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   OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15 WG   

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OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15 WG (https://dejure.org/2020,78787)
OLG München, Entscheidung vom 19.06.2020 - 6 Sch 21/15 WG (https://dejure.org/2020,78787)
OLG München, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - 6 Sch 21/15 WG (https://dejure.org/2020,78787)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    WahrnG § 16 Abs. 4 S. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1b; UrhG § 53, § 54 Abs. 1, § 54 d; AEUV Art. 101
    Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

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  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
    So fehle es an der nach der Entscheidung des EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 37, 59 - Padawan erforderlichen Differenzierung zwischen privat und geschäftlich genutzten Geräten (ebenso EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 28 - Amazon), wobei zudem keine (auch keine widerlegliche) Vermutung einer Anfertigung privilegierter Kopien bei Abgabe der Geräte an gewerbliche oder behördliche Endabnehmer bestehe (EuGH a.a.O. Tz. 41 ff. - Amazon; ebenso Ullmann, Anlage B 2).

    Der EuGH selbst hat in der Entscheidung GRUR 2013, 1025 Tz. 49 ff. - Amazon hervorgehoben, dass den Mitgliedsstaaten im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Festlegung von Einzelheiten des gerechten Ausgleichs die Aufstellung von (widerleglichen) Vermutungen freisteht und angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die tatsächliche Nutzung zu eruieren, auch grundsätzlich gerechtfertigt ist.

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten und Trägermedien steht es allerdings mit der Richtlinie im Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG a.F. aufzustellen und zwar nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia ...), sondern auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (BGH GRUR 2012, 705 Rn 39 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 201, 984 Rn. 54 - PC III).

    Auch der weitere Einwand der Beklagten, entgegen den Anforderungen des EuGH in der Entscheidung GRUR 2013, 1025 Tz. 31 ff. - Amazon sehe das nationale Recht keinen wirksamen und ohne übermäßige Erschwernis ausgestalteten Rückerstattungsanspruch für rechtsgrundlos entrichtete Vergütungen vor, ist unbehelflich: Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung GRUR 2017, 716 Tz. 68 - PC mit Festplatte II die Auffassung vertreten, ein solches Erstattungssystem stehe mit den allgemeinen Vorschriften zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung zur Verfügung.

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Auszug aus OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
    Die Vermutung des § 13b Abs. 2 Satz 1 UrhWG sei nicht anwendbar, da nicht alle berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam gegen die Beklagte vorgingen: Die VG Wort und die VG Bild-Kunst hätten ihre Ansprüche wegen stehendem Text bzw. stehendem Bild weder an die Klägerin abgetreten noch in diese eingebracht (vgl. BGH GRUR 2014, 984 Tz. 14, 58 ff. - PC III).

    Zudem falle eine Vergütung nur an, wenn ein Gerät als "Endgerät" einer Vervielfältigung eingesetzt werde, nicht hingegen, wenn es als Teil einer Gerätekette nur Steuerungsfunktion habe (BGH GRUR 2014, 984 - PC III; BGH GRUR 2014, 979 - Drucker & Plotter III; EuGH GRUR 2015, 487 - Copydan).

    Die Erforderlichkeit sonstigen Zubehörs hindere die Vergütungspflicht nicht, wie der BGH in der Entscheidung GRUR 2014, 984 Tz. 21 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt habe.

    Der Bundesgerichtshof hat dieser Rüge in der Vergangenheit wiederholt eine Absage erteilt und von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art. 267 AEUV) abgesehen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Tz. 113 - Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Tz. 98 - Externe Festplatten; BGH GRUR 2016, 792 Tz. 32 ff. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017 161 Tz. 39 ff. - Gesamtvertrag Speichermedien).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
    So fehle es an der nach der Entscheidung des EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 37, 59 - Padawan erforderlichen Differenzierung zwischen privat und geschäftlich genutzten Geräten (ebenso EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 28 - Amazon), wobei zudem keine (auch keine widerlegliche) Vermutung einer Anfertigung privilegierter Kopien bei Abgabe der Geräte an gewerbliche oder behördliche Endabnehmer bestehe (EuGH a.a.O. Tz. 41 ff. - Amazon; ebenso Ullmann, Anlage B 2).

