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   OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17   

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OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17 (https://dejure.org/2019,6394)
OLG München, Entscheidung vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17 (https://dejure.org/2019,6394)
OLG München, Entscheidung vom 20. März 2019 - 31 Wx 185/17 (https://dejure.org/2019,6394)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UmwG § 62 Abs. 5; AktG § 327 b
    Barabfindung für ausgeschlossenen Minderheitsaktionär

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Spruchverfahren

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliches Sachverständigengutachten bei Spruchverfahren nur in Ausnahmefällen erforderlich

  • rewis.io

    Barabfindung für ausgeschlossenen Minderheitsaktionär

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwG § 62 Abs. 5 ; AktG § 327 b
    Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Spruchverfahren

  • rechtsportal.de

    UmwG § 62 Abs. 5 ; AktG § 327 b

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens im Spruchverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Barabfindung für ausgeschlossenen Minderheitsaktionär, Einholung eines Sachverständigengutachten im Spruchverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Squeeze-Out-Abfindung für Minderheitsaktionäre unter Umständen nach Ertragswertmethode zu schätzen

  • blogspot.com (Leitsatz)

    Sachverständigengutachten im Spruchverfahren nur bei weiterem Aufklärungsbedarf

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Aktuelle Nachsteuerempfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie rechnerisch unzutreffend

  • drik.de (Tenor)

    Realtime Technology AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung abgeschlossen

Besprechungen u.ä.

  • verschmelzungsbericht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtliches Sachverständigengutachten in Spruchverfahren grundsätzlich nicht erforderlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 712
  • BB 2019, 1073
  • NZG 2019, 545
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17
    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nicht zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE); Großfeld, aaO, Rn. 269).

    Ein eingeschwungener Zustand (auch Beharrungszustand oder Gleichgewichtszustand) der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ist anzunehmen, wenn sich die zu kapitalisierenden Ergebnisse nicht mehr wesentlich bzw. nur mit einer konstanten Rate, welcher mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszins Rechnung getragen wird, verändern (OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; IDW, WP Handbuch 2014 Bd. 2, 14. Aufl. Rn. A-236).

    Es seien an dieser Stelle beispielhaft nur die Verfahren 31 Wx 382/15 - Beschluss vom 26.06.2018 (Stichtag Juni 2013) und 31 Wx 415/16 - Beschluss vom 16.10.2018 (Stichtag Februar 2014) genannt.

    Dem ist zuzustimmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, Rn. 35 nach beck-online m.w.N.).

    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches bereits aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/ Verfürth/Schulenberg, SpruchG, 2. Aufl. § 7 Rn. 62 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 15/371 vom 29.01.2003 S. 1, 12).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    Auszug aus OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17
    Beispielsweise hat das OLG Frankfurt für einen Stichtag im Dezember 2012 ebenfalls eine Marktrisikoprämie von 5, 0% als angemessen angesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 Rn. 58 ff., nach juris) und für einen Stichtag im Oktober 2013 sogar wieder eine Marktrisikoprämie von 5, 5% gebilligt (Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15 Rn. 70 ff., nach juris).

    Jüngst haben auch das OLG Frankfurt und das OLG Düsseldorf eine Marktrisikoprämie von 5, 5% angenommen (OLG Frankfurt, Beschl. V. 26.01.2017 - 21 W 75/15, BeckRS 2017, 111151, Rn. 69 ff. - Stichtag August 2013; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - I-26 W 4/16, BeckRS 2018, 15464, Rn. 39-43 - Stichtag Mai 2013).

    In den meisten Spruchverfahren liegt der festgesetzte Wachstumsabschlag (deutlich) unterhalb der Inflationsrate (im Schnitt zwischen 0, 5% und 2, 0%), ohne dass hierdurch eine (kurz- oder mittelfristige) Liquidation des Unternehmens zum Ausdruck gebracht werden würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2017 - 12 W 1/17, Rn. 80 ff. nach beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 82 ff. nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, Rn. 136 nach beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 59 ff. nach beck-online).

