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   OLG München, 22.09.2009 - 31 Wx 110/09   

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https://dejure.org/2009,1756
OLG München, 22.09.2009 - 31 Wx 110/09 (https://dejure.org/2009,1756)
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2009 - 31 Wx 110/09 (https://dejure.org/2009,1756)
OLG München, Entscheidung vom 22. September 2009 - 31 Wx 110/09 (https://dejure.org/2009,1756)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Aktiengesellschaft: Umsetzung einer "Bis-zu-Kapitalerhöhung" gegen Einlagen in mehreren Tranchen

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 182
    Hauptversammlungbeschluss über Kapitalerhöhung nach § 182 AktG, der Höchstbetrag bestimmt, kann nicht zeitlich unbegrenzt in mehreren Tranchen durchgeführt werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitliche Grenzen der Durchführung einer Kapitalerhöhung mit Höchstbetrag

  • Betriebs-Berater

    Eintragung einer Kapitalerhöhung

  • Betriebs-Berater

    Keine Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung als "Bis-zu-Kapitalerhöhung" in Tranchen

  • Judicialis

    AktG § 182

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eintragung einer Kapitalerhöhung: Ausnutzung einer "Bis-zu-Kapitalerhöhung" in mehreren Tranchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 182
    Zeitliche Grenzen der Durchführung einer Kapitalerhöhung mit Höchstbetrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen gem. § 182 AktG: Keine Durchführung in mehreren Schritten bei Angabe eines Höchstbetrags im Kapitalerhöhungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 182
    Zur Umsetzung einer "Bis-zu-Kapitalerhöhung" in mehreren Tranchen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mehrfache Ausnutzung einer beschlossenen "Höchstbetragskapitalerhöhung"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eintragung einer Kapitalerhöhung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Hauptversammlungsbeschlüsse zur Kapitalerhöhung bis zu einem Höchstbetrag müssen innerhalb von sechs Monaten umgesetzt werden

Besprechungen u.ä.

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine mehrfache Ausnutzung einer "Bis-zu-Kapitalerhöhung"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1954
  • DNotZ 2010, 153
  • FGPrax 2010, 45
  • BB 2009, 2265
  • BB 2010, 80
  • DB 2009, 2426
  • Rpfleger 2010, 28
  • NZG 2009, 1274
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 29.10.1999 - 11 U 71/99

    Teilnichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses bei einer AG, hier: Einräumung

    Auszug aus OLG München, 22.09.2009 - 31 Wx 110/09
    Der endgültige Erhöhungsbetrag hängt also davon ab, wie viele Aktien tatsächlich gezeichnet werden, und steht fest mit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 Abs. 1 AktG), die auf einen bestimmten Betrag lauten muss (vgl. OLG Hamburg AG 2000, 326/327).

    Wird die Durchführungsfrist wesentlich zu großzügig bemessen, kann der Beschluss der Hauptversammlung anfechtbar oder sogar nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig sein (OLG Hamburg AG 2000, 326/328; Hüffer § 182 Rn. 17; KKAktG/Lutter § 182 Rn. 17 a.E.; GroßKommAktG/Wiedemann § 182 Rn. 58; MünchKommAktG/Peifer § 182 Rn. 38; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 22).

  • OLG Stuttgart, 21.12.2012 - 20 AktG 1/12

    Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen:

    Eine solche Bis-zu-Kapitalerhöhung ist jedenfalls dann zulässig, wenn - wie hier durch die Anordnung des Ungültigwerdens des Beschlusses, falls nicht die Durchführung der Kapitalerhöhung bis zum 31.01.2013 im Handelsregister eingetragen ist - die Hauptversammlung der Verwaltung nicht unter Überschreitung der Grenzen zum genehmigten Kapital völlig freie Hand lässt, sondern eine Durchführungsfrist bestimmt (OLG München, NZG 2009, 1274 [juris Rz. 11]).
  • KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Urkundlicher Nachweis des unstreitigen

    Hierdurch wäre der Hauptversammlungsbeschluss verbraucht mit der Folge, dass die Antragstellerin eine weitere Kapitalerhöhung aufgrund desselben Beschlusses nicht mehr vornehmen kann (OLG München NZG 2009, 1274).
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