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   OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16   

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OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16 (https://dejure.org/2016,35670)
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2016 - 6 U 2046/16 (https://dejure.org/2016,35670)
OLG München, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - 6 U 2046/16 (https://dejure.org/2016,35670)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • damm-legal.de

    Falsche Begriffe zur Bezeichnung von Textilfasern können wettbewerbswidrig sein

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Textilfasern; Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung einer Polyacryl-Faser als "Acryl" oder "Acrylic"

  • kanzlei.biz

    Textilfaserkennzeichnung "Acryl" unzulässig, "Cotton" zulässig

  • rewis.io

    "Acryl" und "Cotton" als Textilfaserkennzeichnung

  • ra.de
  • omsels.info PDF

    "Acryl" und "Cotton" als Textilfaserkennzeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Textilfasern; Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung einer Polyacryl-Faser als "Acryl" oder "Acrylic"

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Textilfasern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Falsche Begriffe zur Bezeichnung von Textilfasern können wettbewerbswidrig sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Textilkenzeichnungsverordnung wettbewerbswidrig - Cotton statt Baumwolle erlaubt - Acryl oder Acrylic anstelle von Polyacryl kann abgemahnt werden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Textilkennzeichenverordnung abmahnbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Beeinträchtigung von Verbraucherinteresse bei Etikettierung als "Cotton" anstelle von "Baumwolle"

  • noerr.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Textilkennzeichnung: "Acryl" unlauter, "Cotton" nicht

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Textilfaserbezeichnung "Cotton” statt "Baumwolle” nicht unlauter

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Textilfaserbezeichnung in einem Online-Shop ist Wettbewerbsverstoß

Besprechungen u.ä. (2)

  • noerr.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Textilkennzeichnung: "Acryl" unlauter, "Cotton" nicht

  • fashionunited.de (Entscheidungsbesprechung)

    Textilkennzeichnung: "Acryl" unlauter, "Cotton" nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 11
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 7/15

    Textilkennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von

    Auszug aus OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16
    Bestimmungen, die - wie der vorliegend in Rede stehende Art. 9 Abs. 1 Textil-KennzVO - die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a UWG dar (vgl. BGH WRP 2016, 1219 Rn. 14 - Textilkennzeichnung).

    Wie das Landgericht ferner zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen ausgeführt hat, trifft die Verpflichtung aus Art. 9 Abs. 1 TextilKennzVO nicht nur den Hersteller, sondern gem. Art. 15 Abs. 3 TextilKennzVO auch die Antragsgegnerin als Händlerin (vgl. auch die am 24.02.2016 in Kraft getretene parallele Vorschrift des § 3 TextilKennzG sowie BGH WRP 2016, 1219 Rn. 16 a. E. - Textilkennzeichnung).

    Zu entsprechenden Informationen ist die Antragsgegnerin gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilKennzVO auch im Rahmen ihres Internetangebots verpflichtet gewesen, da auf der Webseite für den Kunden eine Bestellmöglichkeit gegeben war und damit die Textilerzeugnisse auch "auf dem Markt bereitgestellt" i. S. v. Art. 16 Abs. 1 S. 1 TextilKennzVO wurden (vgl. BGH WRP 2016, 1219 Rn. 16 ff. - Textilkennzeichnung).

    Nur ergänzend sei außerdem darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Textilkennzeichnung (BGH WRP 2016, 1219) festgestellt hat, dass - freilich "im Streitfall", d. h. in Bezug auf die dort in Frage stehende Regelung in Art. 16 Abs. 1 S. 1, S. 2 TextilKennz-VO - keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestünden, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV nicht veranlasst sei (BGH a. a. O., Rn. 21).

  • OLG Hamm, 20.02.2014 - 4 W 19/14

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16
    Fehlen solche Informationen, ist es dem Verbraucher nicht möglich, eine informierte und freie geschäftliche Entscheidung i. S. v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 3 Abs. 2 UWG zu treffen (vgl. OLG Köln WRP 2016, 90 Rn. 17 - Grundpreisangabe bei Amazon II; OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2014 - 4 W 19/14, juris-Rn. 14 f. = BeckRS 2015, 02899 Rn. 14 f.).

