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   OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11 Kart   

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OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11 Kart (https://dejure.org/2012,28776)
OLG München, Entscheidung vom 24.05.2012 - U 4936/11 Kart (https://dejure.org/2012,28776)
OLG München, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - U 4936/11 Kart (https://dejure.org/2012,28776)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11
    Der Bundesgerichtshof hat zur Abgrenzung zwischen Tarifkundenverträgen und Sonderkundenverträgen im Rahmen von Preisänderungen betreffenden Streitigkeiten entschieden, dass es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit Allgemeinen Tarifen i. S. von § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. Allgemeinen Preisen i. S. von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. z. B. BGH NJW 2009, 2662, Tz. 14; NJW 2009, 2667, Tz. 13; WuM 2010, 436, Tz. 2; NJW 2011, 50, Tz. 26; NJW 2011, 2736, Tz. 32).

    aa) Der Beklagten stand es schon vor der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahr 1998 frei, neben den Allgemeinen Tarifen, die sie zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht nach § 6 EnWiG a. F. anzubieten nach der Bundestarifordnung Gas verpflichtet war, Sonderverträge zu schließen, für deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartellrechtlicher Beschränkungen - der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt (BGH NJW 1986, 990; NJW 2009, 2662, Tz. 15).

    Der Gesetzgeber hat deshalb 1998 die Bundestarifordnung Gas mit der Begründung aufgehoben, sie sei in der Praxis nahezu bedeutungslos geworden, nachdem sich bei der Heizgas- und Gasvollversorgung mehr und mehr Preisvereinbarungen im Rahmen von Sonderverträgen durchgesetzt hätten und der Anteil des Gases im Haushalts- und Kleinabnehmerbereich nur zu Koch- und Warmwasserbereitungszwecken immer weiter zurückgegangen sei (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 23. März 1997, BT-Dr 13/7274, S. 17 sowie BGH NJW 2009, 2662, Tz. 15).

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

    Auszug aus OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11
    Der Bundesgerichtshof hat zur Abgrenzung zwischen Tarifkundenverträgen und Sonderkundenverträgen im Rahmen von Preisänderungen betreffenden Streitigkeiten entschieden, dass es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit Allgemeinen Tarifen i. S. von § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. Allgemeinen Preisen i. S. von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. z. B. BGH NJW 2009, 2662, Tz. 14; NJW 2009, 2667, Tz. 13; WuM 2010, 436, Tz. 2; NJW 2011, 50, Tz. 26; NJW 2011, 2736, Tz. 32).

    aa) Zwar rechtfertigt der Umstand, dass ein Vertragsschluss nicht zu dem "allgemeinsten", im Verhältnis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkulierten Tarif erfolgt ist, für sich allein nicht die Annahme, dass der Versorgungsvertrag außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht des Versorgers geschlossen wird, weil es dem Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei steht, verschiedene Tarife anzubieten (BGH NJW 2011, 2736, Tz. 32).

    Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers gibt die ausdrückliche Kennzeichnung als Sonderpreis, welcher unter der Bedingung bestimmter Mindestverbrauchsmengen gewährt wird, und die Abgrenzung zu einem allgemeinen Tarif, der einen Mindestverbrauch nicht voraussetzt, klar zu erkennen, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Belieferung zu den Sonderpreisen nicht im Rahmen der allgemeinen Versorgung bzw. der Grundversorgung vornehmen will (vgl. BGH NJW 2011, 2736, Tz. 34; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. April 2011 - VI-2 U (Kart) 3/09, juris, dort Rn. 18).

  • OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08

    Gaspreise; Preisanpassung

    Auszug aus OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11
    Aus Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers der Beklagten stand deshalb der Umstand, dass ihm vorliegend ein Auswahlrecht zwischen mehreren Tarifen nicht eingeräumt wurde, dass ein individuelles Aushandeln der Konditionen nicht stattfand und dass die Beklagte die Sonderpreise durch den Versand des Begrüßungsschreibens gem. Anlage B 18 dem einzelnen Kunden anbot, ohne dass es hierzu eines (schriftlichen) Antrags auf Belieferung zu diesen Sonderpreisen bedurft hätte, nicht der Annahme entgegen, er werde nicht im Rahmen der allgemeinen Versorgung bzw. Grundversorgung, sondern zu besonderen Konditionen beliefert, die die Beklagte außerhalb davon anbot (vgl. auch OLG Dresden ZNER 2010, 404).

    Vor diesem Hintergrund gaben damit weder die Formulierung des Begrüßungsschreibens noch der Umstand, dass in den in den bis 30. September 2006 geltenden Preisblättern abgedruckten "Allgemeinen Gaslieferbedingungen" hinsichtlich der dort getroffenen Aussage über die Geltung der AVBGasV nicht zwischen dem "Allgemeinen Tarif" und den "Sonderpreisen" differenziert wurde, für einen solchen durchschnittlichen Abnehmer Veranlassung, dies als für die Frage, ob ihn die Beklagte im Rahmen oder außerhalb der allgemeinen Versorgung bzw. Grundversorgung beliefern will, erheblich anzusehen (vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 12. Februar 2010 - 6 U 164/09, juris, dort Rn. 60; OLG Dresden ZNER 2010, 404).

