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   OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15   

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https://dejure.org/2016,6381
OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15 (https://dejure.org/2016,6381)
OLG München, Entscheidung vom 24.03.2016 - 23 U 1884/15 (https://dejure.org/2016,6381)
OLG München, Entscheidung vom 24. März 2016 - 23 U 1884/15 (https://dejure.org/2016,6381)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 141, 293, 294, 295, 297, 326 Abs. 1 u. 2, 611 Abs. 1, 615 S. 1, 2 u. 3, 626; GmbHG §§ 38, 46 Nr. 5
    Auswirkung einer Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund auf dessen Vergütungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung

  • Betriebs-Berater

    Vergütungsanspruch eines Geschäftsführers nach dessen Abberufung aus wichtigem Grund

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Abberufung des Geschäftsführers, Aufbau eines Konkurrenzunternehmens, GmbHG § 38, Verstoß gegen die Geschäftschancenlehre, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, Vollzug der heimlich gefassten Beschlüsse

  • rewis.io

    Anspruch auf Zahlung rückständiger Geschäftsführervergütung nach Abberufung und fehlendem Kündigungsbeschluss

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung

  • rechtsportal.de

    BGB § 611 ; GmbHG § 46 Nr. 5
    Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vergütungsanspruch eines Geschäftsführers nach dessen Abberufung aus wichtigem Grund

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vergütungsanspruch eines Geschäftsführers nach Abberufung aus wichtigem Grund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Zum Vergütungsanspruch eines Geschäftsführers nach Abberufung aus wichtigem Grund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers - Anspruch auf Geschäftsführergehalt?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlung rückständiger Geschäftsführervergütung nach Abberufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 776
  • BB 2016, 1154
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 09.10.2000 - II ZR 75/99

    Weiterzahlung des Gehalts des abberufenen Geschäftsführers

    Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15
    Zu demselben Ergebnis - wenn auch ohne nähere Begründung - gelangt auch der Bundesgerichtshof, der in ständiger Rechtsprechung die Norm des § 615 BGB im Rahmen des den Vergütungsanspruch aufrechterhaltenden Annahmeverzuges heranzieht (s. z. B. BGH, Urteile vom 6.3.2012, II ZR 76/11, juris, Tz. 15, vom 11.10.2010, Az. II ZR 266/08, juris, Tz. 7, vom 28.10.2002, Az. II ZR 146/02, juris, Tz. 10 und vom 09.10.2000, Az. II ZR 75/99, juris, Tz. 5).

    Insbesondere bei der Bestellung eines neuen Geschäftsführers wird nach der Rechtsprechung ein Angebot des abberufenen Geschäftsführers als überflüssig angesehen (BGH, Urteil vom 09.10.2000, Az. II ZR 75/99, juris, Tz. 5).

    Wenn die GmbH eine weitere Tätigkeit nicht mehr wünscht, kann hieraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Frage einer weiteren Entgeltzahlung sei für sie ohne Bedeutung gewesen (BGH, Urteil vom 09.10.2000, Az. II ZR 75/99, juris, Rz. 10).

  • BGH, 09.02.1978 - II ZR 189/76

    Keine Kündigung des Angestelltenverhältnisses durch GmbH-Geschäftsführer bei

    Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15
    Der Ansicht der Beklagten, eine Aufteilung nach Risikobereichen und damit ein Entfallen von § 615 Satz 1 BGB aufgrund von § 297 BGB bei alleiniger Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für seine Abberufung finde ihre Stütze auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 09.02.1978, Az. II ZR 189/76, juris, Tz. 9), kann nicht gefolgt werden.

    Darin werde für die Gesellschaft auch keine unerträgliche Belastung gesehen, sie befinde sich in diesem Fall in ähnlicher Lage, wie wenn sie die Bestellung aus Gründen widerrufen hätte, die der andere Teil sogar zu vertreten habe (BGH, Urteil vom 09.02.1978, Az. II ZR 189/76, juris, Tz. 10).

