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   OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13   

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https://dejure.org/2013,3973
OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13 (https://dejure.org/2013,3973)
OLG München, Entscheidung vom 22.02.2013 - 11 WF 250/13 (https://dejure.org/2013,3973)
OLG München, Entscheidung vom 22. Februar 2013 - 11 WF 250/13 (https://dejure.org/2013,3973)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des in zwei Kindschaftsverfahren bestellten Verfahrensbeistandes nach Verbindung der Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 158 Abs. 7, 151 Nr. 1, 2 FamFG
    Vergütung des in zwei Kindschaftsverfahren bestellten Verfahrensbeistandes nach Verbindung der Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 966
  • Rpfleger 2013, 393
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer

    Auszug aus OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13
    Ist ein Verfahrensbeistand jeweils in einem Verfahren bestellt, das eine eigene Kindschaftssache im Sinne von § 151 FamFG betrifft (hier Nr. 1 und Nr. 2) und verbindet das Gericht diese Verfahren, dann erhält der Beistand die Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG - im Falle hinreichender Tätigkeiten in beiden Angelegenheiten - zweimal, weil es sich ungeachtet der formellen Verbindung um zwei "Verfahrensgegenstände" im Sinne des BGH-Beschlusses vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11 handelt.

    (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 30.07.2012 - 11 WF 1138/12 infolge des BGH-Beschlusses vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11.).

    Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, insbesondere weil angesichts des BGH-Beschlusses vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11, = NJW 2012, 3100 , der vom Bezirksrevisor herangezogene Senatsbeschluss vom 30.07.2012 - 11 WF 1138/12, = NJW 2012, 3735 , nicht mehr aufrecht erhalten werden kann:.

    Anknüpfend an seine Entscheidungen vom 19.01.2011 - XII ZB 486/10, = NJW 2011, 1451 sowie vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10, = NJW 2011, 455 hat der BGH in seinem bereits zitierten Beschluss vom 01.08.2012, a.a.O., ausdrücklich klargestellt, soweit der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen sei, sei damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern vielmehr der "Verfahrensgegenstand" (a.a.O., Tz.13).

  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Parallele Bestellung in

    Auszug aus OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13
    Anknüpfend an seine Entscheidungen vom 19.01.2011 - XII ZB 486/10, = NJW 2011, 1451 sowie vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10, = NJW 2011, 455 hat der BGH in seinem bereits zitierten Beschluss vom 01.08.2012, a.a.O., ausdrücklich klargestellt, soweit der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen sei, sei damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern vielmehr der "Verfahrensgegenstand" (a.a.O., Tz.13).

    Zur Begründung führt der BGH an, ungeachtet der Problematik zusätzlicher fiskalischer Belastungen für die Bundesländer entspreche es dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG , minderjährigen Kindern einen effektiven Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen, weshalb diese Bestimmung nicht restriktiv ausgelegt werden dürfe (ausführlich Beschlüsse vom 15.09.2010, a.a.O., Tz. 15 ff., 26 ff. bzw. vom 19.01.2011, a.a.O., Tz. 17 ff.).

    Damit ist der Verfahrensbeistand hier hinreichend in beiden Angelegenheiten tätig geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2011 - XII ZB 486/10 Tz. 21 sowie v. 15.09.2010 - XII ZB 268/10, Tz. 30 a.E.; Senatsbeschl. vom 20.05.2010 - 11 WF 570/10).

  • OLG München, 30.07.2012 - 11 WF 1138/12

    Vergütung des Verfahrensbeistands des minderjährigen Kindes: Bestellung für

    Auszug aus OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13
    (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 30.07.2012 - 11 WF 1138/12 infolge des BGH-Beschlusses vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11.).

    Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, insbesondere weil angesichts des BGH-Beschlusses vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11, = NJW 2012, 3100 , der vom Bezirksrevisor herangezogene Senatsbeschluss vom 30.07.2012 - 11 WF 1138/12, = NJW 2012, 3735 , nicht mehr aufrecht erhalten werden kann:.

    Soweit der Senat - zeitlich ganz kurz vor dem BGH-Beschluss vom 01.08.2012 - entschieden hat, innerhalb eines Verbundes von Scheidungs- und Folgesachen gemäß § 137 Abs. 1 , Abs. 3 FamFG könne in einem Verfahren die Pauschalvergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 2, 3 FamFG nur einmal anfallen (Beschl. v. 30.07.2012 - 11 WF 1138/12, = NJW 2012, 3735 m. Anm. Menne FamRB 12, 368), wird daran nicht mehr festgehalten: Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob die Gerichts kosten in derartigen Fällen nur einmal anfallen (§ 44 Abs. 1 FamGKG ) oder ob es sich bei Scheidungs- und Folgesachen um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts handelt (§§ 16 Nr. 4, 15 Abs. 2 RVG ; immerhin orientiert sich die Neuregelung der Vergütung an anwaltlichen Gebühren, vgl. Prütting-Stößer, FamFG , 2009 , § 158 Rn. 30).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 268/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13
    Zur Begründung führt der BGH an, ungeachtet der Problematik zusätzlicher fiskalischer Belastungen für die Bundesländer entspreche es dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG , minderjährigen Kindern einen effektiven Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen, weshalb diese Bestimmung nicht restriktiv ausgelegt werden dürfe (ausführlich Beschlüsse vom 15.09.2010, a.a.O., Tz. 15 ff., 26 ff. bzw. vom 19.01.2011, a.a.O., Tz. 17 ff.).