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11
    Der Bundesgerichtshof hat zur Abgrenzung zwischen Tarifkundenverträgen und Sonderkundenverträgen im Rahmen von Preisänderungen betreffenden Streitigkeiten entschieden, dass es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit Allgemeinen Tarifen i. S. von § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. Allgemeinen Preisen i. S. von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. z. B. BGH NJW 2009, 2662, Tz. 14; NJW 2009, 2667, Tz. 13; WuM 2010, 436, Tz. 2; NJW 2011, 50, Tz. 26; NJW 2011, 2736, Tz. 32).

    Wären die Angaben der Beklagten hingegen aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers, dem die Beklagte einen Sonderpreis aus den Tarifen Comfort oder Vario angeboten hat, so zu verstehen gewesen, dass bei einem Absinken des Verbrauchs unter 8.000 kWh/Jahr automatisch eine Einstufung in den Tarif Classic erfolgen wird, würde dies - jedenfalls solange die Einstufung in einen Sonderpreistarif fortbesteht - aus der maßgeblichen Sicht dieses Abnehmers nichts daran ändern, dass seine Belieferung zu besonderen Konditionen außerhalb der Grundversorgung und nicht nach einem Allgemeinen Tarif im Rahmen der Grundversorgung erfolgt (vgl. auch BGH NJW 2011, 50, Tz. 27).

  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

    Auszug aus OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11
    Im Übrigen kommt im vorliegenden Fall, bei dem es sich um einen Passivprozess des i. S. von § 123 Abs. 3 UmwG übertragenden Rechtsträgers handelt, ein ipso-jure-Eintreten des übernehmenden Rechtsträgers in den Prozess im Weg der Rechtsnachfolge nicht in Betracht, weil es sich bei der Ausgliederung nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines untergegangenen Rechtsträgers handelt, sondern um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen (einschließlich der Verbindlichkeiten: § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) in einem Akt zu übertragen, und aus dem Umstand, dass das Gesetz diese Art der Übertragung möglich gemacht hat, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass diese Art der Übertragung prozessual andere Folgen hat als eine Einzelübertragung (BGH NJW 2001, 1217 f.).

    Wenn die ... im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Ausgliederung die hier streitgegenständliche Verbindlichkeit übernommen hätte, würde dem bei einer Einzelübertragung eine Schuldübernahme entsprechen (BGH NJW 2001, 1217 (1218)).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - 3 Kart 1/11

    Zuständigkeit der Regulierungsbehörden für Fälle des Behinderungsmissbrauchs

    Auszug aus OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11
    bb) Der in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung, auf die sich die Klägerin berufen hat, wonach auch Haushaltskunden, die nicht aufgrund eines Grundversorgungsvertrags mit Gas beliefert werden, als Tarifkunden im konzessionsabgabenrechtlichen Sinn anzusehen seien (vgl. Tödtmann/Kaluza , Gas-Haushaltskunden als Tarifkunden im Konzessionsabgabenrecht, ZNER 2011, 412), folgt der Senat nicht (ebenso OLG Düsseldorf ZNER 2011, 623 (625 f.)).

    Soweit die Klägerin eine angebliche Fehleinschätzung des Verordnungsgebers geltend macht (vgl. Bl. 276 d. A.), ist es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, Entscheidungen des Verordnungsgebers im Spannungsfeld kommunal-, energie- und umweltpolitischer Erwägungen - ein höheres Konzessionsabgabenaufkommen geht zwangsläufig mit steigenden Gaspreisen für Endkunden und einem Wettbewerbsnachteil für Heizgas gegenüber dem umweltschädlicheren Heizöl einher (OLG Düsseldorf ZNER 2011, 623 (627)) - zu korrigieren.

  • OLG Oldenburg, 12.02.2010 - 6 U 164/09

    Abgrenzung von Tarif und sog. Normsonderkunden beim Bezug von Gas

    Auszug aus OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11
    Vor diesem Hintergrund gaben damit weder die Formulierung des Begrüßungsschreibens noch der Umstand, dass in den in den bis 30. September 2006 geltenden Preisblättern abgedruckten "Allgemeinen Gaslieferbedingungen" hinsichtlich der dort getroffenen Aussage über die Geltung der AVBGasV nicht zwischen dem "Allgemeinen Tarif" und den "Sonderpreisen" differenziert wurde, für einen solchen durchschnittlichen Abnehmer Veranlassung, dies als für die Frage, ob ihn die Beklagte im Rahmen oder außerhalb der allgemeinen Versorgung bzw. Grundversorgung beliefern will, erheblich anzusehen (vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 12. Februar 2010 - 6 U 164/09, juris, dort Rn. 60; OLG Dresden ZNER 2010, 404).
  • BGH, 12.12.1984 - VIII ZR 295/83

