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   OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17   

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OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17 (https://dejure.org/2017,11799)
OLG München, Entscheidung vom 24.04.2017 - 31 Wx 128/17 (https://dejure.org/2017,11799)
OLG München, Entscheidung vom 24. April 2017 - 31 Wx 128/17 (https://dejure.org/2017,11799)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 2069, § 2270 Abs. 1 u. 2, § 2271 Abs. 1 S. 2, § 2289 Abs. 1 S. 2
    Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament

  • IWW

    BGB §§ 2084, 2069, 2270 Abs. 2, 2289 Abs. 1 S. 2

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2069, 2270 Abs. 1 u. 2, 2271 Abs. 1 S. 2, 2084, 2289 Abs. 1 S. 2
    Wegfall des Schlusserben: Feststellung der Ersatzerbfolge und deren Wechselbezüglichkeit bei gemeinschaftlichem Testament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des gemeinsamen Willens von Ehegatten betreffend eine Ersatzerbfolge bei Wegfall eines Schlusserben

  • rewis.io

    Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des gemeinsamen Willens von Ehegatten betreffend eine Ersatzerbfolge bei Wegfall eines Schlusserben

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des gemeinsamen Willens von Ehegatten betreffend eine Ersatzerbfolge bei Wegfall eines Schlusserben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben durch ergänzende Testamentsauslegung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 907
  • FGPrax 2017, 182
  • FamRZ 2017, 1793
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17
    Zur Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (im Anschluss an BGHZ 149, 363 und OLG Hamm FGPrax 2003, 270).

    178/03 (FGPrax 2003, 270) vertreten -, generell der Schluss zu ziehen ist, dass "im Rahmen bestehender guter familiärer Bindungen zwischen den testierenden Großeltern einerseits und ihren Kindern und Enkelkindern andererseits nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass die Enkel anstelle eines vorverstorbenen Kindes als Ersatzerben berufen sein solle" (hiergegen Keim ZEV 2004, 245 in Anm. zu BayObLG 2004, 244), muss der Senat vorliegend nicht abschließend entscheiden.

  • OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09

    Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17
    Ob die Ehegatten eine Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB angeordnet haben, ist nämlich nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden (vgl. dazu OLG München FamRZ 2010, 1846 m.w.N.).

    Somit stellt sich die Frage nach der Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung des Beschwerdeführers im Sinne des § 2270 Abs. 1, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen gesondert festzustellen ist (vgl. dazu OLG München FamRZ 2010, 1846).

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17
    Zur Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (im Anschluss an BGHZ 149, 363 und OLG Hamm FGPrax 2003, 270).
  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17
    Durch ergänzende Testamentsauslegung kann also die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BGHZ 22, 357 ; LM § 2078 Nr. 3; FamRZ 1983, 380 ; MüKoBGB/Leipold 7. Auflage § 2084 Rn. 95 m.w.N.).
  • OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12

    Ergänzende Auslegung eines Erbvertrages: Berufung des Ehegatten des kinderlos

    Auszug aus OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17
    Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (OLG München FGPrax 2013, 177 ).
  • BGH, 16.11.1982 - IVa ZR 52/81

    Voraussetzungen der Wirksamkeit eines unter einer Bedingung aufgestellten

    Auszug aus OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17
    Durch ergänzende Testamentsauslegung kann also die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BGHZ 22, 357 ; LM § 2078 Nr. 3; FamRZ 1983, 380 ; MüKoBGB/Leipold 7. Auflage § 2084 Rn. 95 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 3 W 9/20

    Nichtanwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB

    Die Auslegungsregel gemäß § 2270 Abs. 2 BGB ist nur dann (sofern kein entgegenstehender Testierwille besteht) anwendbar, wenn sich die Einsetzung des Ersatzerben durch entsprechende Auslegung zweifelsfrei feststellen lässt, nicht jedoch, wenn die Annahme der Ersatzerbeneinsetzung allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (vgl. zum Ganzen OLG München NJW-RR 2017, 907; OLG Hamm NJW-RR 2019, 718; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 2270 Rz. 10).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 295/16

