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   OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17   

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https://dejure.org/2017,51225
OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17 (https://dejure.org/2017,51225)
OLG München, Entscheidung vom 22.12.2017 - 34 Wx 139/17 (https://dejure.org/2017,51225)
OLG München, Entscheidung vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17 (https://dejure.org/2017,51225)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GBO § 15 Abs. 2, § 19, § 29, § 73; WEG § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2, Abs. 3, § 13 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 1; BGB § 158 Abs. 1, § 398, § 746, § 876, § 873, § 891
    Antrag auf Eintragung eines aufschiebend bedingten Sondernutzungsrechts in das Grundbuch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Eintragung eines bisher nicht gebuchten Sondernutzungsrechts hinsichtlich eines Pkw-Stellplatzes im Wohnungsgrundbuch

  • rewis.io

    Antrag auf Eintragung eines aufschiebend bedingten Sondernutzungsrechts in das Grundbuch

  • notar-drkotz.de

    Wohnungsgrundbuch - Eintragung Sondernutzungsrecht

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erfordernis der Mitwirkung aller Wohnungseigentümer bei der Eintragung eines Sondernutzungsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Eintragung eines bisher nicht gebuchten Sondernutzungsrechts hinsichtlich eines Pkw-Stellplatzes im Wohnungsgrundbuch

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Eintragung eines bisher nicht gebuchten Sondernutzungsrechts hinsichtlich eines Pkw-Stellplatzes im Wohnungsgrundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sondernutzungsrecht ist auch ohne Grundbucheintragung wirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Antrag auf Eintragung eines aufschiebend bedingten Sondernutzungsrechts in das Grundbuch

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eintragung eines Sondernutzungsrechts (hier: Pkw-Stellplatz) im Grundbuch eines Wohnungseigentums

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sondernutzungsrecht ist auch ohne Grundbucheintragung wirksam! (IMR 2018, 123)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2018, 372
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BayObLG, 24.10.1989 - BReg. 2 Z 115/89

    Zuordnung von Sondernutzungsrechten ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten an

    Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17
    a) Unter einem Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer wird eine nach § 10 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG vereinbarte Gebrauchsregelung verstanden, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG nimmt (vgl. nur BayObLG Rpfleger 1990, 63).

    Sind die übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung vom Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen worden und hat der teilende Alleineigentümer durch entsprechende Regelung in der Teilungserklärung (Vorratsteilung nach § 8 WEG) sich selbst oder dem Verwalter die Begründung von Sondernutzungsrechten durch entsprechende Zuordnungserklärung vorbehalten, so sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte von Anfang an nur mit dieser Einschränkung entstanden und werden durch die spätere Zuordnung von Nutzungsrechten zu einzelnen Sondereigentumseinheiten rechtlich nicht mehr betroffen (vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 63).

    Deshalb ist sowohl die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer als auch die der Grundpfandgläubiger im Fall der konkreten Zuordnung des Sondernutzungsrechts durch den nach der Teilungserklärung hierzu Berechtigten entbehrlich (vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 63; OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 63).

  • BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84

    Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17
    Das Sondernutzungsrecht hat zwei Komponenten: dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird (positiv) die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Eigentümer werden (negativ) von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1985, 378/380 f.).

    Das Ereignis, mit dessen Eintritt der Ausschluss wirksam sein soll, ist die Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers oder sonst Berechtigten (vgl. BayObLGZ 1985, 378/381).

    b) Voraussetzung dafür, dass die Wirkungen nach § 10 Abs. 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 4 WEG eintreten, ist die Eintragung der erfolgten positiven Zuordnung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch des berechtigten Wohnungseigentums (BayObLG vom 8.11.1985, BReg 2 Z 119-122/84, juris Rn. 42 - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 86, 93; KG RNotZ 2007, 151/154).

