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   OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12   

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OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12 (https://dejure.org/2012,2466)
OLG München, Entscheidung vom 20.02.2012 - 34 Wx 6/12 (https://dejure.org/2012,2466)
OLG München, Entscheidung vom 20. Februar 2012 - 34 Wx 6/12 (https://dejure.org/2012,2466)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs; rechtskräftige Feststellung des dinglichen Rechts durch ein die Berichtigungsbewilligung ersetzendes Urteil

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 19, 22, 29 Abs. 1; ZPO § 894
    Grundbuchberichtigung durch Berichtigungsbewilligung in Abt. I; Verurteilung zur Abgabe einer Berichtigungsbewilligung ersetzt nicht Eigentümerzustimmung (§ 22 Abs. 2 GBO)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirkung eines der Klage auf Grundbuchberichtigung stattgebenden Urteils

  • notar-drkotz.de

    Grundbuchberichtigungsverfahren- Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirkung eines der Klage auf Grundbuchberichtigung stattgebenden Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FGPrax 2012, 104
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Jena, 14.12.2000 - 6 W 642/00

    Grundbuchberichtigung; Rechtskraft

    Auszug aus OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12
    Es ersetzt zwar die Bewilligung des als Eigentümer eingetragenen Betroffenen, nicht aber auch die in grundbuchtauglicher Form zu erteilende Eigentümerzustimmung (a.A. OLG Jena FGPrax 2001, 56).

    Nach verbreiteter, früher wohl herrschender Auffassung stellt ein der Klage auf Grundbuchberichtigung stattgebendes Urteil in den subjektiven Grenzen der Rechtskraft das dingliche Recht selbst fest, so dass das Urteil die positive Feststellung des Eigentums im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander enthält und den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO erbringt (OLG Jena, FGPrax 2001, 56; RGZ 158, 40/43; Palandt/ Bassenge BGB, 71. Aufl. § 894 Rn. 12; Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2008 § 894 Rn. 166; wohl auch Demharter § 22 Rn. 37) ; dann bedarf es nicht zusätzlich zum Urteil der Eigentümerzustimmung nach § 22 Abs. 2 GBO in der Form des § 29 GBO.

    Der Senat teilt nicht die Ansicht des Oberlandesgerichts Jena (FGPrax 2001, 56/57), es reiche die Urteilsurkunde, die den Prozessantrag des Beteiligten zu 1 ausweise, ihn anstelle der Beteiligten zu 2 als (Mit-) Eigentümer der bezeichneten Grundstücke einzutragen.

  • BGH, 30.10.2001 - VI ZR 127/00

    Rechtskraftwirkung eines die Berichtigung des Grundbuchs bewilligenden Urteils

    Auszug aus OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12
    Ebenso wie das Ziel einer Herausgabeklage nach § 985 BGB nicht die Feststellung der Vorfrage, wer Eigentümer ist, zum Gegenstand hat, so geht es auch bei der Grundbuchberichtigungsklage aus § 894 BGB nicht um die Feststellung eines dinglichen Rechts am Grundstück, sondern darum, dem Berechtigten die dem Besitz bei beweglichen Sachen entsprechende und in erster Linie als Rechtsscheinträger und Publizitätsmerkmal des Veräußerungstatbestands dienende Buchposition wieder zu verschaffen (BGH NJW-RR 2002, 516/517; ebenso NJW 2008, 1397/1398; Kohler in Bauer/von Oefele GBO, 2. Aufl. § 22 Rn. 173; Meikel/Böttcher § 22 Rn. 116; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. vor § 322 Rn. 36).

    Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines Berichtigungsurteils nach § 894 BGB hat sich der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2002, 516; 2008, 1397) zeitlich nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena (aaO.) unmissverständlich im Sinne der auch vom Senat vertretenen Ansicht geäußert.

  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 1/81

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes - Auffälliges

    Auszug aus OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12
    Im Fall eines wucherischen Geschäfts ist es wegen der gesetzlichen Fassung des § 138 Abs. 2 BGB ("sich ... gewähren lässt") ganz herrschende Meinung, dass die Nichtigkeit auch das Erfüllungsgeschäft ergreift (BGH NJW 1982, 2767/2768; 1994, 1275).
  • OLG Jena, 06.11.2000 - 6 W 685/00

    Berichtigungsbewilligung erfordert schlüssigen Sachvertrag

    Auszug aus OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12
    Das formelle Konsensprinzip bringt es in diesem Fall mit sich, dass das Grundbuch durch die bewilligte Eintragung unrichtig werden kann (Demharter FGPrax 2001, 54/55; enger OLG Jena FGPrax 2001, 12).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12
    Es ist, was hier genügt, keineswegs offensichtlich und klar, dass die Rechtsfolge für die dingliche Seite hier anders zu beurteilen wäre, mag auch bei einem "wucherähnlichen" Rechtsgeschäft (nach § 138 Abs. 1 BGB) die Nichtigkeitsfolge das abstrakte Verfügungsgeschäft regelmäßig nicht erfassen (vgl. BGH NJW 2001, 1127/1129) und das Oberlandesgericht in einem vorausgegangenen Prozess unter den Parteien (Urteil vom 16.4.2008 = 3 U 3171/07, S. 29) offenbar von dieser Rechtsfolge ausgegangen sein.
  • BGH, 08.02.1994 - XI ZR 77/93

