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   OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10   

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https://dejure.org/2010,45543
OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10 (https://dejure.org/2010,45543)
OLG München, Entscheidung vom 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10 (https://dejure.org/2010,45543)
OLG München, Entscheidung vom 23. März 2010 - 5St RR (II) 66/10 (https://dejure.org/2010,45543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorlagebeschluss: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10
    Insbesondere ist die Angeklagte auch beschwert, da sie durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung der Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren hat, denn Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen (vgl. BGHSt 35, 208, 212).

    Das Verfahren dient damit der Sicherung des durch die §§ 53ff StGB vorgesehenen Gesamtstrafenprinzips und bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts ohne Rücksicht auf die Rechtskraft der vorliegenden Urteile (BGHSt 35, 208, 214).

    Was dem Tatrichter verwehrt ist, kann dem Beschlussrichter nicht gestattet sein, denn die Rechtskraft ist nicht ein formales, auf das Berufungsverfahren begrenztes Entscheidungshindernis; sie hat vielmehr zum Ziel, dem Angeklagten die durch eine Erstentscheidung geschaffene Lage sachlich zu erhalten (BGHSt 35, 208, 213 mit entspr. Argumentation zu § 331 StPO).

    Der Angeklagte wird in seiner Freiheit zur Einlegung der Berufung nicht beeinträchtigt, wenn die Gesamtstrafenbildung ohne Rücksicht auf sein Rechtsmittel in jedem Fall stattfindet (BGHSt 35, 208, 215 entsprechend zu § 331 StPO).

  • BGH, 18.09.1974 - 3 StR 217/74

    Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10
    Sein Urteil bietet eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung als ein nachträgliches Beschlussverfahren (BGHSt (GS) 12, 1, 6 f; BGHSt 25, 382, 384; Ruß, aaO).

    Er darf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht dem Verfahren nach §§ 460 ff StPO überlassen (BGHSt (GS) 12, 1, 6; 20, 292, 293; 23, 98, 99; BGHSt 25, 382, 384).

    Dem gesetzgeberischen Ziel einer einheitlichen Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Taten und des Täters würde das Gericht nicht gerecht werden, wenn es zunächst die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe prüfen, ablehnen und auf das Verfahren nach §§ 460 ff StPO verweisen würde, in dem ein anderes Gericht (§ 462a StPO) möglicherweise wesentlich andere Strafzumessungserwägungen zur Geltung brächte (BGHSt 25, 382, 384).

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10
    Wenn nicht besondere für die neue Gesamtstrafenbildung bestimmende Umstände aus den damaligen Strafzumessungserwägungen hervorzuheben sind, genügt es in einfach gelagerten Fällen, wie vorliegend, für die bei der Bemessung der Gesamtstrafe erforderliche Gesamtschau, die Taten und die Einzelstrafen des früheren Urteils mitzuteilen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten abzuwägen (BGH NStZ 1987, 183; BGHSt 24, 268, 271).

    Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darf bei der Gesamtstrafenbildung auch auf die bis dahin im Urteil zur Bildung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden (BGH NStZ 1987, 183; BGHSt 24, 268, 271).

  • BGH, 11.06.2002 - 1 StR 142/02

    Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10
    Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (BGH NStZ-RR 2002, 264 m.w.N.).

    Dies ist z.B. der Fall, wenn sich eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erweist, weil erkennbar erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führt, deren Höhe keine Strafaussetzung mehr zuließe oder den Verlust der Beamtenrechte nach sich ziehen würde (BGH NStZ 2009, 27; BGH NStZ-RR 2002, 264 m.w.N.; Fischer, aaO § 53 Rdn. 5 m.w.N.).

