2012 - II ZR 159/10, Rz. 21).

    Der Verstoß eines Gesellschafters gegen die Treuepflicht in Gestalt der Geschäftschancenlehre begründet eine Schadensersatzpflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag (BGH, Urteil vom 4.12.2012, a.a.O. Rz. 21).

  • BGH, 16.11.1965 - V ZR 89/63

    Fortdauer der Haftung im Hinblick auf die Veräußerung von Erbteilen - Erfordernis

    Auszug aus OLG München, 19.01.2022 - 7 U 2659/20
    Dies ist auf der Basis einer Gesamtschau der den Betrieb kennzeichnenden Umstände zu beurteilen (BGH, Urteil vom 28.4.1960 - II ZR 239/58 Ls. 2; Urteil vom 16.11.1965 - V ZR 89/63, Rz. 13).
  • BGH, 08.05.1989 - II ZR 229/88

    Erwerb eines Grundstücks der Gesellschaft durch den die Verhandlungen führenden

    Auszug aus OLG München, 19.01.2022 - 7 U 2659/20
    Ein zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter darf aber nicht Geschäftschancen aus dem Geschäftsbereich der Gesellschaft an sich ziehen, die der Gesellschaft aufgrund bestimmter Umstände bereits zugeordnet sind, etwa wenn der Gesellschafter auf Seiten der Gesellschaft bereits Vertragsverhandlungen geführt hat (BGH, Urteil vom 8.5.1989 - II ZR 229/88, Rz. 9; Urteil vom 4.12.2012 - II ZR 159/10, Rz. 21).
  • BGH, 28.04.1960 - II ZR 239/58

    Erforderlichkeit kaufmännischer Einrichtungen

    Auszug aus OLG München, 19.01.2022 - 7 U 2659/20
    Dies ist auf der Basis einer Gesamtschau der den Betrieb kennzeichnenden Umstände zu beurteilen (BGH, Urteil vom 28.4.1960 - II ZR 239/58 Ls. 2; Urteil vom 16.11.1965 - V ZR 89/63, Rz. 13).
  • BGH, 22.01.2019 - II ZR 143/17

    Beschränkung der actio pro socio durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht

    Auszug aus OLG München, 19.01.2022 - 7 U 2659/20
    Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter auf Unterlassung von Wettbewerb können daher nur aus der allgemeinen gesellschaftlichen Treuepflicht folgen; diese ist jedem Gesellschaftsverhältnis und damit auch der GbR immanent (BGH, Urteil vom 12.1.2019 - II ZR 143/17, Rz. 13).
  • OLG München, 19.01.2022 - 7 U 3250/20

    Einstufung einer Gesellschaft als GbR mangels notwendiger kaufmännischer

    In der (im zeitgleich verhandelten Parallelverfahren 7 U 2659/20 dem Senat als dortige Anlage BB 2 bekannt gewordenen) Aufstellung aus der Buchhaltung der Gesellschaft sind nur eine Geschirrspülmaschine, ein Laubbläser, ein PKW und ein "Sammelposten" im Wert von (Ende 2018) 891,- EUR aufgeführt.

    Ausdrückliche Regelungen über die Vertretungsmacht wurden nicht getroffen (wohl aber konkludente Vereinbarung von Einzelvertretungsmacht durch stillschweigende Handhabung, vgl. näher Senatsurteil vom 19.1.2022 im Parallelverfahren 7 U 2659/20, unter B.I.2.).

  • OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23

    Ermächtigungsverfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG

    Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte zu 2 in ihrem Beschlussvorschlag nicht alleine Ansprüche der Beteiligten zu 1 aufgrund einer behaupteten Verletzung auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Geschäftschancenlehre behauptet, nach der ein Geschäftsführer keine Geschäfte an sich ziehen darf, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2012, Az. II ZR 159/10, zitiert nach juris), sondern die behaupteten Ansprüche der Beteiligten zu 1 ausdrücklich auch auf der Grundlage einer Verletzung des Wettbewerbsverbots geltend gemacht werden sollen, das nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eigenständiges Rechtsinstitut neben der Geschäftschancenlehre stehe (vgl. hierzu etwa auch Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.03 2019, Az. 14 U 26/16, zitiert nach beck-online, das darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof die Grundsätze zur Geschäftschancenlehre zu Einzelgeschäften entwickelt habe und auch Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03 2022, Az. 2 U 143/21, zitiert nach juris, nach dem die Treuepflicht im Bereich der konkreten Geschäftschancen von einem Wettbewerbsverbot abzugrenzen sei, es sich dabei um nebeneinanderstehende Institute bzw. zwei eigenständige Ausprägungen der Treuepflicht handele; a. A. nunmehr wohl Oberlandesgericht München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 7 U 2659/20, zitiert nach beck-online, das im Widerspruch hierzu Unterlassungsansprüche gegen Wettbewerb treibende Gesellschafter nur unter dem Gesichtspunkt der Geschäftschancenlehre zusprechen will und meint, sich hierfür auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen zu können).
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