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   OLG München, 21.02.2013 - 6 U 1497/12   

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OLG München, 21.02.2013 - 6 U 1497/12 (https://dejure.org/2013,8125)
OLG München, Entscheidung vom 21.02.2013 - 6 U 1497/12 (https://dejure.org/2013,8125)
OLG München, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - 6 U 1497/12 (https://dejure.org/2013,8125)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - 6 U 1497/12
    Wenn er durch die Art seines Warenwirtschaftssystems eine lückenlose und zu verlässige Erfassung vereitele (hierfür spreche schon die Fax-Nachricht des Zeugen S gemäß Anlage K 24, sei doch nicht anzunehmen, dass über einen Zeitraum von nahezu drei Wochen urlaubsbedingter Abwesenheit des Beklagten Wareneingänge nicht bearbeitet werden - folglich sei davon auszugehen, dass der Zeuge im Betrieb des Beklagten die Produkterfassung auch - fehleranfällig - alleine vornehme), könne dies - auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 630 Tz. 39 - CONVERSE II) - nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

    In diesem Zusammenhang bleibt auch die Erwägung des Beklagten unbehelflich, schon aus dogmatischen Gründen könne er zur Bekanntgabe der Spezifikationsdaten betreffend das von ihm gelieferte Produkt nicht verpflichtet sein, widrigenfalls die - für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Markenverletzung darlegungs-und beweispflichtige - Klägerin Informationen erhielte, mit denen sie das Klagebegehren erst schlüssig machen könne, die sie jedoch nur als Rechtsfolge einer konstatierten Verletzung verlangen könne; zudem sei die mit dem selektiven Vertriebssystem der Klägerin einhergehende Gefahr einer Marktabschottung zu berücksichtigen, sei doch zu befürchten, dass die begehrten Angaben sie dazu veranlassten, die Quelle, von der der Beklagte seinerseits den Artikel "A - FOR MEN 100ml EDT" bezieht, nicht mehr zu beliefern: Zwar obliegt - abweichend von allgemeinen Grundsätzen, wonach der wegen einer Markenverletzung in Anspruch Genommene die Voraussetzungen der Erschöpfung, Art. 13 Abs. 1 GMV, darzulegen und zu beweisen hat - der Klägerin, insofern sie ihre Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt GRUR 2012, 630 Tz. 29 - Converse II) der Nachweis, dass der Artikel, der Gegenstand der streitbefangenen Lieferung vom 05. August 2010 (Anlage K 9) war, ursprünglich von ihr selbst bzw. mit ihrer Zustimmung durch Dritte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden ist; denn es steht außer Streit, dass eine Offenbarung der vom Beklagten genutzten Bezugsquelle nicht nur die abstrakte Möglichkeit, sondern die tatsächliche Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte birgt, führt die Klägerin doch selbst aus, die in den USA ansässige Fa. D nicht mehr zu beliefern, nachdem diese entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung auch Zwischenhändler, die nicht dem Vertriebssystem angehören, mit klägerischen Produkten beliefert hat.

    Das gewonnene Ergebnis, wonach der Beklagte (angesichts des unstreitigen und feststehenden Umstands, dass er ein mit der Klagemarke 1 (A) gekennzeichnetes Produkt veräußert hat) diese Daten anzugeben hat, soll sein Bestreiten der Identität des gelieferten mit dem untersuchten Artikel beachtlich sein, steht auch im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes GRUR 2012, 630 - Converse II, wenn dort (Tz. 39) ausdrücklich ausgeführt wird, dass für den Fall feststehender Zeichenbenutzung der auf Unterlassung in Anspruch Genommene die tatsächlichen Voraussetzungen der Erschöpfung nachzuweisen hat.

    An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof - trotz (teils deutlicher) Kritik in der Literatur (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 30 Rdnr. 96 m.w.N.; Hacker, a.a.O., § 30 Rdnr. 82) - auch in der jüngsten Entscheidung GRUR 2012, 630 Tz. 51 - Converse II festgehalten.