  • BGH, 12.12.1986 - 3 StR 530/86

    Gesamtstrafe - Einzelstrafen - Einzelne taten - Strafurteil

    Auszug aus OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10
    Wenn nicht besondere für die neue Gesamtstrafenbildung bestimmende Umstände aus den damaligen Strafzumessungserwägungen hervorzuheben sind, genügt es in einfach gelagerten Fällen, wie vorliegend, für die bei der Bemessung der Gesamtstrafe erforderliche Gesamtschau, die Taten und die Einzelstrafen des früheren Urteils mitzuteilen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten abzuwägen (BGH NStZ 1987, 183; BGHSt 24, 268, 271).

    Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darf bei der Gesamtstrafenbildung auch auf die bis dahin im Urteil zur Bildung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden (BGH NStZ 1987, 183; BGHSt 24, 268, 271).

  • OLG Brandenburg, 09.01.2007 - 2 Ss 88/06

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Gesamtstrafe bei Berufungsbeschränkung auf

    Auszug aus OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10
    Hieran sieht er sich jedoch durch die entgegenstehenden Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September 2004 (VRS 107, 449) und des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9. Januar 2007 (NStZ-RR 2007, 196) gehindert und legt das Verfahren daher zur Entscheidung der zugrunde liegenden Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vor.

    Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Verwerfung der Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch die entgegenstehenden Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (VRS 107, 449) und des Oberlandesgerichts Brandenburg (NStZ-RR 2007, 196) gehindert.

  • BGH, 06.04.1982 - 4 StR 666/81

    Strafaussetzung - Besondere Umstände - Freiheitsstrafe - Vollstreckung einer

    Auszug aus OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10
    Die Berufung kann auch auf Teile des Rechtsfolgenausspruchs, insbesondere auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, beschränkt werden (BGH NStZ 1982, 285 m.w.N.; Paul, aaO § 318 Rdn. 8a m.w.N.).

    Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung ist jedoch, dass die für eine Aussetzung der Vollstreckung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft sind, dass das Rechtsmittel ausnahmsweise notwendig den ganzen Strafausspruch ergreift (BGH NStZ 1982, 285; Paul, aaO § 318 Rdn. 8 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04

    Aussetzen einer Strafe trotz nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10
    Hieran sieht er sich jedoch durch die entgegenstehenden Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September 2004 (VRS 107, 449) und des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9. Januar 2007 (NStZ-RR 2007, 196) gehindert und legt das Verfahren daher zur Entscheidung der zugrunde liegenden Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vor.

    Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Verwerfung der Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch die entgegenstehenden Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (VRS 107, 449) und des Oberlandesgerichts Brandenburg (NStZ-RR 2007, 196) gehindert.

  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

    Auszug aus OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10
    Dies ist z.B. der Fall, wenn sich eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erweist, weil erkennbar erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führt, deren Höhe keine Strafaussetzung mehr zuließe oder den Verlust der Beamtenrechte nach sich ziehen würde (BGH NStZ 2009, 27; BGH NStZ-RR 2002, 264 m.w.N.; Fischer, aaO § 53 Rdn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10
    Die Entscheidung BGHSt 41, 374 steht einer solchen Festsetzung der Einzelstrafe nicht entgegen, da sie einen besonders gelagerten Sachverhalt betrifft, dort nämlich hatte der Tatrichter die Festsetzung einer Einzelstrafe unterlassen, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, ob er bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe überhaupt von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist, welche Einzelstrafe er für angemessen erachtete oder ob er gar der Ansicht war, einer konkreten Festsetzung der Einzelstrafen bedürfe es unter den gegebenen Umständen nicht (BGH NStZ 1997, 385; Fischer, StGB 57. Aufl. § 55 Rdn. 8b m.w.N.).
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

  • BGH, 03.11.1955 - 3 StR 369/55
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

  • OLG Karlsruhe, 02.08.1982 - 4 Ss 73/82
  • BGH, 06.03.1962 - 5 StR 16/62

    Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe -

  • BGH, 10.04.1997 - 5 StR 507/96

    Zur Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit - Grundlagen der

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