    Zumindest sei von einer allenfalls geringfügigen Nutzung (weniger als 10% der Gesamtnutzung) zur Anfertigung relevanter Kopien nach § 53 Abs. 1, 2 UrhG a.F. auszugehen (Gegenteiliges habe die Klägerin nicht dargetan), die nach der Rechtsprechung (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 39 - Padawan; EuGH GRUR 2015, 478 Tz. 28 - Copydan) gemäß der deminimis-Regel keine Vergütungspflicht auslöse.

    Für die Berechnung der angemessenen Vergütung sei auch nicht auf die im deutschen Schadenersatzrecht geläufige Lizenzanalogie abzustellen, da nach EuGH GRUR 2011, 50 - Padawan nicht Ersatz für einen Schaden geschuldet werde, sondern eine angemessener Ausgleich als Kompensation für die den Rechtsinhabern entstandenen Nachteile.

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten und Trägermedien steht es allerdings mit der Richtlinie im Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG a.F. aufzustellen und zwar nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia ...), sondern auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (BGH GRUR 2012, 705 Rn 39 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 201, 984 Rn. 54 - PC III).

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

    Auszug aus OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
    Die Klägerin nehme zudem eine unzulässige Gattungsbildung vor, wenn sie lediglich auf PCs mit eingebauter Festplatte abstelle: Wie der BGH in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt habe, wäre dies nur dann zulässig, wenn alle PCs der Beklagten zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen angesichts ihrer technischen Ausstattung geeignet und erkennbar bestimmt gewesen wären.

    Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Aktivlegitimation der Klägerin für Verfahren der vorliegenden Art wiederholt bestätigt hat (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 19 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH GRUR 2017, 716 Tz 24 - PC mit Festplatte; BGH ZUM 2018, 364 Tz. 14 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten und Trägermedien steht es allerdings mit der Richtlinie im Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG a.F. aufzustellen und zwar nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia ...), sondern auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (BGH GRUR 2012, 705 Rn 39 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 201, 984 Rn. 54 - PC III).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Auszug aus OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
    Schließlich missbrauche sie auch ihre marktbeherrschende Stellung, wenn sie einseitige Tarifforderungen durchzusetzen trachte, die erheblich über denjenigen in den übrigen EUMitgliedsstaaten lägen (vgl. EuGH GRUR 2014, 473 Tz. 80 ff., 86 ff. - OSA), wo für PCs teilweise gar keine oder nur eine erheblich niedrigere Vergütung anfalle.

    Zwar sind die in der Klägerin zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften als marktbeherrschende Unternehmen Adressaten der kartellrechtlichen Regelungen (EuGH GRUR 2014, 473 Tz. 80, 86 - OSA).

    Erst wenn sich im Rahmen eines "auf einer einheitlichen Grundlage vorgenommenen Vergleichs" herausstellte, dass die von einer Verwertungsgesellschaft erzwungenen Tarife erheblich höher sind als die in übrigen Mitgliedsstaaten, wäre diese Differenz als Anzeichen für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen (EuGH GRUR 2014, 473 Tz. 87 - OSA).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
    Unionsrechtswidrig sei es überdies, wenn §§ 54 ff. UrhG a.F. auch mittels unrechtmäßiger Quellen erstellte Vervielfältigungen erfasse, habe der EuGH doch wiederholt (GRUR 2014, 546 - ACI/Adam; GRUR 2015, 478 - Copydan) befunden, dass ein Ausgleich nur für legale Privatkopien geschuldet sei.

    Zumindest sei von einer allenfalls geringfügigen Nutzung (weniger als 10% der Gesamtnutzung) zur Anfertigung relevanter Kopien nach § 53 Abs. 1, 2 UrhG a.F. auszugehen (Gegenteiliges habe die Klägerin nicht dargetan), die nach der Rechtsprechung (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 39 - Padawan; EuGH GRUR 2015, 478 Tz. 28 - Copydan) gemäß der deminimis-Regel keine Vergütungspflicht auslöse.