    Dass sich ein Verbraucher über den Begriff "Acryl" ggf. auch im Wege einer Internetrecherche informieren könnte, ändert nichts an der gerade dargelegten Spürbarkeit des Verstoßes (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2014 - 4 W 19/14, juris-Rn. 14 f. = BeckRS 2015, 02899 Rn. 14 f.): Durch die vorgeschriebene einheitliche Kennzeichnung der in den angebotenen Textilien enthaltenen Fasern soll der Verbraucher gerade klar und unproblematisch Informationen über die Faserzusammensetzung bekommen, um eine geschäftliche Entscheidung - häufig vor Ort im Bekleidungsgeschäft - treffen zu können; mit diesem Schutzzweck wäre es aber unvereinbar, den Verbraucher auf (ergänzende oder alternative) Informationseinholung zur Textilfasereigenschaft aus weiteren und im Zweifel nicht unmittelbar verfügbaren sowie möglicherweise unzuverlässigen Quellen zu verweisen.

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 153/04

    Telefonaktion

    Auszug aus OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16
    Die Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung beurteilt sich nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung (vgl. BGH GRUR 2008, 186 Rn. 25 - Telefonaktion), vorliegend also gem. Erwägungsgrund (10) der TextilKennzVO die Gewährleistung, dass alle Verbraucher in der Union korrekte und einheitliche Informationen erhalten.

    Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich hinsichtlich der (hier relevanten) Faserkennzeichnung "Acrylic" nicht um einen mit Anlage SNP 20 neu eingeführten Streitgegenstand handelt, sondern um ergänzende tatsächliche Angaben, die den Kern des in der Antragsschrift angeführten Sachverhalts unverändert lassen (vgl. BGH GRUR 2008, 186 Rn. 15 - Telefonaktion; Köhler, a. a. O., § 12 Rn. 2.29), so dass eine hierdurch verursachte Dringlichkeitsschädlichkeit von vornherein nicht in Betracht kommt.

  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 199/93

    "COTTON LINE"; Unterscheidungsfähigkeit einer Unternehmenskennzeichnung

    Auszug aus OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16
    Zu berücksichtigen ist hier nämlich, dass sich mittlerweile in der deutschen Umgangssprache der englische Begriff "Cotton" als beschreibende Angabe für "Baumwolle" eingebürgert hat (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 - Cotton Line; ebenso BPatG, Beschl. v. 02.03.2004 - 27 W (pat) 254/03, juris-Rn. 10, wonach diese Bedeutung auch breitesten Bevölkerungskreisen ohne Weiteres bekannt ist) und konsequenterweise "Cotton" bereits im Duden aufgeführt ist.
  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 66/09

    Gallardo Spyder

    Auszug aus OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 UWG a. F. ist in Fällen, in denen Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, zugleich davon auszugehen, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 S. 1 UWG a. F. erfüllt ist (vgl. BGH GRUR 2010, 852 Rn. 21 - Gallardo Spyder, GRUR 2010, 1142 Rn. 24 - Holzhocker, GRUR 2011, 82 Rn. 33 -Preiswerbung ohne Umsatzsteuer, GRUR 2012, 842 Rn. 25 - Neue Personenkraftwagen; GRUR 2013, 1169 Rn. 19 - Brandneu von der IFA).
  • OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 183/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Kleidungsstücken ohne Angabe der

    Auszug aus OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16
    Fehlen solche Informationen, ist es dem Verbraucher nicht möglich, eine informierte und freie geschäftliche Entscheidung i. S. v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 3 Abs. 2 UWG zu treffen (vgl. OLG Köln WRP 2016, 90 Rn. 17 - Grundpreisangabe bei Amazon II; OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2014 - 4 W 19/14, juris-Rn. 14 f. = BeckRS 2015, 02899 Rn. 14 f.).
  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 81/10

    Tribenuronmethyl - Wettbewerbsrecht: Erforderlichkeit des Verbleibens des

    Auszug aus OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16
    Durch die im Berufungstermin vorgenommene Antragsanpassung im aktuellen Verfügungsantrag lit. b) erfolgte zwar eine Bezugnahme auf die konkret angegriffene Verletzungsform ("[...] wenn dies geschieht wie aus den erstinstanzlichen Anlagen SNP 5 ersichtlich ist und bei Hosen die Bezeichnung,Acryl' verwendet wird"); diese Anpassung führt jedoch nur insoweit zur hinreichenden Bestimmtheit des Antrags, als die Bezugnahme ohne Aufnahme des vorangehenden Zusatzes "insbesondere" erfolgt (s. o. A. 1. c.), so dass im Urteilstenor eine entsprechende Einschränkung auf die konkrete Verletzungsform vorzunehmen war, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin jedenfalls diese Verhaltensweise verboten haben möchte (vgl. BGH GRUR 2012, 945 Rn. 22 m. w. N. - Tribenuronmethyl).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

