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   OLG München, 21.07.2014 - 34 Wx 259/14   

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https://dejure.org/2014,18104
OLG München, 21.07.2014 - 34 Wx 259/14 (https://dejure.org/2014,18104)
OLG München, Entscheidung vom 21.07.2014 - 34 Wx 259/14 (https://dejure.org/2014,18104)
OLG München, Entscheidung vom 21. Juli 2014 - 34 Wx 259/14 (https://dejure.org/2014,18104)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zur Wirksamkeit einer Grundstücksauflassung ohne Mitwirkung der Erben aufgrund postmortaler Vollmacht.

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 167, 925; GBO §§ 13, 17, 19, 20, 53 Abs. 1, 71
    Grundstücksauflassung ohne Mitwirkung der Erben aufgrund postmortaler Vollmacht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • notar-drkotz.de

    Wirksamkeit einer Grundstückauflassung aufgrund postmortaler Vollmacht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umschreibung des Eigentums aufgrund postmortaler Vollmacht nach Versterben des Erblassers

  • rechtsportal.de

    Umschreibung des Eigentums aufgrund postmortaler Vollmacht nach Versterben des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundstücksauflassung ohne Mitwirkung der Erben aufgrund postmortaler Vollmacht

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt "kümmert" sich um betagte Erblasserin - Und erhält eine Immobilie

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundstücksauflassung ohne Mitwirkung der Erben aufgrund postmortaler Vollmacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 242
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 30.07.2013 - 8 W 173/12

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Antragsrecht eines Miterben bei angeordneter

    Auszug aus OLG München, 21.07.2014 - 34 Wx 259/14
    Die Gegenansicht sieht in diesem Umstand kein Hindernis (jüngst OLG Stuttgart FGPrax 2014, 18/19; LG Stuttgart Rpfleger 1998, 243; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 52 Rn. 29; Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 803, 3466 bei FN. 16).
  • LG Stuttgart, 26.02.1998 - 1 T 30/97

    Antragsberechtigung des Erben bei Testamentsvollstreckung

    Auszug aus OLG München, 21.07.2014 - 34 Wx 259/14
    Die Gegenansicht sieht in diesem Umstand kein Hindernis (jüngst OLG Stuttgart FGPrax 2014, 18/19; LG Stuttgart Rpfleger 1998, 243; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 52 Rn. 29; Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 803, 3466 bei FN. 16).
  • RG, 06.10.1926 - V 108/26

    1. Wird die Auflassungsvollmacht, die in einem wegen unrichtiger Angabe des

    Auszug aus OLG München, 21.07.2014 - 34 Wx 259/14
    Der Eintragung vom 19.3.2014 liegt die rechtsgeschäftliche Auflassung vom 21.1.2014 zugrunde, die auf Veräußererseite mit postmortaler Vollmacht der Erblasserin (§ 167 BGB; siehe Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 2197 Rn.9 f.) wirksam für die Erben (vgl. RGZ 114, 351/354) erklärt wurde.
  • OLG München, 10.04.2013 - 34 Wx 36/13

    Grundbucheintragung: Inhaltsänderung bei einem eingetragenen Erbbaurecht

    Auszug aus OLG München, 21.07.2014 - 34 Wx 259/14
    Der Senat kann als Beschwerdegericht bereits entscheiden, ohne dass über diesen Antrag zuvor im Abhilfeverfahren nach § 75 GBO durch das Grundbuchamt befunden wird (z. B. Senat vom 10.4.2013, 34 Wx 36/13 = FGPrax 2013, 155).
  • BayObLG, 25.10.1995 - 2Z BR 114/95

    Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in das Grundbuch

    Auszug aus OLG München, 21.07.2014 - 34 Wx 259/14
    Allerdings schließt die auch für den zweiten Erbfall angeordnete Testamentsvollstreckung nach einer weit verbreiteten Meinung (BayObLG Rpfleger 1996, 148; Demharter § 13 Rn. 50; Hügel/Reetz § 13 Rn. 59; Becker Rpfleger 2014, 113) die Antragsbefugnis des Erben selbst aus.
  • OLG München, 15.06.2015 - 34 Wx 513/13

    Grundbuchbewilligung eines Gesellschafters aufgrund transmortaler Vollmacht

    Handelt ein Bevollmächtigter im Rahmen einer transmortalen Vollmacht, so ist er auch ohne Zustimmung der Erben zu einer Verfügung über Gegenstände des Nachlasses berechtigt (Senat vom 21.7.2014, 34 Wx 259/14 = RNotZ 2015, 20/21; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3571).
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