    Auch der EuGH hat sich in den Entscheidungen GRUR 2014, 546 - ACI/Adam und GRUR 2015, 478 - Copydan nicht etwa spezifisch mit der Entschädigungspflicht von Kopien befasst, die auf der Grundlage von zwar rechtswidrigen (nämlich nachgeahmten oder gefälschten), indes nicht offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen gefertigt werden, sondern lediglich allgemein befunden, dass nationales Recht, welches für sein Vergütungssystem nicht danach unterscheidet, ob die Kopie auf einer rechtmäßig oder einer unrechtmäßig hergestellten Quelle beruht, mit Art. 5 Abs. 2 lit. b. der RL 2001/29 EG nicht vereinbar sei.

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

    Auszug aus OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
    Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Aktivlegitimation der Klägerin für Verfahren der vorliegenden Art wiederholt bestätigt hat (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 19 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH GRUR 2017, 716 Tz 24 - PC mit Festplatte; BGH ZUM 2018, 364 Tz. 14 m.w.N.).

    Auch der weitere Einwand der Beklagten, entgegen den Anforderungen des EuGH in der Entscheidung GRUR 2013, 1025 Tz. 31 ff. - Amazon sehe das nationale Recht keinen wirksamen und ohne übermäßige Erschwernis ausgestalteten Rückerstattungsanspruch für rechtsgrundlos entrichtete Vergütungen vor, ist unbehelflich: Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung GRUR 2017, 716 Tz. 68 - PC mit Festplatte II die Auffassung vertreten, ein solches Erstattungssystem stehe mit den allgemeinen Vorschriften zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung zur Verfügung.

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Auszug aus OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
    Der Bundesgerichtshof hat dieser Rüge in der Vergangenheit wiederholt eine Absage erteilt und von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art. 267 AEUV) abgesehen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Tz. 113 - Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Tz. 98 - Externe Festplatten; BGH GRUR 2016, 792 Tz. 32 ff. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017 161 Tz. 39 ff. - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Unmissverständlich hat denn auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2017, 172 Tz. 62 F. - Musikhandy die Rechtsprechung des EuGH wie folgt zusammengefasst:.

  • BGH, 30.01.1970 - KZR 3/69

    Tonbandgeräte-Importeur

    Auszug aus OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
    Denn eine derartige Diskrepanz entbehre jeglicher Rechtfertigung (ebenso BGH GRUR 1970, 200, 201 - Tonbandgeräte-Importeur).

    Unbehelflich bleibt schließlich auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes GRUR 1970, 200 - Tonbandgeräte-Importeur: Der dort judizierte Sachverhalt ist mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar, betraf er doch die Erhebung unterschiedlich hoher Pauschalvergütungen bei Importeuren gleichartiger Geräte.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
    Unionsrechtswidrig sei es überdies, wenn §§ 54 ff. UrhG a.F. auch mittels unrechtmäßiger Quellen erstellte Vervielfältigungen erfasse, habe der EuGH doch wiederholt (GRUR 2014, 546 - ACI/Adam; GRUR 2015, 478 - Copydan) befunden, dass ein Ausgleich nur für legale Privatkopien geschuldet sei.

    Auch der EuGH hat sich in den Entscheidungen GRUR 2014, 546 - ACI/Adam und GRUR 2015, 478 - Copydan nicht etwa spezifisch mit der Entschädigungspflicht von Kopien befasst, die auf der Grundlage von zwar rechtswidrigen (nämlich nachgeahmten oder gefälschten), indes nicht offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen gefertigt werden, sondern lediglich allgemein befunden, dass nationales Recht, welches für sein Vergütungssystem nicht danach unterscheidet, ob die Kopie auf einer rechtmäßig oder einer unrechtmäßig hergestellten Quelle beruht, mit Art. 5 Abs. 2 lit. b. der RL 2001/29 EG nicht vereinbar sei.

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild-

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 10/15

    Indizielle Wirkung gerichtlich festgesetzter Gesamtverträge für Außenseiter

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 132/98

    Gesamtvertrag privater Rundfunk; gerichtlicher Ermessensspielraum bei der

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 8/11

    Urheberrecht, PC

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

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