Rechtsprechung
OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Notare Bayern , S. 58
BGB §§ 2069, 2270, 2271, 2348, 2352
Kumulationsverbot der Auslegungsregeln der §§ 2270 Abs. 2, 2069 BGB - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2352, 2069, 2270, 2271, 2348
Wiedererlangung der Testierfreiheit durch Zuwendungsverzicht nur des unmittelbar berufenen Schlusserben
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Verfügungen (wechselseitige) - Testament - Auslegung
- Judicialis
BGB § 2069; ; BGB § 2270; ; BGB § 2271; ; BGB § 2348; ; BGB § 2352
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2069 § 2270 § 2271 § 2348 § 2352
Auslegungsregeln bei Zuwendungsverzicht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB §§ 2352, 2069, 2270, 2271, 2348
Wiedererlangung der Testierfreiheit durch Zuwendungsverzicht nur des unmittelbar berufenen Schlusserben - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berücksichtigung des Kumulationsverbotes der erbrechtlichen Auslegungsregeln auch im Anwendungsbereich des § 2352 BGB; Auslegung von Veränderungen auf einer Testamentsurkunde; Voraussetzungen für den Widerruf eines Testaments; Nachweis eines Irrtums des Erblassers bei der ...
Besprechungen u.ä. (2)
- Notare Bayern , S. 26 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zuwendungsverzicht und Erbenberufung nach § 2069 BGB
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Zuwendungsverzicht - Keine Kumulation der Auslegungsregeln des § 2270 Abs. 2und § 2069 BGB
Verfahrensgang
- AG Garmisch-Partenkirchen - VI 77/05
- LG München II, 08.06.2006 - 6 T 4186/05
- OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 949
- FGPrax 2007, 88
- FamRZ 2008, 643
- Rpfleger 2007, 146
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben
Auszug aus OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06
Die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (BGHZ 149, 363; BayObLG FGPrax 2001, 248).Eine solche Gesetzesanwendung lässt sich nicht mehr durch einen allgemeinen Erfahrungssatz rechtfertigen (BGHZ 149, 363/370).
- BayObLG, 09.01.2004 - 1Z BR 95/03
Gesetzliche Vermutung des § 2270 Abs. 1 BGB bei möglicher Ersatzerbschaft
Auszug aus OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06
§ 2069 BGB sagt nämlich für sich genommen über die Bindungswirkung in einem gemeinschaftlichen Testament nichts aus und hindert somit den überlebenden Ehegatten nicht an einer Änderung der nach dieser Vorschrift berufenen Ersatzerbfolge (BayObLG FamRZ 2004, 1671, 1672). - BayObLG, 22.01.1997 - 1Z BR 127/96
Anfechtung letztwilliger Verfügung wegen angeblichen Motivirrtums des Erblassers …
Auszug aus OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06
Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen (Beweggrund und Kausalität) trägt der Anfechtende (BayObLG FamRZ 1997, 772/773).
- BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01
Auslegung eines Testaments
Auszug aus OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06
Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze und Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270;… MünchKomm/Leipold BGB § 2084 Rn. 47 ff.). - BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91
Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch
Auszug aus OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06
Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze und Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270;… MünchKomm/Leipold BGB § 2084 Rn. 47 ff.). - BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70
Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung - …
Auszug aus OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06
Es genügt, wenn sie nur möglich sind (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1979, 215/222). - BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01
Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung
Auszug aus OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06
Die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (BGHZ 149, 363; BayObLG FGPrax 2001, 248). - BayObLG, 14.05.1997 - 1Z BR 241/96
Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Anfechtungsrecht und Kausalität)
Auszug aus OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06
Der Irrtum muss gerade für diese Verfügung ursächlich, d.h. bestimmend oder zumindest derart mitbestimmend sein, dass der Erblasser sie ohne die irrige Vorstellung nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1997, 1436/1437). - BGH, 27.05.1987 - IVa ZR 30/86
Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Nichtbedenken von Umständen als …
Auszug aus OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06
Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW-RR 1987, 1412/1413). - BayObLG, 10.07.1979 - BReg. 1 Z 28/79
Auszug aus OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06
Es genügt, wenn sie nur möglich sind (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1979, 215/222). - BayObLG, 02.06.1982 - BReg. 1 Z 45/81
Zum Erbrecht bei Ausländergrundstücken in Österreich
- OLG Oldenburg, 13.10.1983 - 5 W 82/83
- OLG Köln, 22.04.2020 - 2 Wx 84/20
Das zerrissene Testament - Wer wird Erbe, wenn nur eines von zwei Originalen …
Daher unterliegt es der freien, nicht durch die Vermutungsregelung des § 2255 S. 2 BGB gebundenen Beurteilung, ob der Erblasser die Absicht hatte, auch dass in der anderen, gleichlautenden Urschrift niedergelegte Testament zu widerrufen (…vgl. Staudinger/Baumann BGB, (2018) § 2255 Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.2017, 8 W 71/16; KG Berlin, Beschluss vom 06.01.1995, 1 W 7563/93; OLG München, Beschluss vom 21.12.2006, 31 Wx 71/06;… MünchKomm-Sticherling, BGB, 8. Aufl. 2020, § 2255 Rn. 15). - OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09
Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung
34 Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (BGHZ 149, 363; BayObLG FGPrax 2001, 248; ZEV 2004, 244; NJW-RR 2007, 949/952). - OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12
Auslegung eines Ehegattentestaments
Ergäbe sich wie vorliegend die Ersatzerbenstellung aber nur aus der Zweifelsregel des § 2069 BGB, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az. IV ZB 20/01, BGHZ 149, 363 ff., zitiert nach juris) und der Obergerichte (z. B. OLG Schleswig, Beschlüsse vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13 und vom 25.06.2010, Az. 3 W 13/10; OLG München, Beschlüsse vom 20.04.2010, Az. 31 Wx 83/09 und vom 21.12.2006, Az. 31 Wx 71/06; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, Az. 15 W 178/03; jeweils zitiert nach juris), auf die die Beschwerde verweist, daneben (kumulativ) eine Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht möglich.Bei den Fallgruppen der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB kann nämlich nach der auch dieser Auslegungsregel zugrundeliegenden Lebenserfahrung angenommen werden, dass die Verfügung des einen die Gegenleistung für die Verfügung des anderen ist (vgl. OLG München Beschluss vom 21.12.2006, Az. 31 Wx 71/06, zitiert nach juris Rn. 28).
- OLG Stuttgart, 16.08.2017 - 8 W 71/16
Erbscheinsverfahren: Prüfung des Widerrufs eines Testaments durch den Erblasser
Vernichtet oder verändert der Erblasser von mehreren Testamentsurschriften nur eine, so greift § 2255 Satz 1 BGB schon vom Wortlaut her nicht ein (KG FamRZ 1995, 897; OLG München FamRZ 2008, 643;… Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2255 BGB, Rdnr. 3).