  • OLG München, 11.05.2012 - 34 Wx 137/12

    Wohnungseigentum: Nachträgliche Eintragung eines "schuldrechtlichen"

    Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17
    In diesem Fall kann der Eigentümer regelmäßig das seinem Sondereigentum zugewiesene Recht ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer "isoliert", auch ohne dass dies im Grundbuch verlautbart werden müsste, durch Abtretung nach § 398 BGB an ein anderes Mitglied der Gemeinschaft übertragen (h.M.; vgl. Senat vom 11.5.2012, 34 Wx 137/12 = NJW-RR 2013, 135; vom 18.4.2013, 34 Wx 363/12 = Rpfleger 2013, 514 vom 27.5.2014, 34 Wx 149/14 = MittBayNot 2014, 530 Bärmann/Klein WEG 12. Aufl. § 13 Rn. 121; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten WEG § 13 Rn. 35; Riecke in Riecke/Schmid WEG 3. Aufl. Anhang zu § 13 Rn. 164; Böttcher ZNotP 2014, 47/56).

    Es ist insbesondere angesichts des langen Zeitraums seit Begründung des Rechts auch nicht "gänzlich unwahrscheinlich" (vgl. Schmidt ZWE 2012, 367 in einer ablehnenden Anmerkung zur Senatsentscheidung vom 11.5.2012, 34 Wx 137/12 = NJW-RR 2013, 135), dass eine solche Übertragung stattgefunden habe.

  • OLG Düsseldorf, 16.12.1992 - 3 Wx 110/92

    Vorbehalt der späteren Zuordnung von Sondernutzungsrechten in der

    Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17
    Dabei kann der Ausschluss der Miteigentümer vom Mitgebrauch in der Teilungserklärung auch in der Weise erfolgen, dass der Fortfall des Mitgebrauchs vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht wird, wobei dieses künftige Ereignis auch in der Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers oder des sonst hierzu Berechtigten bestehen kann (BayObLG Rpfleger 1993, 193).

    Ihr Sondereigentum wird durch die Zuordnung des ausschließlichen Nutzungsrechts zu einem bestimmten Sondereigentum allerdings nicht mehr (zusätzlich) verändert, so dass auch Drittberechtigte dadurch nicht beeinträchtigt werden können (vgl. auch OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 63; 1993, 193).

  • OLG Düsseldorf, 13.07.1987 - 3 Wx 206/87

    Nachträgliche Zuordnung von Stellplätzen durch den teilenden Eigentümer

    Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17
    Ihr Sondereigentum wird durch die Zuordnung des ausschließlichen Nutzungsrechts zu einem bestimmten Sondereigentum allerdings nicht mehr (zusätzlich) verändert, so dass auch Drittberechtigte dadurch nicht beeinträchtigt werden können (vgl. auch OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 63; 1993, 193).

    Deshalb ist sowohl die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer als auch die der Grundpfandgläubiger im Fall der konkreten Zuordnung des Sondernutzungsrechts durch den nach der Teilungserklärung hierzu Berechtigten entbehrlich (vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 63; OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 63).

  • OLG München, 13.10.2016 - 34 Wx 185/15

    Sondernutzungsrechte an einer Wohnung

    Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17
    Auch ein - noch offener - Antrag (vgl. Senat vom 13.10.2016, 34 Wx 185/15 = RPfleger 2017, 144) auf Eintragung des Sondernutzungsrechts bei der Sondereigentumseinheit Nr. 20 lag bislang nicht vor.
  • OLG Zweibrücken, 01.07.2013 - 3 W 22/13

    Grundbucheintragung des Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz in der

    Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17
    f) Die Eintragung bei einem Wohnungseigentum kann demnach nur vorgenommen werden, wenn alle in Betracht kommenden Inhaber des Sondernutzungsrechts, mithin alle übrigen Miteigentümer, entsprechend § 19 GBO zustimmen (siehe auch OLG Zweibrücken vom 1.7.2013, 3 W 22/13, juris).
  • OLG Hamm, 28.05.1998 - 15 W 4/98

    Auslegung eines Sondernutzungsrechts und eines Aufteilungsplanes; Aufteilungsplan

    Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17
    c) Ist ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht für eine Sondereigentumseinheit entstanden, so führt die Übertragung des Sondereigentums grundsätzlich - ohne dass die Abtretung im Vertrag ausdrücklich verlautbart sein müsste (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 175; OLG Schleswig FGPrax 1996, 56; Hügel/Kral GBO 2. Aufl. Wohnungseigentum Rn. 140) - gemäß § 746 BGB auch zum Übergang des Sondernutzungsrechts (a. A. Bärmann/Klein § 13 Rn. 12; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. WEG Rn. 209).
  • BGH, 17.05.2002 - V ZR 149/01

    Umfang der einem Notariatsangestellten erteilten Vollmacht zur Abgabe von

    Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17
    Ebenso bedarf es zur Buchung des bis jetzt lediglich "schuldrechtlichen" Sondernutzungsrechts der Zustimmung der Gläubiger nach Maßgabe von § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG (BGH DNotZ 2002, 866).
  • AG München, 12.07.2017 - 481 C 22391/16

    Schuldrechtliches Sondernutzungsrecht des "werdenden" Wohnungseigentümers durch

    Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17
    Ohne Eintragung der positiven Komponente beim Sondereigentum des Erwerbers entsteht das Sondernutzungsrecht zwar infolge des Bedingungseintritts, allerdings nur als schuldrechtliches Sondernutzungsrecht, nicht hingegen als Inhalt des Sondereigentums (vgl. AG München ZWE 2017, 452; Bärmann/Wenzel WEG 10. Aufl. § 13 Rn. 84).
  • OLG München, 27.05.2014 - 34 Wx 149/14

    Wohnungsgrundbuchsache: Mitwirkung aller Wohnungseigentümer bei nachträglicher

  • OLG München, 18.04.2013 - 34 Wx 363/12

    Grundbuchverfahren: Mitwirkung aller Wohnungseigentümer bei nachträglicher

  • BGH, 15.06.1962 - V ZB 2/62

    Inhalt des Wohnungseigentums

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

  • KG, 04.12.2006 - 24 W 201/05

    Wohnungseigentum: Voraussetzungen eines gegenüber Rechtsnachfolgern wirkenden

  • BayObLG, 23.05.1991 - BReg. 2 Z 55/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18

    Wohnungsgrundbuchsache: Erforderlichkeit der Bewilligung sämtlicher

    Dies hat zur Folge, dass der jeweilige Eigentümer das seinem Sondereigentum zugewiesene Recht regelmäßig ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer "isoliert", auch ohne dass dies im Grundbuch verlautbart werden müsste, durch Abtretung nach § 398 BGB an ein anderes Mitglied der Gemeinschaft übertragen kann (vgl. OLG München, NotBZ 2015, 317; ZMR 2016, 896; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; Wicke, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 13 WEG Rn. 12; Bärmann/Klein, WEG 13. Aufl., § 13 Rn. 121).

    Ist dies geschehen, so kann im Rahmen einer anschließenden Übertragung des Sondereigentums ein (weiterer) Übergang des schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts auf den Erwerber nicht mehr wirksam vereinbart werden (OLG München, NotBZ 2015, 317; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; zum Prioritätsgrundsatz allgemein etwa BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 257/01, NJW 2005, 1192).

    Eine solche Regelung in der Teilungserklärung bewirkt nämlich, dass die Wohnungseigentümer bis auf den durch die Zuordnungserklärung Begünstigten mit Eintritt der Bedingung vom Mitgebrauch des betreffenden gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sind (§ 158 Abs. 1 BGB; vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2017, 87; OLG Hamm, MDR 2017, 1294; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 715; BayObLG …

    Auch lag bislang kein offener Antrag eines zweifelsfrei Berechtigten auf Eintragung des Sondernutzungsrechts bei der gegenständlichen Sondereigentumseinheit vor (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2016, 171).

    Diese ist auch nicht offenkundig (§ 29 GBO); zumindest im Streitfall ist - schon angesichts des Zeitablaufes - weder auszuschließen, noch gänzlich unwahrscheinlich, dass das Recht in der Vergangenheit auf Dritte übertragen wurde (OLG München, NotBZ 2015, 317; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2016, 171; OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410).

