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OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12 |
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Verfahrensgang
- AG München, 12.04.2012 - 564 F 4900/07
- OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12
- OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12
- BGH, 09.10.2013 - XII ZR 125/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00
Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während …
Auszug aus OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12
Auch ist ein Verschulden nicht notwendig (BGH FamRZ 2002, 606 ff. ).Diese Ansicht widerspricht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2002, 606 ff.) und schränkt den § 1381 BGB zu weit ein.
Diese Ansicht entspricht auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2002, 606 ff. ).
Ein Fall der unbilligen Härte wurde seitens des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 06.02.2002 (BGH FamRZ 2002, 606 ff.) angenommen, wenn das Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet wird und bei einer Wertsteigerung nach Trennung der Eheleute die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.
Der Gegenstand war also schon während der Zeit ehelichen Zusammenlebens vorhanden, so dass der in Rn. 31 erläuterte Umstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002 (BGH FamRZ 2002, 606 ff.), nämlich dass das Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet wurde, mit der Folge, dass jegliche innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehle, hier gerade nicht vorliegt.
- OLG Brandenburg, 10.02.2003 - 9 WF 191/02
Kürzung des Zugewinnausgleichs wegen überzahlten Unterhalts
Auszug aus OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12
(5) Soweit der Beklagte auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1998, 1370 ) und Brandenburg (FamRZ 2004, 106 ) verweist, wonach ein Fall des § 1381 BGB auch anzunehmen ist, wenn zu.U.nrecht zu viel Unterhalt gezahlt wurde, so ist dieser Einwand zurückzuweisen. - OLG Celle, 07.04.1992 - 18 UF 245/91
Auszug aus OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12
§ 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu.U.nrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).".
- OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96
Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; …
Auszug aus OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12
(5) Soweit der Beklagte auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1998, 1370 ) und Brandenburg (FamRZ 2004, 106 ) verweist, wonach ein Fall des § 1381 BGB auch anzunehmen ist, wenn zu.U.nrecht zu viel Unterhalt gezahlt wurde, so ist dieser Einwand zurückzuweisen. - BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80
Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit
Auszug aus OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12
§ 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu.U.nrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).". - BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und …
Auszug aus OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 29.03.2006 (FamRZ 2006, 769 ff.) ausgeführt wie folgt:.