    Für eine Befugnis der Klägerin, denjenigen Schaden geltend zu machen, der der Inhaberin der Marke "A" durch die widerrechtliche Kennzeichenbenutzung entstanden ist, fehlt es an jeglichem Vorbringen: Weder hat sie eine Abtretung des Ersatzanspruchs an sich behauptet noch ist eine - regelmäßig nicht schon in der Zustimmung der Markeninhaberin nach Art. 22 MarkenG konkludent enthaltene, vgl. BGH GRUR 2012, 630 Tz. 50, 52 - Converse II, Einziehungsermächtigung dargetan.

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - 6 U 1497/12
    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.): Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter Ziffer II. 2., II. 3. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.
  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 41/90

    Nicola

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - 6 U 1497/12
    Zwar begründet die Verletzung eines bestimmten klägerischen Schutzrechts nicht ohne weiteres die Vermutung, dass der in Anspruch Genommene künftig auch andere der Klagepartei zustehende oder von ihr berechtigt wahrgenommene Schutzrechte verletzen werde (vgl. BGH zum Sortenschutzrecht BGH GRUR 1992, 612 - Nicola).
  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - 6 U 1497/12
    Dass die Klägerin diese Informationen zur Erteilung an sich verlangt, begegnet keinen Bedenken, Art. 102 Abs. 2 GMV i.V.m. § 30 Abs. 3 MarkenG, insofern sie berechtigt ist, gegen weitere Verletzer in der beim Beklagten endenden Lieferkette vorzugehen (vgl. BGH GRUR 1995, 216, 219 f. - Oxygenol II).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - 6 U 1497/12
    In der Entscheidung GRUR 2006, 421, 423 - Markenparfümverkäufe hat der Bundesgerichtshof für den (vergleichbaren) Fall einer Markenverletzung ausgeführt, dass es für einen nicht in das Vertriebssysteme eines Markenherstellers eingebundenen Außenseiterhändler - wie den hiesigen Beklagten - schon nach der Lebenserfahrung attraktiv sei, Luxusparfums der Klagepartei, die diese über ein selektives Vertriebssystem absetzt, auf dem Graumarkt zu beschaffen, um die unterschiedlichen Kundenpräferenzen abzudecken und seine Kunden auch mit solchen hochpreisigen exklusiven Artikeln beliefern zu können.
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 97/04

    Regenwaldprojekt II

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - 6 U 1497/12
    Für ein prozessual beachtliches Bestreiten hätte es - nachdem feststeht, dass er das Produkt "A - FOR MEN 100ml EDT" auf Bestellung hin an die Zeugin G geliefert hat - vielmehr der Ausführungen dazu bedurft, mit welcher konkreten Chargennummer der Gegenstand seiner Lieferung versehen gewesen war, einer Aufklärung mithin, die ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar, der Klägerin hingegen mangels Einblicks in die betrieblichen Abläufe des Beklagten nicht zugänglich ist (vgl. zur sekundären Darlegungslast der in Anspruch genommenen Partei BGH GRUR 2007, 251 Tz. 31 - Regenwaldprojekt II).
  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 93/04