    Inwieweit im Fall des pflichtwidrigen Verschuldens der Organstellung eine Obliegenheit des Geschäftsführers zu einer angemessenen Leitungsposition unterhalb der Organebene besteht, wenn er zugleich die Vergütungsansprüche bis zum Ablauf des Anstellungsvertrages geltend macht, (vgl. BGH, Urteile vom 14.7.1966, Az. II ZR 212/64, und vom 09.02.1978, Az. II ZR 189/76, Jaeger in: MüKo, GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 35 Rz. 330), kann vorliegend offen bleiben, da schon kein entsprechendes Angebot der Beklagten erfolgt ist.

  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 146/02

    Haftung der GmbH wegen Widerrufs der Bestellung des Geschäftsführers

    Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15
    Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbstständig nebeneinander stehen und demgemäß auch rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweiligen dafür geltenden Vorschriften beendet werden können (BGH, Urteil vom 28.10.2002, Az. II ZR 146/02, juris, Tz. 9).

    Ein anstellungsvertragliches Recht des Geschäftsführers nach Abberufung auf weiteren Verbleib im Amt ist ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 28.10.2002, Az. II ZR 146/02, juris, Tz. 10).

    Zu demselben Ergebnis - wenn auch ohne nähere Begründung - gelangt auch der Bundesgerichtshof, der in ständiger Rechtsprechung die Norm des § 615 BGB im Rahmen des den Vergütungsanspruch aufrechterhaltenden Annahmeverzuges heranzieht (s. z. B. BGH, Urteile vom 6.3.2012, II ZR 76/11, juris, Tz. 15, vom 11.10.2010, Az. II ZR 266/08, juris, Tz. 7, vom 28.10.2002, Az. II ZR 146/02, juris, Tz. 10 und vom 09.10.2000, Az. II ZR 75/99, juris, Tz. 5).

  • BGH, 11.10.2010 - II ZR 266/08

    BGH lehnt Anspruch des ehemaligen Geschäftsführers der Bundeskunsthalle in Bonn

    Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15
    Sie stellt ein aliud zu der Geschäftsführertätigkeit dar und kann deshalb aus dem Anstellungsvertrag nicht hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 11.10.2010, Az. II ZR 266/08, juris, Tz. 9).

    Zu demselben Ergebnis - wenn auch ohne nähere Begründung - gelangt auch der Bundesgerichtshof, der in ständiger Rechtsprechung die Norm des § 615 BGB im Rahmen des den Vergütungsanspruch aufrechterhaltenden Annahmeverzuges heranzieht (s. z. B. BGH, Urteile vom 6.3.2012, II ZR 76/11, juris, Tz. 15, vom 11.10.2010, Az. II ZR 266/08, juris, Tz. 7, vom 28.10.2002, Az. II ZR 146/02, juris, Tz. 10 und vom 09.10.2000, Az. II ZR 75/99, juris, Tz. 5).

  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 76/11

    (Schadenersatzanspruch des GmbH-Geschäftsführes nach außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15
    Zu demselben Ergebnis - wenn auch ohne nähere Begründung - gelangt auch der Bundesgerichtshof, der in ständiger Rechtsprechung die Norm des § 615 BGB im Rahmen des den Vergütungsanspruch aufrechterhaltenden Annahmeverzuges heranzieht (s. z. B. BGH, Urteile vom 6.3.2012, II ZR 76/11, juris, Tz. 15, vom 11.10.2010, Az. II ZR 266/08, juris, Tz. 7, vom 28.10.2002, Az. II ZR 146/02, juris, Tz. 10 und vom 09.10.2000, Az. II ZR 75/99, juris, Tz. 5).

    Seinen Interessen wird dadurch Rechnung getragen, dass seine Vergütungsansprüche mit der Einschränkung aus § 615 Satz 2 BGB bestehen bleiben (BGH, Urteil vom 06.03.2012, Az. II ZR 76/11, juris, Tz. 15).

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11

    Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15
    Für den Fall der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses wird dabei als ausreichend angesehen, dass der Arbeitnehmer das neue Arbeitsverhältnis auch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden kann (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012, Az. 5 AZR 251/11, juris, Rn. 19).

    Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. z. B. BAG, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 AZR 251/11, juris, Rz. 29) stellt auf einen Vergleich zwischen dem Arbeitsverdienst für die gesamte Zeit des Annahmeverzuges und dem während dieser Zeit anderweitig erworbenen ab (Prinzip der Gesamtberechnung), da ausschlaggebend ist, dass der Arbeitnehmer nach dem Regelungsanliegen des § 615 Satz 2 BGB keinen Vorteil aus dem Annahmeverzug ziehen soll, sofern er in einzelnen Monaten einen höheren anderweitigen Verdienst erzielt als bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber (Henssler in: MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 615 Rz. 66).

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 97/87

    Schadensersatz wegen Verstoßes eines Dienstverpflichteten gegen ein

    Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15
    Zwar muss der Dienstverpflichtete bis zur rechtswirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich jeden Wettbewerb unterlassen, wenn er eine vom Geschäftsherrn ausgesprochene Kündigung für ungerechtfertigt hält und deshalb auch weiterhin die sich aus dem Vertrage für ihn ergebenen Rechte in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 19.10.1987, Az. II ZR 97/87, juris, Tz. 7 m. w. Nw.).

    Im Falle des Vorenthaltens der Dienstbezüge ist es nicht grob treuwidrig, in Konkurrenz tätig zu sein (BGH, Urteil vom 19.10.1987, Az. II ZR 97/87, juris, Tz. 7).

  • BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11

    Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung

    Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15
    Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG, NZA 2014, 1082, 1083).

    Derartige schwerwiegende, zur Unzumutbarkeit führende Gründe hat das Bundesarbeitsgericht bspw. angenommen, wenn eine dem Mutterschutz unterliegende Frau nicht gekündigt werden kann, sie aber dem Arbeitgeber nach dem Leben trachtet ("rasende Schwangere", Henssler in: MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, Rz. 45) oder der Arbeitnehmer über Jahre hinweg mit großem Bedacht verdeckt Vermögensstraftaten zulasten des Arbeitgebers beging, die er auch nach Aufdeckung der Taten nicht einstellte, wodurch Untreuehandlungen von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht erfolgten (BAG, NZA 2014, 1082, 1083).

  • BGH, 07.01.1971 - II ZR 23/70

    Ruhegehalt und Rechtsmißbrauch

    Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15
    Allenfalls in besonders krass liegenden Fällen, in denen sich der Dienstverpflichtete gegenüber dem anderen Teil grob unanständig verhalten hat, kann es gerechtfertigt sein, dem Vergütungsanspruch den Arglisteinwand entgegenzuhalten (vgl. BGHZ 55, 274, 279; 36, 323, 327; Urteil v. 14.12.1970 - II ZR 161/68, WM 1971, 350, 352).

    Ein solcher Fall kann dann gegeben sein, wenn der Bezügeempfänger ruinösen Wettbewerb treibt oder auf andere Weise das Unternehmen, das mit seinen Erträgen die Bezüge erwirtschaften soll, in seiner wirtschaftlichen Grundlage gefährdet (BGH, Urteil 07.01.1971, Az. II ZR 23/70, juris, Tz. 32).

  • BAG, 14.05.2013 - 9 AZR 760/11

    Ersatzurlaub - Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

    Auszug aus OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15
    Denn der Arbeitgeber hat regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse daran, einem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch Urlaub zu erteilen, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern (BAG, Urteil vom 14.05.2013, Az. 9 AZR 760/11, juris, Tz. 13).
  • BGH, 03.12.1962 - II ZR 201/61

    Zinsen für ein einem Geschäftsführer gewährtes Darlehen - Entstehung eines

  • BGH, 13.03.1986 - IX ZR 65/85

    Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach Kündigung des Dienstverhältnisses des

  • BGH, 14.12.1970 - II ZR 161/68

    Verjährung der Ansprüche nicht vertretener juristischer Personen

  • BGH, 05.02.1962 - VII ZR 248/60

    Verwirkung des Mäklerlohns

  • OLG Köln, 21.02.1990 - 13 U 195/89

    Abschluss des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers einer Gesellschaft;

  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 251/10

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89

    Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2003 - 17 U 35/03
  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11

    Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung

  • BGH, 20.12.1982 - II ZR 110/82

    Wirksamkeit eines Bestellungswiderrufs

  • BAG, 06.08.2013 - 9 AZR 956/11

    Ersatzurlaub - Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 27/98

    Kündigung der Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH durch den Aufsichtsrat