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich des einer vorverstorbenen Erbin

    Eine ergänzende Auslegung im vorstehend behandelten Sinne erfordert zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat (zu allem Vorstehenden: OLG München ZErb 2017, 199 f; NJW-RR 2017, 907 ff; FamRZ 2016, 2154 ff; FamRZ 2014, 514 f; Senat, NJW-RR 2014, 1287 f; MK-Leipold, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2069 Rdnr. 38 f m.w.Nachw.).
  • KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung einer mit Nachlassangelegenheiten betrauten

    Eine ergänzende Auslegung im vorstehend behandelten Sinne erfordert zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. April 2017 - 31 Wx 378/16 -, juris; ferner OLG München, Beschluss vom 24. April 2017 - 31 Wx 128/17 -, juris).

    Die Ansicht, die erforderliche Andeutung im Testament sei schon in der Tatsache der Berufung dieser Person zum Erben gesehen werden, führt zu einer Rechtsunsicherheit und verstößt gegen die Formvorschriften der §§ 2247, 2267 BGB (siehe Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2017 - I-3 Wx 295/16 -, juris; Anmerkung zu OLG Düsseldorf: Esskandari/Bick, ErbStB 2018, 358, 359; Kollmeyer, Anmerkung zu OLG München, Beschluss vom 24. April 2017 - 31 Wx 128/17 - ZEV, 2017, 409, 411; siehe ferner Horn in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Auflage 2019, § 14 RdNr. 31/32).

  • OLG Köln, 01.07.2019 - 2 Wx 168/19

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts

    Steht eine ergänzende Auslegung von wechselbezüglichen Verfügungen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments in Frage, ist nicht nur nach dem hypothetischen Willen des überlebenden Ehegatten zu fragen, sondern von der gemeinsamen bei der Testamentserrichtung bestehenden Willensrichtung der Ehegatten auszugehen (OLG München, Beschluss vom 24.04.2017 - 31 Wx 128/17, ZEV 2017, 409-411, Rn. 17 nach juris, m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21

    Wechselbezügliche Erbeinsetzung der Erblasserin durch Ehemann in

    So hat der Senat bereits unter Anschluss an die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (Beschluss vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13, zitiert nach beck-online) entschieden, dass der Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der davon ausgegangen werden kann, dass ohne ausdrückliche Regelung ein Testierender, der eines seiner Kinder als Erben einsetzt, im Zweifel für den Fall, dass dieses wegfällt, an dessen Stelle auch dessen Abkömmlinge als Erben einsetzt, kein Kriterium darstelle, das bei der individuellen Auslegung einer Verfügung von Todes wegen herangezogen werden könne; vielmehr sei diese Regel der Lebenserfahrung gerade in der Vorschrift des § 2069 BGB als Auslegungsregel für den Fall normiert worden, dass die individuelle Auslegung ergebnislos bleibe (Senat, Beschluss vom 20.02.2014, Az. 20 W 303/12, n. v.; vgl. auch Oberlandesgericht München, Beschluss vom 24.04.2017, Az. 31 Wx 128/17, zitiert nach juris, das diese Frage aufgrund des dortigen Vorliegens von tragfähigen Anhaltspunkten für eine Ersatzberufung offen lassen konnte).
  • OLG Köln, 01.07.2019 - 2 Wx 168/19 Wx 172/19

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts

    Steht eine ergänzende Auslegung von wechselbezüglichen Verfügungen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments in Frage, ist nicht nur nach dem hypothetischen Willen des überlebenden Ehegatten zu fragen, sondern von der gemeinsamen bei der Testamentserrichtung bestehenden Willensrichtung der Ehegatten auszugehen (OLG München, Beschluss vom 24.04.2017 - 31 Wx 128/17, ZEV 2017, 409 -411, Rn. 17 nach juris, m.w.N.).
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