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   OLG München, 23.03.2011 - 7 U 393/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,22385
OLG München, 23.03.2011 - 7 U 393/11 (https://dejure.org/2011,22385)
OLG München, Entscheidung vom 23.03.2011 - 7 U 393/11 (https://dejure.org/2011,22385)
OLG München, Entscheidung vom 23. März 2011 - 7 U 393/11 (https://dejure.org/2011,22385)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zivilrechtsweg: Verweisung vom allgemeinen Zivilsenat an den Kartellsenat bei Berufung gegen ein Endurteil in einer Kartellsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 436 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75

    Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen

    Auszug aus OLG München, 23.03.2011 - 7 U 393/11
    Zuständigkeitskonflikte bei gesetzlich geregelter Zuständigkeit können deshalb auch nicht durch das Präsidium des Gerichts entschieden werden (vgl. BGH NJW 1975, 2304, 2306).
  • BGH, 10.11.1992 - KVR 26/91

    Genossenschaftsimmanente Wettbewerbsbeschränkung

    Auszug aus OLG München, 23.03.2011 - 7 U 393/11
    Dies ergebe sich bereits aus den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.1992 (veröffentlicht in: NJW 1993, 1710).
  • OLG Frankfurt, 14.03.2019 - 26 Sch 10/18

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung - Abgrenzung von Zuständigkeiten nach GWB

    Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Angelegenheit keine dem (1.) Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach §§ 95, 91 S. 2, 87 S. 1 GWB ausschließlich zugewiesene Sache und kommt deshalb eine Verweisung an den Kartellsenat des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. zur Verweisung: OLG München, NJOZ 2011, 1800 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018, VI U (Kart) 20/17 = NZKart 2018, 194 ff.; nach a.A. Abgabe , vgl. Dicks in: Loewenheim/Meesen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 3. Auflage 2016, Rdnr. 2 zu § 91 GWB; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, Rdnr. 3 zu § 91 GWB) nicht in Betracht.
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