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   OLG München, 20.11.2012 - 34 Wx 364/12   

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https://dejure.org/2012,36769
OLG München, 20.11.2012 - 34 Wx 364/12 (https://dejure.org/2012,36769)
OLG München, Entscheidung vom 20.11.2012 - 34 Wx 364/12 (https://dejure.org/2012,36769)
OLG München, Entscheidung vom 20. November 2012 - 34 Wx 364/12 (https://dejure.org/2012,36769)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Der Gläubiger eines Buchgrundpfandrechts ist unbekannt im Sinne von § 1170 BGB, wenn infolge seiner Eintragung vor über 110 Jahren die Identität des eingetragenen Gläubigers nicht geklärt ist und auch nicht mehr ermittelt werden kann, wer seine Erben geworden sind.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1170; FamFG § 449
    Begriff des unbekannten Gläubigers im Sinne von § 1170 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Aufgebot bei Altgrundpfandrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unbekannter Gläubiger einer 114 Jahre alten Buchhypothek kann im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2013, 146
  • FGPrax 2013, 41
  • Rpfleger 2013, 324
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 38/03

    Zulässigkeit des Ausschlusses von Gläubigern unbekannten Aufenthalts

    Auszug aus OLG München, 20.11.2012 - 34 Wx 364/12
    12 a) Ein Grundpfandberechtigter ist in jedem Falle dann unbekannt im Sinne von § 1170 BGB, wenn seine Identität nicht zu klären ist (BGH NJW-RR 2004, 664/665; Rpfleger 2009, 325/326).
  • BGH, 29.01.2009 - V ZB 140/08

    Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens gegen den eingetragenen aber unbekannt

    Auszug aus OLG München, 20.11.2012 - 34 Wx 364/12
    12 a) Ein Grundpfandberechtigter ist in jedem Falle dann unbekannt im Sinne von § 1170 BGB, wenn seine Identität nicht zu klären ist (BGH NJW-RR 2004, 664/665; Rpfleger 2009, 325/326).
  • OLG Brandenburg, 10.05.2012 - 6 Wx 1/12

    Erlass eines Aufgebots zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes:

    Auszug aus OLG München, 20.11.2012 - 34 Wx 364/12
    Danach ist in der Regel eine erhebliche, überwiegende Wahrscheinlichkeit für die glaubhaft zu machende Tatsache ausreichend, aber auch erforderlich (OLG Brandenburg vom 10.5.2012, 6 Wx 1/12 zitiert nach juris).
  • OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18

    Kein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht iSv § 12 Abs. 1 GBO bei bloßer

    Glaubhaftmachung erfordert eine erhebliche, überwiegende Wahrscheinlichkeit für die glaubhaft zu machende Tatsache (BGHZ 156, 139/142; Senat vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12 = Rpfleger 2013, 324; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 294 Rn. 6).
  • OLG Nürnberg, 22.02.2017 - 8 W 2496/16

    Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Grundeigentümers an einer Gehwegfläche

    Da die Eintragung der letzten Eigentümer schon über 110 Jahre zurückliegt und seitdem keine weiteren Eintragungen dazu beantragt wurden, erfordern die möglichen Folgen der Durchführung des Aufgebots auch kein besonders hohes Maß an Sicherheit dafür, dass die Identität des Berechtigten nicht zu klären ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12, FGPrax 2013, 41, zum Fall einer 114 Jahre zurück liegenden Eintragung eines Grundpfandrechtsgläubigers).
  • OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 302/17

    Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss unbekannter Gläubiger

    Denn Glaubhaftmachung (§ 31 FamFG) setzt voraus, dass dem Gericht die überwiegende erhebliche Wahrscheinlichkeit der Wahrheit der glaubhaft zu machenden Tatsache vermittelt wird (BGHZ 156, 139/141 f.; Senat vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12 = FGPrax 2013, 41/42).
  • OLG München, 20.10.2016 - 34 Wx 360/16

    Kein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss des Hypothekengläubigers bei Erfüllung der

    Ist - wie hier - eine natürliche Person als Inhaber einer Buchhypothek eingetragen, kann der Gläubiger unbekannt im Sinne von § 1170 BGB sein, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben und nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694; Senat vom 29.11.2012, 34 Wx 478/11 = NJOZ 2013, 967; vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12 = FGPrax 2013, 41; Schäuble ZEV 2013, 589/590).
  • OLG München, 29.11.2012 - 34 Wx 478/11

    Ausschluss eines Hypothekengläubigers: Zulässigkeit eines Aufgebotsverfahrens bei

    Dies ist _ wie in der Rechtsprechung anerkannt _ nicht nur bei Briefrechten, sondern auch im Fall von Buchpfandrechten denkbar (BGH aaO.; Senat vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12) und kommt etwa dann in Betracht, wenn eine juristische Person als Gläubiger eingetragen ist, die nicht (mehr) existiert und für die auch keine Feststellungen zur Rechtsnachfolge möglich sind (Wenckstern DNotZ 1993, 547/549).
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