    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches bereits aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/ Verfürth/Schulenberg, SpruchG, 2. Aufl. § 7 Rn. 62 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 15/371 vom 29.01.2003 S. 1, 12).

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    Auszug aus OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17
    Eine geringere Abfindung würde der Dispositionsfreiheit über das Eigentum und damit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung tragen; die Aktionäre dürfen nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94; BVerfG, Beschl v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10).

    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nicht zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE); Großfeld, aaO, Rn. 269).

    Wenn jede rechnerische Zwischengröße in diesem Sinne zu Gunsten der Aktionäre bestimmt werden würde, käme es im Ergebnis zu einer derartigen Kumulation von Günstigkeitsentscheidungen, dass der "wirkliche" Wert sicherlich nicht mehr abgebildet werden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10. Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11).

  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

    Auszug aus OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17
    Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13, AG 2014, 453 Rn. 19 nach juris).

    Die darin enthaltenen pauschalen Ab- und Zuschläge für Wachstum, (mangelnde) Fungibilität, inhaberabhängige Faktoren u.a. (vgl. BT-Drucks. 16/11107, 24) heben sich dabei weitgehend gegenseitig auf (OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06; Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13).

    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches bereits aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/ Verfürth/Schulenberg, SpruchG, 2. Aufl. § 7 Rn. 62 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 15/371 vom 29.01.2003 S. 1, 12).

  • BGH, 13.10.2015 - II ZR 23/14

    Auslegung von Nominierungsrichtlinien eines Sportverbands und Schadensersatz für

    Auszug aus OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17
    Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 14).

    Entscheidend ist demnach allein, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre grundsätzlich anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist, was bei der hier angewandten Ertragswertmethode, bei welcher im Rahmen einer Prognoseentscheidung die zukünftigen Erträge der Gesellschaft ermittelt werden, zu bejahen ist (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 33 ff.).

    Regelmäßig ist anzunehmen, dass die Bandbreite der Empfehlung des FAUB des IDW als der größten Vereinigung deutscher Wirtschaftsprüfer auch angemessen für die gerichtliche Schätzung eines Unternehmenswerts ist, auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist; es handelt sich weder um Rechtsnormen noch um etwas Ähnliches (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45).

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    Auszug aus OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17
    Hierzu muss der "wirkliche" oder "wahre" Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 23).

    Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 14).

    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nicht zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE); Großfeld, aaO, Rn. 269).

  • OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16

    Advanced Inflight Alliance AG: Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

    Auszug aus OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17
    Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode - nicht geben kann (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (OLG München, 16.10.2018 - Beschluss vom 31 Wx 415/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

    Es seien an dieser Stelle beispielhaft nur die Verfahren 31 Wx 382/15 - Beschluss vom 26.06.2018 (Stichtag Juni 2013) und 31 Wx 415/16 - Beschluss vom 16.10.2018 (Stichtag Februar 2014) genannt.

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17
    Eine geringere Abfindung würde der Dispositionsfreiheit über das Eigentum und damit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung tragen; die Aktionäre dürfen nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94; BVerfG, Beschl v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10).

    Es hat sodann unter Hinweis auf das BVerfG (Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94) ausgeführt, dass der Mehrheitsaktionär mit den erworbenen Aktien ein Stimmquorum erreiche, das Voraussetzung für gewisse gesellschaftsrechtliche Maßnahmen sei.

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

    Auszug aus OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17
    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere (für die Antragsteller günstigere) - letztlich aber ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06, Rn. 12; Spindler/Stilz/Drescher, aaO, § 8 Rn. 4a).

    Die darin enthaltenen pauschalen Ab- und Zuschläge für Wachstum, (mangelnde) Fungibilität, inhaberabhängige Faktoren u.a. (vgl. BT-Drucks. 16/11107, 24) heben sich dabei weitgehend gegenseitig auf (OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06; Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13).

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17
    Hierzu muss der "wirkliche" oder "wahre" Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 23).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere (für die Antragsteller günstigere) - letztlich aber ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06, Rn. 12; Spindler/Stilz/Drescher, aaO, § 8 Rn. 4a).