    Windsor Estate

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - 6 U 1497/12
    26 3. Die Klage war hingegen abzuweisen, soweit die Klägerin mit Klageantrag zu Ziffer 2.b. nach § 242 BGB des Weiteren -zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs Auskunft über den Umfang der stattgehabten Verletzung der Marke "A" begehrt: da ihr ein solcher (mit der Klage nicht verfolgter) Hauptanspruch auf Schadenersatz weder aus eigenem noch aus (vom Markeninhaber an sie) abgetretenem Recht zusteht noch sie zur Einziehung des dem Markeninhaber gebührenden Ersatzanspruchs ermächtigt ist, kann sie auch die zu seiner Bezifferung erforderlichen Auskünfte als Hilfsanspruch nicht vom Beklagten verlangen: Nach der grundlegenden Entscheidung GRUR 2007, 877 Tz. 32 - Windsor Estate (bestätigt in BGH GRUR 2008, 614 Tz. 14 - ACERBON; ebenso für die Gemeinschaftsmarke BGH GRUR 2008, 254, Tz. 46 - THE HOME STORE) können Ansprüche wegen Verletzung einer Marke ausschließlich deren Inhaber zustehen, nicht hingegen dem (sei es auch exklusiven) Lizenznehmer.
  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - 6 U 1497/12
    26 3. Die Klage war hingegen abzuweisen, soweit die Klägerin mit Klageantrag zu Ziffer 2.b. nach § 242 BGB des Weiteren -zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs Auskunft über den Umfang der stattgehabten Verletzung der Marke "A" begehrt: da ihr ein solcher (mit der Klage nicht verfolgter) Hauptanspruch auf Schadenersatz weder aus eigenem noch aus (vom Markeninhaber an sie) abgetretenem Recht zusteht noch sie zur Einziehung des dem Markeninhaber gebührenden Ersatzanspruchs ermächtigt ist, kann sie auch die zu seiner Bezifferung erforderlichen Auskünfte als Hilfsanspruch nicht vom Beklagten verlangen: Nach der grundlegenden Entscheidung GRUR 2007, 877 Tz. 32 - Windsor Estate (bestätigt in BGH GRUR 2008, 614 Tz. 14 - ACERBON; ebenso für die Gemeinschaftsmarke BGH GRUR 2008, 254, Tz. 46 - THE HOME STORE) können Ansprüche wegen Verletzung einer Marke ausschließlich deren Inhaber zustehen, nicht hingegen dem (sei es auch exklusiven) Lizenznehmer.
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 24/05

    ACERBON

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - 6 U 1497/12
    26 3. Die Klage war hingegen abzuweisen, soweit die Klägerin mit Klageantrag zu Ziffer 2.b. nach § 242 BGB des Weiteren -zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs Auskunft über den Umfang der stattgehabten Verletzung der Marke "A" begehrt: da ihr ein solcher (mit der Klage nicht verfolgter) Hauptanspruch auf Schadenersatz weder aus eigenem noch aus (vom Markeninhaber an sie) abgetretenem Recht zusteht noch sie zur Einziehung des dem Markeninhaber gebührenden Ersatzanspruchs ermächtigt ist, kann sie auch die zu seiner Bezifferung erforderlichen Auskünfte als Hilfsanspruch nicht vom Beklagten verlangen: Nach der grundlegenden Entscheidung GRUR 2007, 877 Tz. 32 - Windsor Estate (bestätigt in BGH GRUR 2008, 614 Tz. 14 - ACERBON; ebenso für die Gemeinschaftsmarke BGH GRUR 2008, 254, Tz. 46 - THE HOME STORE) können Ansprüche wegen Verletzung einer Marke ausschließlich deren Inhaber zustehen, nicht hingegen dem (sei es auch exklusiven) Lizenznehmer.
  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - 6 U 1497/12
    Eine künftige Verletzung auch der Klagemarken 2 und 3 durch den Beklagten liegt daher nicht nur im Bereich theoretischer Möglichkeit, sondern ist integraler Bestandteil seines Geschäftskonzepts, so dass eine künftige Rechtsverletzung "ernstlich und unmittelbar" (BGH GRUR 2008, 1002 - Schuhpark) zu besorgen ist.
  • LG Düsseldorf, 07.06.2013 - 34 O 112/10

    Unterlassungsanspruch des Markeninhabers von Parfüms bei Verkauf und Angebot

    Im übrigen reicht nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 21.01.2013, 6 U 1497/12, Anlage K 64) die Vorlage schriftlicher Zustimmungen zum Nachweis der Aktivlegitimation aus.

    Damit liegt eine künftige Verletzung auch dieser Marken nicht nur im Bereich einer theoretischen Möglichkeit, sondern eine künftige Verletzung ist ernstlich und unmittelbar zu besorgen (vgl. OLG München, Urteil vom 21.02.2013, 6 U 1497/12, Anlage K 64).

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