    Damit ist der Verfahrensbeistand hier hinreichend in beiden Angelegenheiten tätig geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2011 - XII ZB 486/10 Tz. 21 sowie v. 15.09.2010 - XII ZB 268/10, Tz. 30 a.E.; Senatsbeschl. vom 20.05.2010 - 11 WF 570/10).

  • OLG München, 20.05.2010 - 11 WF 570/10

    Sorgerechtsverfahren: Vergütung für berufsmäßig geführte

    Auszug aus OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13
    Damit ist der Verfahrensbeistand hier hinreichend in beiden Angelegenheiten tätig geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2011 - XII ZB 486/10 Tz. 21 sowie v. 15.09.2010 - XII ZB 268/10, Tz. 30 a.E.; Senatsbeschl. vom 20.05.2010 - 11 WF 570/10).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im

    Auszug aus OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13
    Anknüpfend an seine Entscheidungen vom 19.01.2011 - XII ZB 486/10, = NJW 2011, 1451 sowie vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10, = NJW 2011, 455 hat der BGH in seinem bereits zitierten Beschluss vom 01.08.2012, a.a.O., ausdrücklich klargestellt, soweit der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen sei, sei damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern vielmehr der "Verfahrensgegenstand" (a.a.O., Tz.13).
  • OLG München, 13.10.2016 - 11 WF 1092/16

    Kein Raum für die Vergütung eines Verfahrensbeistands im Überprüfungsverfahren

    Der Verfahrensgegenstand, auf den sich die Beistandschaft bezieht, ist genau zu bezeichnen (richtig Zorn, a.a.O., § 158 Rn. 30), schon weil der BGH die Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 FamFG nicht als "Fallpauschale" sieht, sondern an einen "Verfahrensgegenstand" knüpft (siehe hierzu Menne, FamRB 12, 338, 339; Senatsbeschl. vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966).
  • OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23

    Verfahrensbeistand: Vergütung bei konkludenter Bestellung

    b) Unter diesen Umständen wurde das Umgangsrecht vorliegend zum Gegenstand des Verfahrens - anders als in dem eingangs genannten Beschluss des OLG Dresden oder in dem vom OLG Düsseldorf a.a.O. - oben II. 1. a.E. - entschiedenen Fall, vgl. dort Rn. 8. Der Umstand, dass nur ein Verfahren, mit einem Aktenzeichen, vorlag, steht der Annahme mehrerer Verfahrensgegenstände nicht entgegen: Der BGH stellt nicht auf das Verfahren im formalen Sinne, vielmehr auf Verfahrensgegenstände ab, siehe hierzu den bereits in der Beschwerdeschrift zitierten Beschluss vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11 Tz. 12 ff. und dazu dem dieser Entscheidung folgenden Senatsbeschluss vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966.
  • OLG München, 28.05.2019 - 11 WF 548/19

    Vergütung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes

    Maßgeblich für die Bestimmung eines Falles ist der "Verfahrensgegenstand" im Sinne der Rechtsprechung des BGH (s. etwa Beschl. v. 01.08.2012 - XII ZB 456/11 und dazu Senatsbeschluss vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966).
  • KG, 24.02.2022 - 19 WF 9/22

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Verfahrensgegenstand;

    Dass die Verfahren formell verbunden worden sind, steht einer gesonderten Vergütung für den Verfahrensgegenstand Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. elterliche Sorge nicht entgegen (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Februar 2013 - 11 WF 250/13 -, juris).
  • OLG München, 30.10.2014 - 11 WF 1349/14

    Elterliche Sorge, Enkelkind, Mietzuschuss, Verfahrenskostenhilfe,

    cc) Was die Anforderungen an gerichtliche Überlegungen zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes anbelangt, ist nicht zuletzt auch die Rechtsprechung des BGH zum Entstehen einer entsprechenden Vergütung zu berücksichtigen: Eine solche fällt bereits an, wenn der Beistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist, wobei der BGH in großzügiger Weise auf den Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber gewollten Mischkalkulation bzw. darauf abstellt, für den Verfahrensbeistand müsse eine "auskömmliche Vergütung" sichergestellt werden und fiskalische Belange hätten nach dem Zweck von § 158 FamFG hinter der Bedeutung eines effektiven Verfahrensbeistandes zurückzutreten (vgl. näher etwa BGH, Beschl. v. 27.11.2013 - XII ZB 682/12, = FamRZ 14, 373; BGH, Beschl. v. 01.08.2012 - XII ZB 456/11, = NJW 12, 3100; Beschl. v. 19.01.2011 - XII ZB 486/10, = NJW 11, 1451; Beschl. v. 17.11.2010 - XII ZB 478/10, = NJW 11, 455; Leitsatzbeschluss des Senats vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966).
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