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2016 - 26 W 17/13

    Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung

  • BGH, 21.05.2007 - II ZR 266/04

    Anforderungen an die Sachaufklärung bei Vorlage widersprechender Privatgutachten;

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

  • LG Dortmund, 04.11.2015 - 18 O 52/13

    Methodisches Vorgehen bei der Berechnung einer angemessenen Abfindung im Squeeze

  • OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 36/15

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Net Asset Value (NAV)

  • LG Düsseldorf, 14.10.2016 - 33 O 72/10

    Festsetzung des angemessenen Abfindungsbetrags auf Grundlage des

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 26 W 4/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 4/17

    Kriterien für die Wertermittlung in Abfindungsfällen

  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

    b) Die vom Landgericht für die Ertragswertermittlung angesetzten Jahresüberschüsse und Nettoeinnahmen und die diesen Zahlen zugrunde liegenden Planannahmen sind nicht zu korrigieren, wobei sich das Beschwerdegericht in seiner Beschwerdeentscheidung auf die Darlegung und Würdigung der von den Beschwerdeführern konkret erhobenen Einwendungen beschränken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff.; BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 12 Rn. 17).

    Gleiches gilt für den beschwerdeseits behaupteten Widerspruch zur Senatsentscheidung im Verfahren 31 Wx 185/17 vom 20.03.2019 (AG 2019, 659).

    Dieser auch im Vergleich zu anderen Spruchverfahren relativ hohe, über dem Inflationsniveau liegende Wachstumsabschlag (vgl. Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659; Popp/Ruthardt/Fleischer/Hüttemann, a.a.O. § 12 Rn. 12.130) ist mit der vorliegenden besonderen Marktsituation zu begründen, die bereits im Zusammenhang mit der Überleitung von den Planjahren zu ewigen Rente ausführlich dargelegt wurde.

    Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens kann zur Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Kompensationsleistung (zunächst) auf ergänzende Stellungnahmen des Prüfers und auf seine mündliche Anhörung gem. § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 SpruchG zurückgegriffen werden; ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches allein aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; u. Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/Verfürth a.a.O., § 7 Rn. 62 ff.; MüKoAktG/Kubis, a.a.O. § 8 SpruchG Rn. 5).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Vorerwerbspreise, die ein Großaktionär in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Squeeze-Out entrichtet, spielen für die Bemessung der angemessenen Abfindung in der Regel keine Rolle (Senat, Beschluss vom 20 November 2019 - 21 W 77/14 , juris Rn.159 ; OLG München, Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17).

    Aber auch daraus ergibt sich letztlich ebenso wie aus dem in dem von dem gemeinsamen Vertreter zitierten Verfahren des OLG München (31 Wx 185/17), in welchem Nachsteuerwerte in einer Bandbreite in Höhe von 4, 45 % bis 5, 87 % ermittelte wurden, lediglich, dass die Ableitung der Nachsteuer-Marktrisikoprämie von unterschiedlichen Faktoren wie der Ausschüttungsquote abhängig ist und insoweit variieren kann.

  • OLG Stuttgart, 04.05.2020 - 20 W 3/19

    Barabfindung und Ausgleichszahlung für Minderheitsaktionäre anlässlich des

    Umfassendere Ermittlungen sind nicht geboten (vgl. OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, Rn. 30, juris; Spindler/Stilz- Drescher , Aktiengesetz, 4. Aufl. 2019, SpruchG § 12 Rn. 12, beck-online).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist anerkannt, dass die Bewertung durch das Bewertungsgutachten und die gerichtlich bestellten Prüfer ausreichen kann (vgl. OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, Rn. 80 ff., juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2016, I-26 W 2/15 (AktE), AG 2017, 584, Rn. 84, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13, Rn. 83, juris; Spindler/Stilz- Drescher , a.a.O., SpruchG § 8 Rn. 8; Hüffer/Koch- Koch , Aktiengesetz, 14. Aufl. 2020, SpruchG § 8 Rn. 5b, beck-online).

    Die Erhöhung der Marktrisikoprämie auf einen Wert von 5, 5 % nach Steuern hat sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch in der Literatur Zustimmung gefunden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2018, I-26 W 4/16 (AktE), a.a.O., Rn. 45 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.01.2017, 21 W 75/15, a.a.O., Rn. 71 ff.; Zwirner/Zimny , BB 2019, 171, 174; vgl. auch Ruthardt/Popp , AG 2019, 196, 201 f.; Fleischer/Hüttemann- Popp/Ruthardt , Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 12.93 m.w.N. zur Rechtsprechung in Fn. 4; für eine Marktrisikoprämie von 5 % hingegen OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, a.a.O., Rn. 45 ff.).

    Vor dem Hintergrund, dass es nicht Aufgabe der Gerichte in Spruchverfahren ist, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13, Rn. 133, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013, 12 W 5/12, Rn. 47, juris; OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, a.a.O., Rn. 46; OLG München, Beschl. v. 11.03.2020, 31 Wx 341/17, Rn. 71, juris; Katzenstein , AG 2018, 739, 741), besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass, von einer vertretbaren Einschätzung - hier den Empfehlungen des FAUB vom 19.09.2012 - abzuweichen, die sich die Bewertungsgutachter und sachverständigen Prüfer zu eigen gemacht haben (a.A. OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, a.a.O., Rn. 50, 56).

    Es ist daher davon auszugehen, dass der Kaufpreis einen Paketzuschlag beinhaltet, auf den die Minderheitsaktionäre keinen Anspruch haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999, 1 BvR 1613/94, a.a.O., Rn. 58 f. - DAT/Altana; BGH, Beschl. v. 19.07.2010, II ZB 18/09, BGHZ 186, 229, Rn. 31, juris - Stollwerck; OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, a.a.O., Rn. 78; OLG München, Beschl. v. 26.06.2018, 31 Wx 382/15, Rn. 35, juris).

  • OLG München, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17

    Angemessenheit einer Barabfing nach Ausschluss von Minderheitsaktionären im

    Unter diesen Voraussetzungen hat das Landgericht die von der Bewerterin angesetzten und von der Abfindungsprüferin gebilligten für die Ertragswertermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens herangezogenen Planannahmen zu Recht nicht korrigiert, wobei sich das Beschwerdegericht in seiner Beschwerdeentscheidung auf die Darlegung und Würdigung der von den Beschwerdeführern konkret erhobenen Einwendungen beschränken kann (OLG München, Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17; Spindler/Stilz/Drescher, SpruchG, 4. Aufl. § 12 Rn. 12).

    Es wurde bereits dargelegt, dass insbesondere andere belastbare Studien, die dem Gericht womöglich eine bessere Schätzgrundlage vermitteln könnten, nicht vorhanden sind (so auch Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17 zum 31 Wx 340/17 - Seite 22 sachverständigen Prüfer).

    Weitere Ausführungen dazu, ob Vorerwerbspreise für die Bemessung der Abfindung herangezogen werden können (verneinend BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94; OLG München, Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2018 - 26 W 18/14), sind daher ebenfalls nicht angezeigt.

  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

    Unter diesen Voraussetzungen hat das Landgericht die von der Bewerterin angesetzten und von der Prüferin gebilligten für die Ertragswertermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens herangezogenen Planannahmen zu Recht nicht korrigiert, wobei sich das Beschwerdegericht in seiner Beschwerdeentscheidung auf die Darlegung und Würdigung der von den Beschwerdeführern konkret erhobenen Einwendungen beschränken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff.; Spindler/Stilz/Drescher, a.a.O. § 12 Rn. 12).

    Weiter hat der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es vor diesem Hintergrund methodisch nicht zu beanstanden ist, sich im Rahmen des § 287 ZPO an den Empfehlungen des FAUB des IDW als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 26 W 4/16, AG 2018, 679 ff., Rn. 40 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71), auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45; BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - EnVR 41/18, BeckRS 2019, 16439, Rn. 55 f.), innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben (vgl. jüngst 31 Wx 340/17 - Beschluss vom 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), wobei diese Zurückhaltung insbesondere Stichtage betraf, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschl v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.).

