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   OLG München, 20.03.2020 - 11 Wx 65/20   

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https://dejure.org/2020,56557
OLG München, 20.03.2020 - 11 Wx 65/20 (https://dejure.org/2020,56557)
OLG München, Entscheidung vom 20.03.2020 - 11 Wx 65/20 (https://dejure.org/2020,56557)
OLG München, Entscheidung vom 20. März 2020 - 11 Wx 65/20 (https://dejure.org/2020,56557)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Beschwerde, Offenbarung, Ehe, Grundbuch, Zustimmung, Berichtigung, Zeitpunkt, Amtsverschwiegenheit, Register, Handelsregister, Rechtskraft, Wirkung, Melderegister, Ehegatten, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, informationelle Selbstbestimmung, Aussicht auf ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 02.08.2018 - 11 W 556/18

    Eintragungen in Personenstandsurkunden - Offenbarungsverbot

    Auszug aus OLG München, 20.03.2020 - 11 Wx 65/20
    Das Standesamt verwies u.a. auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 02.08.2018 (Az.: 11 W 556/18).

    Der abstrakte Grundsatz der Registerwahrheit gelte lediglich bei öffentlichen Registern mit besonderer Bedeutung für den Rechts- und Geschäftsverkehr wie z.B. dem Handesregister oder Grundbuch (vgl. auch Kommentar in NZFam 2018, 909).

    Der Senat schließt sich insofern der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg entsprechend dessen Beschluss vom 02.08.2018 (Az.: 11 W 556/18) an, lässt aber wie dieses, insbesondere auch im Hinblick auf die geplanten Gesetzesänderungen (vgl. o.g. Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags"), ebenfalls die Rechtsbeschwerde zu.

    Auch wenn die aufgezeigte Gesetzessystematik nicht von einem Vorrang des § 5 TSG vor § 57 PStG ausgeht, bleibt gleichwohl im Hinblick auf eine gebotene Interessenabwägung die bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Streitfrage offen, ob der abstrakte Grundsatz der Registerwahrheit lediglich bei öffentlichen Registern mit besonderer Bedeutung für den Rechtsund Geschäftsverkehr wie z.B. dem Handelsregister oder Grundbuch gelte und im Übrigen eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Allgemeininteresse an der Register- und Urkundenwahrheit zu erfolgen habe (vgl. auch Kommentar von Frau Ministerialdirektorin a.D. Beate Kiendmund in NZFam 2018, 909).

  • OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14

    Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz - Wie

    Auszug aus OLG München, 20.03.2020 - 11 Wx 65/20
    Da zudem frühere Vornamen bei einer Identitätsfeststellung von Belang sein können, besteht z.B. kein Anspruch auf Löschung eines früheren Vornamens im Melderegister oder im Handelsregister (zu letzterem BGH NJW 2015, 2116; OLG Schleswig NZG 2014, 831).
  • BGH, 03.02.2015 - II ZB 12/14

    Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung

    Auszug aus OLG München, 20.03.2020 - 11 Wx 65/20
    Da zudem frühere Vornamen bei einer Identitätsfeststellung von Belang sein können, besteht z.B. kein Anspruch auf Löschung eines früheren Vornamens im Melderegister oder im Handelsregister (zu letzterem BGH NJW 2015, 2116; OLG Schleswig NZG 2014, 831).
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