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   OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 27/06   

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OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 27/06 (https://dejure.org/2006,84570)
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2006 - 34 Sch 27/06 (https://dejure.org/2006,84570)
OLG München, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - 34 Sch 27/06 (https://dejure.org/2006,84570)
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Volltextveröffentlichung

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 1046 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1058 Abs. 3 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO Nr. 2 b ZPO
    Schiedsspruch: - Berichtigung, Ergänzung, Auslegungschiedsrichterliches Verfahren: EntscheidungsbefugnisAufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - nicht ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06
    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 27/06
    Das Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung dieses Schiedsspruchs wird beim Senat gesondert geführt (34 Sch 17/06).

    Das Verfahren betreffend den Schiedsspruch vom 30.6.2006 einschließlich des Auslegungsschiedsspruchs wird gesondert geführt (34 Sch 17/06).

    Es ist daher der Streitwert wie im Ausgangsverfahren (vgl. 34 Sch 17/06), mit Ausnahme der Kostenentscheidung, somit 553.000 EUR anzusetzen.

  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 104/00

    Anerkennung eines ausländischen Urteils bei Ladung auf einen so nicht

    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 27/06
    Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151).
  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 51/00

    Internationale Zuständigkeit eines ausländischen Konkursgerichts; Anerkennung der

    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 27/06
    a) Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nur, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/351 - verfahrensrechtlicher ordre public -).
  • OLG München, 23.10.2006 - 34 SchH 8/06
    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 27/06
    Der Senat hat mit Beschluss vom 23.10.2006 (34 SchH 8/06) den Antrag, das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts für beendet zu erklären, abgelehnt.
  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01

    Unzulässige Rechtsausübung im Verfahren auf Anerkennung ausländischer

    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 27/06
    a) Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nur, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/351 - verfahrensrechtlicher ordre public -).
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 27/06
    a) Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nur, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/351 - verfahrensrechtlicher ordre public -).
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 339/95

    Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen (Zwangs-)Vergleichs

    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 27/06
    Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151).
  • OLG München, 10.01.2007 - 34 SchH 8/06

    Streitwert des Nebenverfahrens in schiedsrichterlichen Angelegenheiten

    Der Senat hat inzwischen durch Beschlüsse vom 20.12.2006 über die Hauptanträge auf Vollstreckbarerklärung bzw. auf Aufhebung von Schiedssprüchen entschieden und dort den Streitwert auf 599.000 EUR (34 Sch 017/06: Schiedsspruch) bzw. auf 553.000 EUR (34 Sch 027/06: Ergänzungsschiedsspruch) festgesetzt hat.
  • OLG Frankfurt, 21.10.2013 - 26 Sch 11/13

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse an Vollstreckbarerklärung eines Teilausspruchs im

    Wegen dieses Verbots dürfen Schiedsrichter ihre Gebühren nicht selbständig festsetzen, auch nicht mittelbar über die Festsetzung des Streitwerts (vgl. hierzu BGHZ 94, 92 ff.; OLG München, Beschluss vom 08.03.2007, Az.: 34 Sch 27/06, zitiert nach juris; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 4 zu § 1057 ZPO m.w.N.).
  • OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06
    Der Senat hat das Verfahren abgetrennt, soweit der Schiedsspruch vom 27.9.2006 die Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006 behandelt (nunmehr Verfahren 34 Sch 27/06).
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