    Es bestehen weder durch die grundsätzliche gesetzliche Konzeption, noch durch die Mitgliedschaft der Prüferin im IDW e.V. bzw. im FAUB Bedenken gegen ihre Neutralität bzw. Unabhängigkeit (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. ausführlich dazu Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschluss vom 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, WM 2019, 2262 ff.).

  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

    Auch in der Beschwerdeinstanz kann sich das Beschwerdegericht auf die konkret im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen beschränken (vgl. Senat, Beschl. v. 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff.; BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 12 Rn. 16; Emmerich/Habersack/Emmerich, a.a.O. § 12 Rn. 8).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat betreffend die Bandbreitenempfehlung von 2012 zunächst eine gewisse Zurückhaltung geübt (vgl. zuletzt 31 Wx 340/17 - Beschl. v. 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), die durchaus auch darauf zurückzuführen war, dass die in der Empfehlung genannten Vorsteuerwerte nicht vollständig in die Nachsteuerwerte überleitbar waren (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659).

    Dass sich damit zwar der Nachsteuernicht aber der Vorsteuerwert im Mittelfeld der Empfehlung aus dem Jahr 2012 bewegt, ist mit Blick auf das nochmals gesunkene Basiszinsniveau durchaus sachgerecht, entspricht entgegen antragstellerseitiger Darstellung der damaligen Empfehlung des FAUB und stellt insbesondere auch keinen Widerspruch zur genannten Senatsentscheidung im Verfahren 31 Wx 185/17 vom 20.03.2019 (AG 2019, 659) dar.

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

    bb) Unter diesen Voraussetzungen sind die vom Landgericht für die Ertragswertermittlung angesetzten Jahresüberschüsse und Nettoeinnahmen und die diesen Zahlen zugrunde liegenden Planannahmen nicht zu korrigieren, wobei sich das Beschwerdegericht in seiner Beschwerdeentscheidung auf die Darlegung und Würdigung der von den Beschwerdeführern konkret erhobenen Einwendungen beschränken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff.; BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 12 Rn. 17).

    Weiter hat der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es vor diesem Hintergrund methodisch nicht zu beanstanden ist, sich im Rahmen des § 287 ZPO an den Empfehlungen des FAUB des IDW als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 26 W 4/16, AG 2018, 679 ff., Rn. 40 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71), auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45; BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - EnVR 41/18, BeckRS 2019, 16439, Rn. 55 f.), innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben (vgl. jüngst 31 Wx 340/17 - Beschluss vom 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), wobei diese Zurückhaltung insbesondere Stichtage betraf, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschl v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.).

    Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens kann zur Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Kompensationsleistung (zunächst) auf ergänzende Stellungnahmen des Prüfers und auf seine mündliche Anhörung gem. § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 SpruchG zurückgegriffen werden; ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches allein aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; u. Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/Verfürth a.a.O., § 7 Rn. 62 ff.; MüKoAktG/Kubis, a.a.O. § 8 SpruchG Rn. 5).

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

    Das OLG München betont mittlerweile die auf den jeweiligen Bewertungsstichtag bezogene Einzelfallbetrachtung und gibt die Tendenz der Oberlandesgerichte Frankfurt und Düsseldorf zur Akzeptanz der empfohlenen 5, 5% nach Steuern zu erkennen (OLG München, Beschluss vom 20. März 2019 - 31 Wx 185/17 Rn. 55).

    Soweit die Antragstellerin Ziff. 1 auf Probleme bei der Überleitung der "Vorsteuerbandbreite" der Empfehlung des FAUB in eine "Nachsteuerbandbreite" thematisiert und u.a. auf die Entscheidung des OLG München vom 20. März 2019 (31 Wx 185/17 Ziff. 54) verweist, ist es gerade nicht zwingend, vom Mittelwert des genannten Vorsteuerspektrums auszugehen.

    Das Gericht gibt zudem zu erkennen, dass es von einer zunehmenden Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Akzeptanz des Mittelwerts der Bandbreitenempfehlung des FAUB für den Nachsteuerwert ausgeht (OLG München, Beschluss vom 20. März 2019 - 31 Wx 185/17 -, Rn. 53, 55 juris).

