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   OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11   

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OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11 (https://dejure.org/2011,20634)
OLG München, Entscheidung vom 22.06.2011 - 34 SchH 3/11 (https://dejure.org/2011,20634)
OLG München, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 34 SchH 3/11 (https://dejure.org/2011,20634)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ist bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig, besteht für einen Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Darauf, ob die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO vor dem staatlichen Gericht bereits erhoben ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO (schiedsgerichtliches Verfahren) bei bereits vorliegender Rechtshängigkeit eines Hauptsacheverfahrens vor einem staatlichen Gericht

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    ZPO § 1032 Abs. 1, Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1032 Abs. 1, Abs. 2; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2
    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsstreit bereits rechtshängig: Schiedseinrede möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 120
  • SchiedsVZ 2011, 340
  • NZG 2012, 599
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 10.01.2007 - 34 SchH 14/06

    Kein Feststellungsantrag zur Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nach

    Auszug aus OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11
    Darauf, ob die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO vor dem staatlichen Gericht bereits erhoben worden ist, kommt es nicht an (Ergänzung zu Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 014/06).

    Zum einen kann der Beklagte vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend zu machen (Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 14/06 = OLG-Report 2006, 188; BayObLG vom 7.10.2002, 4 Z SchH 8/02 = SchiedsVZ 2003, 188; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 3).

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 66/08

    Auslegung einer Schiedsabrede im Gesellschaftsvertrag eines in der Rechtsform

    Auszug aus OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11
    Es genügt, dass der Wille hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, die Sachentscheidung solle nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden (BGH NJW-RR 2009, 790 Rn. 30 f.; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 6).
  • OLG Koblenz, 12.06.2008 - 2 SchH 2/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des

    Auszug aus OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11
    Es besteht jedenfalls kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (Senat vom 10.1.2007; BayObLG vom 7.10.2002; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rn. 15; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1032 Rn. 5; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1032 Rn. 23; Schroeter SchiedsVZ 2008, 288/291; a.A. MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 22), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht (Busse SchiedsVZ 2003, 189).
  • KG, 13.09.2010 - 20 SCHH 3/09
    Auszug aus OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11
    52 a) Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 13.9.2010, 20 SchH 3/09; zitiert bei Kröll SchiedsVZ 2011, 131/133) ergäbe sich dies bereits aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht mittlerweile konstituiert ist, das schiedsrichterliche Verfahren unabhängig von dem gegenständlichen Antrag eingeleitet und fortgeführt werden könne und dieses gemäß § 1040 Abs. 1 ZPO selbst befugt sei, über seine Zuständigkeit zu entscheiden.
  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 53/17

    Anspruch eines Skatclub auf Feststellung des Gewinns der deutschen

    b) Der Umstand, dass im Streitfall zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Oberlandesgericht bereits das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Gera anhängig war, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO (aA etwa OLG München, SchiedsVZ 2011, 340, 341; OLG Naumburg, SchiedsVZ 2013, 237, 238; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1032 Rn. 12; BecKOK ZPO/Wolf/Eslami, 28. Ed., § 1032 Rn. 34; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 177 Rn. 6 aE; Schroeter, SchiedsVZ 2004, 288, 291).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18

    Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach §

    Deshalb darf ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zu seiner Ablehnung führen (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; ebenso: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2011, 342, 344 [OLG München 22.06.2011 - 34 SchH 3/11] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris).
  • OLG München, 07.07.2014 - 34 SchH 18/13

    Schiedsgerichtsverfahren: Beurteilung der Schiedsfähigkeit nach deutschem Recht

    Zwar wird vertreten, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn bereits eine Klage nach § 1032 Abs. 1 ZPO beim staatlichen Gericht anhängig ist (vgl. Senat vom 22.6.2011 = SchiedsVZ 2011, 340; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1032 Rn. 5; a.A. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1032 Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 26 SchH 16/11

    Schiedsverfahren: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsverfahren nach §

    15 Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur aber anerkannt, dass jedenfalls dann kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO besteht, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2003, 188; OLG München, OLGR 2007, 188; OLG München, SchiedsVZ 2011, 340; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rz. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. § 1032 Rz. 5; Zöller-Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 23 m.w.N.), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht.

    Insoweit besteht dann auch kein Wahlrecht der Partei mehr, in welchem Verfahren sie die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens klären lassen will (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2011, 340 f).

  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18

    Offenlegungspflichten des Schiedsrichters nach § 16.1 DIS-SchO (98)

    Deshalb darf ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zu seiner Ablehnung führen (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; ebenso: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2011, 342, 344 [OLG München 22.06.2011 - 34 SchH 3/11] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 4 Sch 8/13

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Heilung fehlender

    Dabei ist das Erheben der Einrede von der Erklärung eines bloßen Vorbehalts einer Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung abzugrenzen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 66/08; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011 - 34 SchH 3/11, Juris).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 23 SchH 16/11

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO

    Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur aber anerkannt, dass jedenfalls dann kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO besteht, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2003, 188 ; OLG München, OLGR 2007, 188;OLG München, SchiedsVZ 2011, 340 ; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262 ;Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rz. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl.§ 1032 Rz. 5; Zöller-Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 23 m.w.N.), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht.

    Insoweit besteht dann auch kein Wahlrecht der Partei mehr, in welchem Verfahren sie die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens klären lassen will (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2011, 340 f).

  • OLG Naumburg, 05.03.2013 - 10 Sch 1/13

    Schiedseinrede: Erforderlichkeit eines gesonderten Verfahrens auf Feststellung

    Zum einen kann die beklagte Partei vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das dann nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständige Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend zu machen (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 22.06.2011 - 34 SchH 3/11; zitiert nach www.juris.de).
  • OLG Köln, 09.03.2015 - 19 Sch 33/14

    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit eines

    Ist - wie hier - zwischen den Parteien, die auch über die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens streiten, bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig und ist dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben worden, fehlt einem Feststellungsantrag in einem gesonderten Überprüfungsverfahren gemäß §§ 1032 Abs. 2 ZPO, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Rechtsschutzinteresse (ganz, Senat, Beschluss vom 09.03.2010 - 19 Sch 2/10 -, h. M .: vgl. BayObLG , NJW-RR 2003, 354; OLG Koblenz , SchiedsVZ 2008, 262; OLG München , SchiedsVZ 2011, 340; OLG Frankfurt a. M. , BeckRS 2012, 18613; OLG Naumburg , SchiedsVZ 2013, 237; BeckOK ZPO/ Wolf/Eslami , ZPO, Stand: 01.01.2015, § 1032 Rn. 25; Zöller/ Geimer , a. a. O; Musielak/ Voit , ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 12; Thomas/Putzo/ Reichold , ZPO, 34. Aufl. 2013, § 1032 Rn. 5; Prütting /Gehrlein, ZPO, 6. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 6; Lachmann , Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 673; a. A. MüKoZPO/ Münch , ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1032 Rn. 22).
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