    Auszug aus OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 UWG a. F. ist in Fällen, in denen Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, zugleich davon auszugehen, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 S. 1 UWG a. F. erfüllt ist (vgl. BGH GRUR 2010, 852 Rn. 21 - Gallardo Spyder, GRUR 2010, 1142 Rn. 24 - Holzhocker, GRUR 2011, 82 Rn. 33 -Preiswerbung ohne Umsatzsteuer, GRUR 2012, 842 Rn. 25 - Neue Personenkraftwagen; GRUR 2013, 1169 Rn. 19 - Brandneu von der IFA).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

    Auszug aus OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16
    Jedoch bestand trotz des zunächst unbestimmten Antrags kein Zweifel daran, auf welchen Sachverhalt sich der Antrag im Kern bezog, bzw. daran, dass mit der Unterlassungsklage - auch wenn der zunächst gestellte Antrag den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht entsprach - jedenfalls die Unterlassung der konkreten Verletzungsform begehrt wurde, so dass auch der noch nicht hinreichend bestimmte Klageantrag die Verjährung hemmen konnte (vgl. BGH GRUR 1998, 481, 483 - Auto 94; BGH GRUR 2004, 517, 519 - E-Mail-Werbung; Bornkamm in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 34 Rn. 36; Toussaint in GK-UWG, 2. Aufl., § 11 Rn. 84; Fritzsche in MünchKommUWG, 2. Aufl., § 11 Rn. 189; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 16 Rn. 37).
  • OLG Frankfurt, 24.05.2016 - 6 U 171/14

    Verjährungshemmung durch Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung

    Auszug aus OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16
    Zwar trifft es zu, dass der ursprünglich gestellte Unterlassungsantrag in lit. a) nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war (s. o. A. 1. a.) und daher grundsätzlich erst mit der Rechtshängigkeit des konkretisierten Antrags dessen Hemmungswirkung eintreten konnte (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 204 Rn. 4; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 24.05.2016 - 6 U 171/14, juris-Rn. 50 = BeckRS 2016, 15323 Rn. 24).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10

    Neue Personenkraftwagen

  • OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13

    Markenmäßige Verwendung einer Modellbezeichnung

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08

    Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

  • BGH, 23.10.1997 - I ZR 123/95

    Auto '94 - Getarnte Werbung

  • BPatG, 02.03.2004 - 27 W (pat) 254/03
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 66/08

    Holzhocker

  • OLG München, 18.02.2016 - 29 U 2899/15

    Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung der Bezeichnungen "Poly", "Mischfasern"

  • BGH, 18.02.1993 - I ZR 219/91

    Faltenglätter - Bestimmtheit des Klageantrags; Irreführung/sonst

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 183/13

    Erfolgsprämie für die Kundengewinnung: Zahnarzt darf an Internetplattform

  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

    bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, die Verwendung der Faserbezeichnung "Cotton" beeinträchtige die Interessen der Verbraucher nicht spürbar im Sinne von § 3a UWG (ebenso auch schon OLG München [6. Zivilsenat], GRUR-RR 2017, 11, 16 = WRP 2017, 250 [juris Rn. 80 bis 87]; aA OLG München [29. Zivilsenat], Urteil vom 18. Februar 2016 - 29 U 2899/15, juris Rn. 28).
  • OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16

    Spürbarkeit bei nicht vorgesehener Textilkennzeichnung als "Cotton" und "Acrylic"

    Denn die vorgenannte Ausnahme entbindet die Mitgliedsstaaten selbstverständlich nicht davon, die Schutzzwecke der TextilKennzVO sicherzustellen, so dass nur solche Ausnahmeregelungen verordnungskonform wären, die diese Schutzzwecke hinreichend berücksichtigen (vgl. bereits OLG München, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 62 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung).

    d) In Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "Acrylic" hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Verstoß gegen die Vorschriften der TextilKennzVO geeignet ist, eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 a UWG hervorzurufen (ebenso bereits OLG München, GRUR-RR 2017, 11 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung Rn. 54 sowie OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az. 29 U 2899/15, Anlage B 1).

    So ist im Anhang I zur TextilKennzVO in Nr. 29 auch die Faserbezeichnung "Modacryl" aufgeführt, was deutlich macht, dass für den Verbraucher die zusätzliche Unsicherheit entstehen kann, ob der Begriff "Acrylic" nicht auch für "Modacryl" steht (vgl. OLG München, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 54 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung).

    Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich ein Verbraucher über den Begriff "Acrylic" gegebenenfalls - zum Beispiel im Wege einer Internetrecherche - informieren könnte, denn durch die vorgeschriebene einheitliche Kennzeichnung der in den angebotenen Textilien enthaltenen Fasern soll der Verbraucher gerade klar und unproblematisch Informationen über die Faserzusammensetzung bekommen, um eine geschäftliche Entscheidung - häufig vor Ort im Bekleidungsgeschäft - treffen zu können (OLG München, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 55 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung).

    e) Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Beurteilung des Landgerichts, wonach die Faserbezeichnung "Cotton" ebenfalls das Spürbarkeitserfordernis des § 3 a UWG erfüllt (vgl. hierzu bereits OLG München, Az. 6 U 2046/16, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 65 ff. - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung; anderer Ansicht: OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 29 U 2899/15).

    Denn mit der Verwendung der Faserbezeichnung "Cotton" werden dem angesprochenen Verbraucher keine wesentlichen Informationen vorenthalten, da er diese Bezeichnung ohne weiteres im Sinne von "Baumwolle" versteht (vgl. bereits OLG München, Az. 6 U 2046/16, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 69 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung; anderer Ansicht: OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 29 U 2899/15).

  • OLG Hamm, 02.08.2018 - 4 U 18/18

    Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis; Vollziehung einer im Berufungsverfahren

    Die Entscheidung des OLG München GRUR-RR 2017, 11 Rn. 80 steht dem nicht entgegen, da es dort um die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation der Verwendung des Begriffs "Cotton" statt "Baumwolle" ging.
  • LG Frankfurt/Main, 19.11.2019 - 3 O 408/18
    Dem entgegenstehenden Urteil des OLG München (GRUR-RR 2017, 11) sei nicht zu folgen.

    Die Kammer folgt der Rechtsprechung des OLG München, GRUR-RR 2017, 11, dass ein Textilerzeugnis, das als deutsche Textilfaserbezeichnung anstelle des Begriffs gemäß Anhang I Nr. 26 zur TextilKennzVO "Polyacryl" den Begriff "Acryl" bzw. "Acrylic" aufweist, gegen das Kennzeichnungsgebot gemäß den Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO verstößt.

    In diesem Zusammenhang ist nämlich, worauf das OLG München in seiner Entscheidung, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 54, zutreffend hingewiesen hat, zu berücksichtigen, dass der Verbraucher nicht ohne Weiteres Kenntnis darüber hat, was sich hinter dem verwendeten Begriff "Acryl" verbirgt und dieser Begriff im Textilbereich möglicherweise als Synonym zu "Polyacryl" benutzt wird.

  • OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 2 U 55/18

    Polyamid mit Polyurethan, Laufmütze - Wettbewerbsverstoß im Online-Handel für

    Dies ist bei Angeboten über ebay bzw. amazon der Fall, weil auf deren Webseiten für den Kunden Bestellmöglichkeiten bestehen (vgl. BGH, WRP 2016, 1219; OLG München, Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16 - juris Rn. 59).

    Damit kann auch die geschäftliche Relevanz nicht verneint werden (vgl. OLG München, Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16, juris Rn. 68 f, das die Spürbarkeit bei der Verwendung des Begriffs " Acryl " bejaht hat, weil der Verbraucher nicht ohne weiteres Kenntnis darüber hat, was sich hinter diesem Begriff verbirgt, für die Verwendung des Begriffs " cotton " aber verneint hat, weil sich dieser Begriff in der deutschen Umgangssprache bereits eingebürgert habe).

  • OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17

    Rechtsstellung des Bundesinstituts für Risikobewertung hinsichtlich einer im

    Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV war zurückzuweisen, weil ein Aussetzen im Verfügungsverfahren nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf den Eilcharakter unzulässig ist (s. OLG München, Urt. v. 20.10.2016 - 6 U 2046/16 - juris, Rn. 77; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. § 148 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2021 - 6 U 256/19

    Keine Spürbarkeit nach § 3a UWG bei Verstoß gegen TextilKennzVO durch

    Dies lässt sich zwanglos an den Beispielen von bulgarischen Textilfaserbeschreibungen in kyrillischer Schrift, griechischen Beschreibungen in griechischem Alphabet oder aber ungarischen oder finnischen Kennzeichnungen verdeutlichen, die für den größten Teil der Bevölkerung der anderen EU-Mitgliedstaaten komplett unverständlich bleiben (OLG München GRUR-RR 2017, 11 Rn 61-64).
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