  • BGH, 21.02.2023 - II ZB 12/21

    Bestimmen der Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand

    Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es im Spruchverfahren zudem nur, wenn das Gericht streitige Punkte nicht aus eigener Sachkunde beurteilen kann und eine Begutachtung gegenüber den bereits vorliegenden Daten einen Erkenntnisgewinn bringt (OLG Düsseldorf, NZG 2004, 429, 430; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113; OLG München, AG 2014, 453, 454; AG 2019, 659, 662 f.; BeckOGK AktG/Drescher, Stand 1.1.2023, § 8 SpruchG Rn. 12; Klöcker/Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 13; MünchKommAktG/Kubis, 5. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 5; Simons in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 12; Land/Hennings, AG 2005, 380, 382 f.; Sturm/Stottmann, NZG 2020, 974, 978).
  • OLG Stuttgart, 11.01.2021 - 20 W 10/19

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre einer AG

    Umfassendere Ermittlungen sind nicht geboten (vgl. OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, Rn. 30, juris; BeckOGK-Drescher, Stand 19.10.2020, SpruchG § 12 Rn. 17, beck-online).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist anerkannt, dass die Bewertung durch das Bewertungsgutachten und die gerichtlich bestellten Prüfer ausreichen kann (vgl. OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, Rn. 80 ff., juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2016, I-26 W 2/15 (AktE), AG 2017, 584, Rn. 84, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13, Rn. 83, juris; BeckOGK-Drescher, a.a.O., § 8 Rn. 12; Hüffer/Koch-Koch, Aktiengesetz, 14. Aufl. 2020, SpruchG § 8 Rn. 5b, beck-online).

    Die Erhöhung der Marktrisikoprämie auf einen Wert von 5, 5 % nach Steuern hat sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch in der Literatur Zustimmung gefunden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2018, I-26 W 4/16 (AktE), a.a.O., Rn. 45 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.01.2017, 21 W 75/15, a.a.O., Rn. 71 ff.; OLG München, Beschl. v. 12.05.2020, 31 Wx 361/18, Rn. 52, juris, jedenfalls bei einem Basiszinssatz von 1, 25 % vor Steuern im März 2016; Zwirner/Zimny, BB 2019, 171, 174; vgl. auch Ruthardt/Popp, AG 2019, 196, 201 f.; Fleischer/Hüttemann-Popp/Ruthardt, Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Rn. 12.93 m.w.N. zur Rechtsprechung in Fn. 4; für eine Marktrisikoprämie von 5 % bei einem Basiszinssatz von über 2 % hingegen OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, a.a.O., Rn. 45 ff.).

    Vor dem Hintergrund, dass es nicht Aufgabe der Gerichte in Spruchverfahren ist, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13, AG 2014, 208, Rn. 133, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013, 12 W 5/12, AG 2013, 765, Rn. 47, juris; OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, a.a.O., Rn. 46; OLG München, Beschl. v. 11.03.2020, 31 Wx 341/17, Rn. 71, juris; Katzenstein, AG 2018, 739, 741), besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass, von einer vertretbaren Einschätzung - hier den Empfehlungen des FAUB vom 19.09.2012 - abzuweichen, die sich die Bewertungsgutachter und sachverständigen Prüfer zu eigen gemacht haben.

  • OLG Stuttgart, 09.07.2021 - 20 W 13/19

    Spruchverfahren Squeeze-out VBH Holding

  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 8/17

    Gewährung einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

  • LG München I, 30.12.2016 - 5 HK 414/15

    Realtime Technology AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

  • OLG München, 07.01.2022 - 31 Wx 399/18

    Angemessenheit einer Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

  • BayObLG, 23.08.2023 - 101 W 184/21

    Spruchverfahren - Ermittlung des Unternehmenswertes mit der NAV-Methode

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

  • KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17

    Bestimmung der angemessenen Abfindung von Aktionären

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 7/20

    Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2020 - 26 W 2/19

    Formwechsel einer AG Squeeze-out-Beschluss Gerichtliche Bestimmung einer

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