    Sittenwidrigkeit eines Gelegenheitsdarlehens

    Auszug aus OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12
    Im Fall eines wucherischen Geschäfts ist es wegen der gesetzlichen Fassung des § 138 Abs. 2 BGB ("sich ... gewähren lässt") ganz herrschende Meinung, dass die Nichtigkeit auch das Erfüllungsgeschäft ergreift (BGH NJW 1982, 2767/2768; 1994, 1275).
  • OLG München, 25.01.2011 - 34 Wx 169/10

    Grundbuchberichtigung: Auslegung einer Löschungsbewilligung für ein Vorkaufsrecht

    Auszug aus OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12
    Den Eintragungsantrag darf das Grundbuchamt nur ablehnen, wenn es auf Tatsachen begründete sichere Kenntnis hat, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gegeben ist oder das unrichtige Grundbuch durch die Eintragung nicht richtig würde; bloße Zweifel genügen nicht (Senat vom 25.1.2011, 34 Wx 169/10 = FGPrax 2011, 69).
  • OLG München, 29.01.2008 - 34 Wx 89/07

    Anhörungsrüge und Erledigung der Hauptsache in einer Wohnungseigentumssache: Tod

    Auszug aus OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12
    Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines Berichtigungsurteils nach § 894 BGB hat sich der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2002, 516; 2008, 1397) zeitlich nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena (aaO.) unmissverständlich im Sinne der auch vom Senat vertretenen Ansicht geäußert.
  • RG, 21.07.1938 - V 19/38

    1. Zur entsprechenden Anwendung des § 2039 BGB. 2. Zur Rechtskraftwirkung des

    Auszug aus OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12
    Nach verbreiteter, früher wohl herrschender Auffassung stellt ein der Klage auf Grundbuchberichtigung stattgebendes Urteil in den subjektiven Grenzen der Rechtskraft das dingliche Recht selbst fest, so dass das Urteil die positive Feststellung des Eigentums im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander enthält und den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO erbringt (OLG Jena, FGPrax 2001, 56; RGZ 158, 40/43; Palandt/ Bassenge BGB, 71. Aufl. § 894 Rn. 12; Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2008 § 894 Rn. 166; wohl auch Demharter § 22 Rn. 37) ; dann bedarf es nicht zusätzlich zum Urteil der Eigentümerzustimmung nach § 22 Abs. 2 GBO in der Form des § 29 GBO.
  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 299/14

    Feststellung der dinglichen Rechtslage mit einem Urteil über den

    Mehrere Oberlandesgerichte vertreten seither die Gegenauffassung (OLG Brandenburg, OLGR 2008, 184, 187 f; OLG München, FGPrax 2012, 104 f; OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 1229, 1231), ebenso wie eine zunehmende Anzahl von Stimmen im Schrifttum (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 37; jurisPK-BGB/Toussaint, 8. Aufl., § 894 Rn. 71; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 22 Rn. 119; MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 894 Rn. 45; Bauer/Schaub/Schäfer, GBO, 4. Aufl., § 22 Rn. 173; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 15. Aufl., § 322 Rn. 24; NK-BGB/Krause, 4. Aufl., § 894 Rn. 61; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl., § 322 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 36; ebenso schon: E. Jaeger, ZZP 60 [1936/37] 341; Eickmann, RPfleger 1981, 213, 215 Fn. 20; zweifelnd Bamberger/Roth/H. W. Eckert, BGB, 3. Aufl., § 894 Rn. 26; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 894 Rn. 32).
  • OLG Naumburg, 15.05.2014 - 12 Wx 72/13

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Voraussetzungen der Rückabwicklung einer

    Das formelle Konsensprinzip bringt es in diesem Fall mit sich, dass das Grundbuch durch die bewilligte Eintragung unrichtig werden kann (Demharter FGPrax 2001, 54/55; OLG München FGPrax 2012, 104; enger OLG Jena FGPrax 2001, 12).

    Wird die Berichtigungsbewilligung durch ein rechtskräftiges Urteil ersetzt, so können regelmäßig den Urteilsgründen die für die schlüssige Darlegung erforderlichen Tatsachen entnommen werden (OLG München FGPrax 2012, 104; Demharter § 22 Rn. 31; Böttcher in Meikel, GBO, Rdn. 110 zu § 22 GBO).

    Die Beweiswirkung des einer Berichtigungsklage stattgebenden Urteils erfasst - wie sonst auch - weder die Richtigkeit der Entscheidung noch die in der Urteilsbegründung geschilderten Tatsachen (ebenso OLG München FGPrax 2012, 104).

    Denn der Titel ersetzt grundsätzlich nur die Bewilligung des Beteiligten zu 1) als Schuldner des Grundbuchberichtigungsanspruchs, nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich solche des Gläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (z. B. OLG München FGPrax 2012, 104; Zöller/ Stöber, Rn. 6 und 7 zu § 894 ZPO).

