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   OLG München, 24.02.2014 - 34 Wx 355/13   

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https://dejure.org/2014,2785
OLG München, 24.02.2014 - 34 Wx 355/13 (https://dejure.org/2014,2785)
OLG München, Entscheidung vom 24.02.2014 - 34 Wx 355/13 (https://dejure.org/2014,2785)
OLG München, Entscheidung vom 24. Februar 2014 - 34 Wx 355/13 (https://dejure.org/2014,2785)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zum Nachweis des Annahmeverzugs des Schuldners gegenüber dem Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan, wenn die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt wird.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis des Annahmeverzugs gegenüber dem Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Grundbuchlicher Nachweis des Annahmeverzugs bei Eintragung einer Zwangshypothek nach Zug-um-Zug-Verurteilung

  • RA Kotz

    Annahmeverzugs des Schuldners bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Nachweis des Annahmeverzugs gegenüber dem grundbuchamt als Vollstreckungsorgan

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Annahmeverzug des Schuldners bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2014, 369
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 07.06.1983 - 15 W 139/83
    Auszug aus OLG München, 24.02.2014 - 34 Wx 355/13
    Entsprechende Nachweise sind dem Grundbuchamt gegenüber nach § 765 ZPO, § 29 GBO durch öffentliche Urkunden zu führen (OLG Hamm Rpfleger 1983, 393).
  • BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer

    Auszug aus OLG München, 24.02.2014 - 34 Wx 355/13
    Selbst wenn gegenüber dem Vollstreckungsgericht daher der Nachweis des Annahmeverzugs erbracht worden sein sollte, hat das Grundbuchamt vor der Eintragung einer Zwangshypothek selbständig sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (BayObLGZ 1956, 218; BGH NJW 2001, 3627; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 67 ff.; Schöner/Stöber Rn. 2168).
  • LG Wuppertal, 12.11.1987 - 6 T 956/87
    Auszug aus OLG München, 24.02.2014 - 34 Wx 355/13
    a) Der von der Beteiligten zu 1 behauptete Annahmeverzug seit 25.3.2009 ist nicht im Urteilstenor der zu vollstreckenden Entscheidung festgestellt und ergibt sich auch nicht "liquide" aus den Urteilsgründen (vgl. LG Wuppertal Rpfleger 1988, 153).
  • OLG München, 10.01.2017 - 34 Wx 436/16

    Eintragung einer Zwangshypothek bei Zug-um-Zug zu bewirkender Gegenleistung des

    Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos; der Senat erachtete nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden als nachgewiesen, dass der Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug war (Beschluss vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369).

    aa) Die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, setzt in Anwendung von § 765 ZPO voraus, dass dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden entweder bewirkt oder deshalb entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte (§ 765 Nr. 1 ZPO) oder eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat (§ 765 Nr. 2 ZPO) und dies durch das jeweilige Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist (Senat vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369; BayObLGZ 1975, 398/404; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Köln JurBüro 1997, 493/495; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 77; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2168 und 2178; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 765 Rn. 2; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 10).

    Dass ein Sachverhalt, der nach § 765 Nr. 2 ZPO diesen Nachweis entbehrlich machen würde, nicht vorliegt, hat der Senat bereits am 24.2.2014 (34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 363) entschieden.

  • OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 34/16

    Amtswiderspruch - Grundbuchamt

    aa) Die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, setzt in entsprechender Anwendung von § 765 ZPO voraus, dass dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden entweder bewirkt oder deshalb entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte (§ 765 Nr. 1 ZPO) oder eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat (§ 765 Nr. 2 ZPO) und dies durch das jeweilige Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist (Senat vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369; BayObLGZ 1975, 399/404; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Köln JurBüro 1997, 493/495; LG Wuppertal Rpfleger 1988, 153; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 77; Schöner/Stöber Rn. 2168 und 2178; Zöller/Stöber § 765 Rn. 2; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 10).
  • OLG München, 06.07.2018 - 34 Wx 185/18

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

    a) Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO kommt bei einem Titel, der die Leistungspflicht von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung abhängig macht, nach § 765 ZPO nur in Betracht, wenn dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden entweder bewirkt oder deshalb entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte (§ 765 Nr. 1 ZPO), oder wenn der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat (§ 765 Nr. 2 ZPO) und dies durch das jeweilige Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist (Senat vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369/370; BayObLGZ 1975, 398/404; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Köln JurBüro 1997, 493/495; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. Kapitel ZwSi Rn. 77; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2168 und 2178; Zöller/Stöber ZPO 32. Aufl. § 765 Rn. 3; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 10).
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