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   OLG München, 22.09.2005 - 31 Wx 46/05   

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https://dejure.org/2005,2859
OLG München, 22.09.2005 - 31 Wx 46/05 (https://dejure.org/2005,2859)
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2005 - 31 Wx 46/05 (https://dejure.org/2005,2859)
OLG München, Entscheidung vom 22. September 2005 - 31 Wx 46/05 (https://dejure.org/2005,2859)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Notare Bayern PDF, S. 66

    BGB §§ 2032 ff., 2227, 2306
    Antragsbefugnis bei Entlassung des Testamentsvollstreckers

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2032 ff., 2227, 2306
    Antragsbefugnis für Entlastung des Testamentsvollstreckers bei Vollstreckung nur für Anteile einzelner Miterben

  • Judicialis

    BGB §§ 2032 ff.; ; BGB § 2227; ; BGB § 2306

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2032 ff. § 2227 § 2306
    Erbengemeinschaft mit teilweiser Testamentsvollstreckung - unzulässiger Antrag des nicht betroffenen Miterben auf Entlassung des Testamentsvollstreckers - Zivilrechtsweg bei Streitigkeiten über Verwaltung der Erbengemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Verwaltung der Erbengemeinschaft; Antrag auf Entlassung eines Testamentvollstreckers; Antragsbefugnis des Miterben eines nicht der Testamentvollstreckung unterliegendem Erbteiles

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 14
  • FGPrax 2005, 267
  • Rpfleger 2006, 18
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 18.05.1987 - 2 Wx 3/87
    Auszug aus OLG München, 22.09.2005 - 31 Wx 46/05
    Ein Antrag nach § 2227 BGB kommt nicht in Betracht, weil ihr Erbteil nicht der Testamentsvollstreckung unterworfen ist (OLG Köln NJW-RR 1987, 1098).
  • BGH, 13.07.1961 - V ZB 9/61

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG München, 22.09.2005 - 31 Wx 46/05
    Der Beteiligtenbegriff in § 2227 Abs. 1 BGB ist nach herrschender Auffassung grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BGHZ 35, 296/300).
  • OLG München, 09.07.2020 - 31 Wx 455/19

    Antragsrecht des Miterben auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats = OLG München Beschluss v. 22.09.2005 - 31 Wx 46/05).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung, Beschluss v. 22.09.2205 - 31 Wx 46/05 (= NJW-RR 2006, 14 = FGPrax 2005, 267 = ZErb 2005, 424 = Rpfleger 2006, 18) die Auffassung vertreten hat, dass ein Miterbe, dessen Anteil nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt, keinen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers stellen kann, der nur die Anteile der übrigen Miterben verwaltet, hält er daran nicht, mehr fest.

  • OLG Bremen, 01.02.2016 - 5 W 38/15

    Entlassung des Testamentsvollstreckers - Erbrecht; Testamentsvollstrecker;

    Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte im materiellrechtlichen Sinn, also derjenige, dessen Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können, der also ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat (BGHZ 35, 296, 300/301; KG NJW-RR 2002, 439; OLG München NJW-RR 2006, 14; Palandt/Weidlich § 2227 Rn. 7; Herberger/Martinek/Rüßmann jurisPK 7.° 2014, § 227 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 11.08.2009 - 15 Wx 115/09

    Antragsbefugnis des vollstreckungsfreien Miterben

    Die Entscheidung des Landgerichts kann sich allerdings auf eine in Rechtsprechung und Literatur verbreitet vertretene Auffassung stützen, die dem vollstreckungsfreien Miterben ein solches Antragsrecht insbesondere deshalb versagt, weil seine Rechtsstellung im Rahmen der Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch die Testamentsvollstreckung über einen anderen Erbanteil nicht unmittelbar verändert werde (OLG Köln NJW-RR 1987, 1098; OLG München FGPrax 2005, 267 = NJW-RR 2006, 14; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2227, Rz. 8; Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, § 2227, Rz. 4).
  • OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19

    Nachlasssache: Antragsrecht eines Miterben auf Entlassung des für den Erbteil

    Jedoch kann sich nach der überwiegend vertretenen Auffassung (BGH, Urt. v. 22.1.1997, IV ZR 283/95, Rn. 11; OLG Hamm, B. v. 11.8.2009, 15 Wx 115/09 m.w.N.; a.A. OLG Köln, B. v. 18.5.1987, 2 Wx 3/87; OLG München, B. v. 22.9.2005 - 31 Wx 46/05 (alle zitiert nach juris)), der das Beschwerdegericht folgt, ein Antragsrecht eines nicht mit der Testamentsvollstreckung belasteten Miterben daraus ergeben, dass durch die Art und Weise der Durchführung des Testamentsvollstreckeramts seine eigenen rechtlichen Interessen als Miterbe nachteilig betroffen werden können.
  • OLG Köln, 02.08.2010 - 2 Wx 97/10

    Rechtsstellung des Erbschaftskäufers gegenüber dem Testamentsvollstreckers

    Beteiligter und antragsbefugt im Sinne des § 2227 BGB ist derjenige, dessen Rechte und Pflichten unmittelbar durch die Testamentsvollstreckung betroffen werden können; dagegen ist es nicht ausreichend, dass sich das Handeln des Testamentsvollstreckers rein wirtschaftlich auch beim Antragsteller auswirken könnte (BGH NJW 61, 1717; OLG München, NJW-RR 2006, 14; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl. 2010, § 2227 Rn. 7).
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