  • BGH, 14.07.1966 - II ZR 212/64

    Wirksamkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds und der Kündigung eines

  • OLG Düsseldorf, 23.12.1999 - 6 U 119/99

    Abgeltung des Urlaubsanspruchs eines GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 51/11

    Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Berücksichtigung nachträglicher Änderungen bei der

  • BAG, 29.10.1987 - 2 AZR 144/87

    Annahmeverzug bei unwirksamer Kündigung

  • BGH, 03.06.1987 - VIII ZR 158/86

    Arglistige Täuschung durch Vorspiegeln der Brauereifreiheit eines Pachtobjekts

  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 140/93

    Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den

  • OLG Hamm, 19.07.2018 - 27 U 14/17

    Anforderungen an die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung in einer

    Dies hat sich zwar im Wesentlichen für die sozial abhängigen Arbeitnehmer herausgebildet, kann aber grundsätzlich auch für den Urlaubsanspruch der Organmitglieder einer juristischen Person angenommen werden (BGH, Urteil v. 03.12.1962, Az. II ZR 201/61 Rn. 35; OLG München, Urteil v. 24.03.2016, Az. 23 U 1884/15 = GmbHR 2016, 875, 884; OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.12.1999, Az. 6 U 119/99 = NJW-RR 2000, 768, 769).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 12 U 3303/19

    Beginn der Kündigungsfrist bei befristetem Ausschluss der ordentlichen Kündigung

    Insbesondere folgt aus einer - nach § 38 GmbHG grundsätzlich jederzeit möglichen und wirksamen - Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten (Verlust der Organstellung) allein noch nicht die Beendigung des Anstellungsvertrags oder der Wegfall der Vergütungsansprüche des Klägers, auch wenn diesem infolge der Abberufung die Erbringung seiner geschuldeten Arbeitsleistung als Geschäftsführer gemäß § 275 BGB unmöglich wird und ein anstellungsvertragliches Recht auf weiteren Verbleib im Amt ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2002 - II ZR 146/02, GmbHR 2003, 100; OLG München MDR 2016, 776).
  • LG Stuttgart, 18.08.2021 - 49 O 254/21

    Vertragliches Wettbewerbsverbot: Dienstverpflichtung eines abberufenen

    Jedenfalls wenn ein Geschäftsführer eine vom Geschäftsherrn ausgesprochene Kündigung für unwirksam hält und deshalb die sich aus dem Vertrag für ihn ergebenden Recht weiter in Anspruch nimmt, gilt auch nach der Rechtsprechung des BGH ein vertragliches Wettbewerbsverbot (BGH, Urt. v. 19.10.1987, II ZR 97/87, juris Rz. 7; ebenso OLG München, Urt. v. 24.03.2016, 23 U 1884/15, juris Rz. 137).

    Ein Geschäftsführer muss sich jedenfalls bei Fortbestehen der Vergütungspflicht der Gesellschaft unter Umständen darauf einlassen, eine seinen Fähigkeiten und Kenntnissen angemessene andere leitende Stellung (als die als organschaftlich bestellter Geschäftsführer) bis zum Ablauf des Dienstvertrags anzunehmen (so explizit OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.1995, 15 U 286/94, BeckRS 1995, 30996422; für den Fall der selbstverschuldeten Abberufung auch BGH, Urt. v. 14.07.1966, II ZR 212/64, juris Rn. 15; vergleichbar auch Urt. v. 09.02.1978, II ZR 189/76, NJW 1978, 1435, 1436; offengelassen durch das OLG München, Urt. v. 24.03.2016, 23 U 1884/15, juris Rz. 114).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2016 - L 3 R 49/14

    Sozialversicherungspflicht - geldwerter Vorteil - private Nutzung eines

    Die Befugnisse zur Regelung des Anstellungsvertrages über die Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH folgen als Annexkompetenz denjenigen über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers (§ 46 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; vgl. zur Annexkompetenz z.B.: Oberlandesgericht München, Urteil vom 24. März 2016 - 23 U 1884/15 -, juris).
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