Rechtsprechung
OLG München, 19.02.2014 - 13 U 2374/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche des ausscheidenden Gesellschafters nach Auflösung einer Partnerschaftsgesellschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 810; BGB § 705; PartGG § 1
Ansprüche des ausscheidenden Gesellschafters nach Auflösung einer Partnerschaftsgesellschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Kurzinformation)
Anspruch auf Einsicht in Steuererklärungen des ausscheidenden Gesellschafters nach Auflösung einer Partnerschaftsgesellschaft
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Anspruch auf Einsicht in Steuererklärungen des ausscheidenden Gesellschafters nach Auflösung einer Partnerschaftsgesellschaft
Verfahrensgang
- LG München I, 28.03.2011 - 25 O 14139/10
- OLG München, 19.02.2014 - 13 U 2374/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.03.1993 - V ZR 69/92
Anspruch auf Freistellung von Erschließungskosten
Auszug aus OLG München, 19.02.2014 - 13 U 2374/11
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 250 BGB (BGH NJW 1993, 2232, 2233;… MünchKommBGB-Oetker, 4. Auflage, § 250 Rn. 13). - BGH, 06.05.1997 - KZR 42/95
"Sprengwirkungshemmende Bauteile"; Rückabwicklung eines formnichtigen …
Auszug aus OLG München, 19.02.2014 - 13 U 2374/11
Der Kläger hat vorliegend deshalb einen Auskunftsanspruch, da er selbst unverschuldet in Unkenntnis über den Umfang seines Anspruchs ist (BGH, NJW-RR 1997, 1537). - BGH, 10.03.2010 - IV ZR 255/08
Stufenklage des Erben gegen den Bevollmächtigten des Erblassers: Wert der …
Auszug aus OLG München, 19.02.2014 - 13 U 2374/11
Es kommt dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung einer geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - IV ZR 255/08, Rn. 6, zitiert nach [...]). - BGH, 17.05.2011 - II ZR 285/09
Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten: Zahlungsklage des ausgeschiedenen …
Auszug aus OLG München, 19.02.2014 - 13 U 2374/11
Einzelansprüche können allerdings abweichend von dem Grundsatz der Durchsetzungssperre dann gesondert verfolgt werden, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ergibt, dass im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens eines Gesellschafters diese die Selbständigkeit behalten sollen (vgl. nur BGH, NJW 2011, 2355, 2356 Rn. 14 und 15).