    Vor allem aber die Tatsache, dass das Sondernutzungsrecht auch bei der anschließenden Übertragung des Sondereigentums durch den notariellen "Übergabevertrag" vom 6. Juli 2005 zwischen Frau I. B. und den Antragstellern zu 1) und 2) nicht erwähnt wurde, kann den Grund darin haben, dass es schon anderweitig abgetreten war (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris).

    Die Eintragung des Rechts bei dem gegenständlichen Wohnungseigentum könnte unter den gegebenen Umständen vielmehr nur vorgenommen werden, wenn alle in Betracht kommenden Inhaber des Sondernutzungsrechts, mithin alle übrigen Miteigentümer, nach § 19 GBO zustimmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG München, NotBZ 2015, 317; OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410).

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2024 - 14 W 104/23

    Zur Fortwirkung der Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers bei der

    Die Bewilligung der übrigen Miteigentümer nebst der dinglich Berechtigten ist zur Eintragung des Sondernutzungsrechts nicht erforderlich, weil der Inhalt ihres Rechts durch die Zuweisung des teilenden Eigentümers nicht mehr berührt wird (vgl. Hügel/Elzer, a. a. O., § 10 WEG Rn. 135; Schöner/Stöber, a. a.O., Rn. 2913a; KG, Beschluss vom 07.02.2023 - 1 W 213/22, Rn. 3, juris; OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - 34 Wx 139/17, Rn. 29, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2017 - 15 W 474/16, Rn. 9, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2016 - 20 W 70/15, Rn. 40, juris; OLG München, Beschluss vom 10.04.2013 - 34 Wx 31/13, Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2012 - 8 W 164/11, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.1992 - 3 Wx 110/92, ZMR 1993, 179, 180; BayObLG, Beschluss vom 08.11.1985 - BReg …

    a) Teilweise wird in der Literatur und der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die Bewilligung aller Wohnungseigentümer sei deswegen erforderlich, um den Nachweis zu führen, dass das zunächst nur schuldrechtlich begründete Sondernutzungsrecht nicht bereits durch zulässige Abtretung gemäß § 398 BGB einem anderen Wohnungseigentümer übertragen worden ist (vgl. BeckOK WEG/Kral, a. a. O., § 7 Rn. 151; Schneider, in Drasdo/Elzer, a. a. O., § 2 Rn. 454; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.03.2018 - 5 W 17/18, Rn. 22, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2021 - 3 W 52/21, Rn. 8, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2015 - 20 W 54/15, Rn. 31, juris: wenn nicht "gänzlich unwahrscheinlich"; OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - 34 Wx 139/17, Rn. 41, juris; OLG München, Beschluss vom 18.04.2013 - 34 Wx 363/12, Rn. 19 f., juris; OLG München, Beschluss vom 11.05.2012 - 34 Wx 137/12, Rn. 22, juris; Böttcher, ZNotP 2017, 93, 102).

  • OLG Zweibrücken, 27.10.2021 - 3 W 52/21

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Zustimmung sämtlicher

    Anders als im Sachverhalt der vom Grundbuchamt für die Zurückweisung in Bezug genommenen Entscheidung (OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017, Az.: 34 Wx 139/17, hier zit. n. Juris) bestehe im streitgegenständlichen Fall gerade kein Anhaltspunkt für eine anderweitige Abtretung an ein anderes Mitglied der Eigentümergemeinschaft.

    6 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München, Beschluss vom 22. Dezember 2017, Az.: 34 Wx 139/17, und Beschluss vom 11. Juni 2014, NotBZ 2015, 317, sowie des Senats vom 1. Juli 2013, ZWE 2013, 413, hier jeweils zit. n. Juris, eine Bewilligung der übrigen Miteigentümer und sonstigen dinglichen Berechtigten (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 32. Aufl. 2021, Anh. zu § 3 GBO, Rdnr. 79, und § 19 GBO, Rdnr. 53) zur Eintragung des Sondernutzungsrechtes an dem Stellplatz "..." für erforderlich gehalten, §§ 19 GBO, 5 Abs. 4 S. 2 WEG.

