Rechtsprechung
   OLG München, 22.04.2015 - 34 Wx 118/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,64127
OLG München, 22.04.2015 - 34 Wx 118/15 (https://dejure.org/2015,64127)
OLG München, Entscheidung vom 22.04.2015 - 34 Wx 118/15 (https://dejure.org/2015,64127)
OLG München, Entscheidung vom 22. April 2015 - 34 Wx 118/15 (https://dejure.org/2015,64127)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,64127) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Vorrang des Verfahrens auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts gegenüber dem Verfahren über den Kostenansatz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06

    Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer

    Auszug aus OLG München, 22.04.2015 - 34 Wx 118/15
    Das Geschäftswertfestsetzungsverfahren wurde nach früherem Recht (§ 31 Abs. 1 KostO) schon dadurch eingeleitet, dass Erinnerung mit dem Ziel eingelegt wurde, die für die angesetzte Gebühr maßgebliche Wertfestsetzung zu ändern (OLG Hamm FGPrax 2007, 287).

    Solange eine förmliche Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, hat der Kostenansatz vorläufigen Charakter (zum früheren Recht OLG Hamm JurBüro 1992, 547; FGPrax 2007, 287).

  • OLG Hamm, 04.05.1992 - 15 W 304/91
    Auszug aus OLG München, 22.04.2015 - 34 Wx 118/15
    Solange eine förmliche Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, hat der Kostenansatz vorläufigen Charakter (zum früheren Recht OLG Hamm JurBüro 1992, 547; FGPrax 2007, 287).
  • OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 20 W 35/02

    Wertfestsetzung im Erbscheinserteilungsverfahren: Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG München, 22.04.2015 - 34 Wx 118/15
    Eine in solcher Weise begründete Erinnerung behandelte die Rechtsprechung als "Antrag" bzw. "Anregung" auf gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts (vgl. auch OLG Frankfurt vom 13.2.2003, 20 W 35/02 bei juris).
  • OLG München, 18.02.2010 - 34 Wx 9/10

    Grundbuchverfahren: Mängel des Nichtabhilfeverfahrens; Erforderlichkeit der

    Auszug aus OLG München, 22.04.2015 - 34 Wx 118/15
    Weist das Abhilfeverfahren schwere Mängel auf, kann das Beschwerdegericht, unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- bzw. Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (z. B. Senat vom 18.2.2010, 34 Wx 009/10 = RNotZ 2010, 397; vom 11.10.2011, 34 Wx 436/11 Kost).
  • BayObLG, 14.08.1974 - BReg. 3 Z 76/72
    Auszug aus OLG München, 22.04.2015 - 34 Wx 118/15
    Das Amtsgericht wird, bevor es erneut über die (Nicht-) Abhilfe entscheidet, die vorrangige Geschäftswertfestsetzung im förmlichen Verfahren nach § 79 Abs. 1GNotKG durch den dafür zuständigen Rechtspfleger ausgeschlossen ist der Kostenbeamte (vgl. BayObLGZ 1974, 329/333) - vorzunehmen haben.
  • OLG München, 15.07.2016 - 34 Wx 247/16

    Vorrang der Festsetzung des Geschäftswerts gegenüber dem Verfahren über den

    Die nun geltende Bestimmung des § 79 GNotKG unterscheidet sich zwar insoweit, als die Geschäftswertfestsetzung regelmäßig von Amts wegen erfolgt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) und ein Antrag nur dann das Verfahren auslöst, wenn ein Ausnahmefall nach § 79 Abs. 1 Satz 2 GNotKG vorliegt (Korintenberg/Hellstab GNotKG 19. Aufl. § 79 Rn. 4. Indessen wird in Fällen, in denen eine Festsetzung des Geschäftswerts unterblieben ist, diese regelmäßig auf Antrag hin erfolgen müssen (vgl. Senat vom 22.4.2015, 34 Wx 118/15; Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. § 79 Rn. 18).

    Solange eine förmliche Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, hat der Kostenansatz vorläufigen Charakter (Senat vom 22.4.2015, 34 Wx 118/15; zum früheren Recht OLG Hamm JurBüro 1992, 547; FGPrax 2007, 287).

  • OLG München, 15.07.2016 - 34 Wx 247

    Vorrang der Festsetzung des Geschäftswerts gegenüber dem Verfahren über den

    Die nun geltende Bestimmung des § 79 GNotKG unterscheidet sich zwar insoweit, als die Geschäftswertfestsetzung regelmäßig von Amts wegen erfolgt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) und ein Antrag nur dann das Verfahren auslöst, wenn ein Ausnahmefall nach § 79 Abs. 1 Satz 2 GNotKG vorliegt (Korintenberg/Hellstab GNotKG 19. Aufl. § 79 Rn. 4. Indessen wird in Fällen, in denen eine Festsetzung des Geschäftswerts unterblieben ist, diese regelmäßig auf Antrag hin erfolgen müssen (vgl. Senat vom 22.4.2015, 34 Wx 118/15; Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. § 79 Rn. 18).

    Solange eine förmliche Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, hat der Kostenansatz vorläufigen Charakter (Senat vom 22.4.2015, 34 Wx 118/15; zum früheren Recht OLG Hamm JurBüro 1992, 547; FGPrax 2007, 287).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht