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   OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19   

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OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19 (https://dejure.org/2020,4060)
OLG München, Entscheidung vom 19.02.2020 - 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19 (https://dejure.org/2020,4060)
OLG München, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19 (https://dejure.org/2020,4060)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 133, § 1924 Abs. 1, § 2084, § 2087 Abs. 2; FamFG § 81; GNotKG § 25 Abs. 1
    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung durch Zuwendung wesentlichen Vermögens

  • rewis.io

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung durch Zuwendung wesentlichen Vermögens

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine Enterbung durch Vermächtnisse gewollt?

  • esche.de (Kurzinformation)

    Die glückliche Nichte - gesetzliche Erbfolge bei letztwilliger Zuwendung nur einzelner Gegenstände

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2020, 141
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96

    Zuwendung eines Bruchteils einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe;

    Auszug aus OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17
    Im Rahmen der Auslegung von Testamenten ist regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn er praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657; BayObLG FamRZ 2005, 1202/1203 m.w.N).

    Auch die Zuwendung eines Gegenstandes kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z.B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174).

    Auszugehen ist dabei von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenständen hatte (BGH FamRZ 1972, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517; BeckOGK/Gierl § 2087 Rn. 30; Czubayko in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage § 2087 BGB Rn. 10 m.w.N.).

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17
    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (BGH FamRZ 1972, 561; BayObLG …

    Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310).

  • BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17
    Auch die Zuwendung eines Gegenstandes kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z.B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174).
  • BayObLG, 01.07.2003 - 1Z BR 116/02

    Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

    Auszug aus OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17
    Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310).
  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04

    Alleinerbschaft durch Zuwendung einer Eigentumswohnung neben nicht verteiltem

    Auszug aus OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17
    Im Rahmen der Auslegung von Testamenten ist regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn er praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657; BayObLG FamRZ 2005, 1202/1203 m.w.N).
  • BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17
    Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310).
  • OLG München, 14.06.2010 - 31 Wx 151/09

    Testament: Erbrechtslage bei Verfügung nur über einen geringen Teil des

    Auszug aus OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17
    Denn die gesetzliche Erbfolge beruht nicht auf einem Willen des Erblassers, sondern tritt kraft Gesetzes unabhängig von dessen Willen als Folge davon ein, dass dieser von seinem Recht zur (abschließenden) Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung nicht Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu auch OLG München FamRZ 2010, 1941 ff).
  • BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17
    Entscheidend ist, ob der Erblasser durch die bedachten Personen seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers gegebenenfalls auch den Nachlass zu regeln hatte (BayObLG FamRZ 1999, 1392/1394; BayObLG FamRZ 2001, 1174/1176; BeckOGK/Gierl § 2087 Rn. 37 m.w.N.).
  • BayObLG, 14.12.2000 - 1Z BR 95/00

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17
    Entscheidend ist, ob der Erblasser durch die bedachten Personen seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers gegebenenfalls auch den Nachlass zu regeln hatte (BayObLG FamRZ 1999, 1392/1394; BayObLG FamRZ 2001, 1174/1176; BeckOGK/Gierl § 2087 Rn. 37 m.w.N.).
  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17
    Auszugehen ist dabei von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenständen hatte (BGH FamRZ 1972, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517; BeckOGK/Gierl § 2087 Rn. 30; Czubayko in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage § 2087 BGB Rn. 10 m.w.N.).
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 130/99

    Auslegung einesTestaments

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

  • BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98

    Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Bruchteil;

  • OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 3 W 31/22

    "Verschenken" eines Hausanteils für den Fall des Ablebens als Erbeinsetzung

    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (OLG München, FGPrax 2020, 141).

    Entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB, der nur bei Fehlen eines Erblasserwillens zur Anwendung gelangt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Testierende, wenn er davon ausging, über nahezu sein gesamtes Vermögen zu verfügen, (zumindest) eine Erbeinsetzung vornehmen wollte (OLG München, FGPrax 2020, 141; jurisPK/Reyman, a. a. O., Rn. 98).

  • OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 3 W 31/22

    Ausstellung eines Erbscheins; Auslegung eines Dokuments als Testament;

    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (OLG München, FGPrax 2020, 141 ).

    Entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB , der nur bei Fehlen eines Erblasserwillens zur Anwendung gelangt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Testierende, wenn er davon ausging, über nahezu sein gesamtes Vermögen zu verfügen, (zumindest) eine Erbeinsetzung vornehmen wollte (OLG München, FGPrax 2020, 141 ; jurisPK/Reyman, a. a. O., Rn. 98).

  • OLG Hamm, 18.01.2023 - 10 W 155/22

    Testament; Vollmacht

    Auszugehen ist dabei von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenständen hatte (OLG München, Beschluss vom 19.02.2020, 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19 in BeckRS 2020, 2909, Rn. 9 m. w. N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann beck-online Grosskommentar BGB § 2087 Rn. 30).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins durch das

    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl.,.
  • OLG Hamm, 28.12.2021 - 10 W 125/19

    Auslegung eines Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrages; Abgrenzung von

    Auszugehen ist dabei von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenständen hatte (OLG München, Beschluss vom 19.02.2020, 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19 in BeckRS 2020, 2909, Rn. 9 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23

    Testamentsauslegung - Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände als Erbeinsetzung

    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).
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