    Insoweit weicht der Sachverhalt, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, von dem Sachverhalt der Entscheidung OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017, Az.: 34 Wx 139/17, zit. n. Juris, dort Rdnr. 38, teilweise ab.

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2019 - 3 Wx 69/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Diese Mitwirkung erfolgt im grundbuchrechtlichen Verfahren in Form der Bewilligung nach § 19 GBO, denn die Eintragung eines Sondernutzungsrechtes im Grundbuch setzt - wie es sich aus § 7 Abs. 3 WEG ergibt - eine entsprechende Eintragungsbewilligung voraus (OLG München BeckRS 2017, 137367; vgl. Lafontaine in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Band 3, 8. Aufl. 2017, § 13 WEG Rn. 141).

    Verfahrensrechtlich ist die Bewilligung derjenigen erforderlich, deren Recht durch die Eintragung im Sinne des § 19 GBO betroffen wird; das sind hier alle Miteigentümer, denn die Begründung von Sondereigentum führt zu einer inhaltlichen Änderung des Sondereigentums aller Wohnungs- bzw. Miteigentümer (OLG München BeckRS 2017, 137367) bzw. zu einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums.

    Die Teilungserklärung vom 2. April 1991 ist als Grundlage des gestellten Eintragungsantrages vom Grundbuchamt selbst auszulegen; § 133 BGB gilt entsprechend (vgl. zur Auslegung einer Gemeinschaftsordnung als Anhang einer Teilungserklärung OLG München BeckRS 2017, 137367).

  • OLG Koblenz, 27.10.2021 - 3 W 52/21

    Eintragung eines durch Teilungserklärung begründeten, bisher aber nicht gebuchten

    Anders als im Sachverhalt der vom Grundbuchamt für die Zurückweisung in Bezug genommenen Entscheidung (OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017, Az.: 34 Wx 139/17, hier zit. n. Juris) bestehe im streitgegenständlichen Fall gerade kein Anhaltspunkt für eine anderweitige Abtretung an ein anderes Mitglied der Eigentümergemeinschaft.

    Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München, Beschluss vom 22. Dezember 2017, Az.: 34 Wx 139/17, und Beschluss vom 11. Juni 2014, NotBZ 2015, 317, sowie des Senats vom 1. Juli 2013, ZWE 2013, 413 , hier jeweils zit. n. Juris, eine Bewilligung der übrigen Miteigentümer und sonstigen dinglichen Berechtigten (vgl. Demharter, Grundbuchordnung , 32. Aufl. 2021, Anh. zu § 3 GBO , Rdnr. 79, und § 19 GBO , Rdnr. 53) zur Eintragung des Sondernutzungsrechtes an dem Stellplatz "..." für erforderlich gehalten, §§ 19 GBO , 5 Abs. 4 S. 2 WEG .

    Insoweit weicht der Sachverhalt, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, von dem Sachverhalt der Entscheidung OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017, Az.: 34 Wx 139/17, zit. n. Juris, dort Rdnr. 38, teilweise ab.

  • KG, 07.02.2023 - 1 W 213/22

    Voraussetzungen einer Eintragung eines Sondernutzungsrechts als Inhalt des

    Auf den Zeitablauf und die Möglichkeit des Begünstigten, das Sondernutzungsrecht mit nur schuldrechtlicher Wirkung auf einen nach dem Grundbuchinhalt Ausgeschlossenen zu übertragen, kommt es für § 19 GBO nicht an (entgegen OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17 - juris).(Rn.4).

    Für das Bewilligungserfordernis kommt es auf einen lediglich schuldrechtlichen Anspruch nicht an (Falkner, a.a.O.; a.A. OLG München, Beschluss vom 22. Dez. 2017 - 34 Wx 139/17 - juris Rn. 40).

  • OLG Brandenburg, 21.12.2017 - 5 W 76/17

    Grundbuchsache: Auslegung von Grundbucherklärungen

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