  • OLG Naumburg, 20.05.2014 - 12 Wx 72/13

    Verfahren des Grundbuchamts nach Rechtskraft eines auf Zustimmung zur

    Das formelle Konsensprinzip bringt es in diesem Fall mit sich, dass das Grundbuch durch die bewilligte Eintragung unrichtig werden kann (Demharter FGPrax 2001, 54/55; OLG München FGPrax 2012, 104 ; enger OLG Jena FGPrax 2001, 12).

    Wird die Berichtigungsbewilligung durch ein rechtskräftiges Urteil ersetzt, so können regelmäßig den Urteilsgründen die für die schlüssige Darlegung erforderlichen Tatsachen entnommen werden (OLG München FGPrax 2012, 104 ; Demharter § 22 Rn. 31; Böttcher in Meikel, GBO , Rdn. 110 zu § 22 GBO ).

    Die Beweiswirkung des einer Berichtigungsklage stattgebenden Urteils erfasst - wie sonst auch - weder die Richtigkeit der Entscheidung noch die in der Urteilsbegründung geschilderten Tatsachen (ebenso OLG München FGPrax 2012, 104 ).

    Denn der Titel ersetzt grundsätzlich nur die Bewilligung des Beteiligten zu 1) als Schuldner des Grundbuchberichtigungsanspruchs, nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich solche des Gläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (z. B. OLG München FGPrax 2012, 104 ; Zöller/Stöber, Rn. 6 und 7 zu § 894 ZPO ).

  • OLG München, 28.04.2016 - 34 Wx 378/15

    Zur Grundbuchberichtigung bei "vertauschten" Wohnungen in einer Wohnanlage

    a) In der Berichtigungsbewilligung ist wegen § 20 GBO schlüssig darzulegen, dass das Grundbuch derzeit hinsichtlich der Eigentümerstellung unrichtig ist und durch die bewilligte Berichtigung auch wirklich richtig wird (z. B. Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 8; Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 31; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 71).
  • OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15

    Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis als einheitlicher

    Selbst wenn eine Auslegung des Urteils vom 21.2.2007 - es befindet sich anlässlich eines früheren Antrags (in Ablichtung) bei den Grundakten (Nr. 67) - ergäbe, dass der Beteiligte zu 1 als obsiegender Kläger und hiesiger Antragsteller gerade auch seiner Eintragung im Grundbuch in der bezeichneten Form zustimmt (vgl. OLG Jena FGPrax 2001, 56/57; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 245), so langt der formlos gestellte Eintragungsantrag dafür nicht (vgl. § 30 GBO), weil der fragliche Titel nur die Bewilligung des Beteiligten zu 2 ersetzt, nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich solche des Titelgläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (vgl. Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104/105).

    (2) Der Senat hat sich zur Reichweite der Rechtskraft eines Berichtigungsurteils (§ 894 BGB) in seiner Entscheidung vom 20.2.2012 (FGPrax 2012, 104, unter 2.; dort m. w. N.) bereits umfassend geäußert.

  • OLG München, 03.11.2022 - 34 Wx 426/22

    Zu den Voraussetzungen einer auf Wiedereintragung des tatsächlichen Eigentümers

    b) Wird die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage der Bewilligungen der davon Betroffenen nach § 19 GBO begehrt, so bedarf es darüber hinaus keines Nachweises der Unrichtigkeit nach § 22 GBO, sondern nur deren schlüssiger Darlegung (KG ZfIR 2015, 719; Senat NJOZ 2013, 252; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1996, 14; Demharter § 22 Rn. 20; Hügel/Holzer § 22 Rn. 17).

    Als zur Eintragung erforderliche Erklärung ist diese Zustimmung in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachzuweisen (Senat NJOZ 2013, 252/253; Demharter § 29 Rn. 8; Hügel/Otto § 29 Rn. 63).

  • OLG München, 09.07.2020 - 34 Wx 444/18

    Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit

    Soweit ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, durch das der Betroffene zur Abgabe der Berichtigungsbewilligung verurteilt worden ist, vorgelegt wird, ergibt sich regelmäßig aus den Urteilsgründen die schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit (Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 in FGPrax 2012, 104).
  • OLG München, 24.11.2017 - 34 Wx 315/17

    Keine Grundbuchberichtigung - keine Ersetzung der Zustimmung

    Auch wenn der Beteiligte als obsiegender Kläger und hiesiger Antragsteller gerade auch seine Eintragung im Grundbuch betreibt, genügt der formlos gestellte Eintragungsantrag nicht (vgl. § 30 GBO); der fragliche Titel ersetzt nur die Bewilligung der als Miteigentümerin eingetragenen Frau H., nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich nicht solche des Titelgläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (vgl. Senat vom 4.8.2015.34 Wx 117/15 = FGPrax 2015, 254, 255; vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104/105).
  • OLG München, 14.03.2013 - 34 Wx 83/13

    Grundbuchverfahren: Eintragungshindernis bei mangelnder Erklärung des

    Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, dass bereits das vorgelegte Urteil den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO erbringt (so schon Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104 m.w.N.).
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