    Begriff des Tarifs für den Strombezug; Hinweis auf die Möglichkeit einer

    Auszug aus OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11
    aa) Der Beklagten stand es schon vor der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahr 1998 frei, neben den Allgemeinen Tarifen, die sie zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht nach § 6 EnWiG a. F. anzubieten nach der Bundestarifordnung Gas verpflichtet war, Sonderverträge zu schließen, für deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartellrechtlicher Beschränkungen - der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt (BGH NJW 1986, 990; NJW 2009, 2662, Tz. 15).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - 2 U (Kart) 3/09

    Billigkeit von Preiserhöhungen eines Gasversorgers

    Auszug aus OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11
    Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers gibt die ausdrückliche Kennzeichnung als Sonderpreis, welcher unter der Bedingung bestimmter Mindestverbrauchsmengen gewährt wird, und die Abgrenzung zu einem allgemeinen Tarif, der einen Mindestverbrauch nicht voraussetzt, klar zu erkennen, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Belieferung zu den Sonderpreisen nicht im Rahmen der allgemeinen Versorgung bzw. der Grundversorgung vornehmen will (vgl. BGH NJW 2011, 2736, Tz. 34; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. April 2011 - VI-2 U (Kart) 3/09, juris, dort Rn. 18).
  • LG München I, 01.12.2011 - 17 HKO 25153/10

    Konzessionsabgabe für Strom und Gas: Vorliegen eines Sondervertrags

    Auszug aus OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11
    Das Urteil des Landgerichts München I vom 01.12.2011 mit dem Az. 17 HK O 25153/10 wird aufgehoben.
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

  • BFH, 31.07.1990 - I R 171/87

    Abziehbarkeit der Konzessionabgaben bei Versorgungsbetrieben nach der

  • BGH, 13.10.2009 - VIII ZR 312/08

    Öffentlich bekannt gemachte Vertragsmuster und Preise als Tarifverträge;

  • BGH, 06.11.2012 - KVR 54/11

    Gasversorgung Ahrensburg

    (b) Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung sind danach im Grundsatz weder kraft Verordnung noch auf Grund einer Vereinbarung im Konzessionsvertrag als Tarifkunden im Sinn des § 1 Abs. 3 KAV zu behandeln (OLG München, Urteil vom 24. Mai 2012 - U 4936/11 Kart, R + S 2013, 1, 2; Säcker/Mohr/Wolf, aaO S. 157 f.; Büdenbender, RdE 2011, 201, 210 f.; vgl. Lecheler, aaO 1259 Fn. 57; einschränkend Kühne, RdE 2010, 6, 10; aA Tödtmann/Kaluza, ZNER 2011, 412, 413 ff.; Keller-Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 199 ff.).
  • BGH, 07.10.2014 - EnZR 86/13

    Übernahme eines gemeindlichen Stromversorgungsnetzes: Nichtigkeit des

    Das hat in einer früheren Entscheidung auch das Berufungsgericht angenommen (OLG München, Urteil vom 24. Mai 2012 - U 4936/11 Kart, juris Rn. 45) und im Streitfall zu Recht nicht in Frage gestellt.
  • LG Berlin, 21.02.2018 - 2 O 340/16

    Konzessionsvertrag zwischen dem Bundesland Berlin und einem Gasversorger über die

    a) Die KAV regelt jedenfalls in §§ 2 und 3 KAV nach wohl ganz allgemeiner Ansicht Höchstpreisrecht (vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 2014 - EnZR 86/13 -, Rn. 39ff. juris , zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV 2005 und zu dessen Charakter als Höchstpreisrecht; OLG München, Urteil vom 24. Mai 2012 - U 4936/11 Kart -, Rn. 45, juris; Theobald/Templin in Danner/Theobald, Energierecht, 94. EL Juli 2017 KonAV § 2 Rn. 11, Huber in Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 48 Rn. 12, beck-online; BK-EnR/Kermel § 48 Anh. § 1 KAV Rn. 2; Kalwa in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 39. EL Mai 2017, Gaslieferverträge Rn. 20 m.w.N.; Gerbatsch/Walter, 2015, § 48 Rn.26; Büdenbender, Die Abgrenzung der Grundversorgungs-(Tarifversorgungs-)verträge, RdE 2011, 201, 203; Bulla, Grundversorgung und Sondervertragskunden, N&R 2012, 24, 26).

    (1) §§ 2 und 3 KAV 2005 sind Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 2014 - EnZR 86/13 -, Rn. 39, juris, für § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV; Gerbatsch/Walter, 2015, § 48 Rn. 26; Büdenbender, Die Abgrenzung der Grundversorgungs-(Tarifversorgungs-)verträge, RdE 2011, 201, 203; Bulla, Grundversorgung und Sondervertragskunden, N&R 2012, 24, 26; OLG München, Urteil vom 24. Mai 2012 - U 4936/11 Kart -, Rn. 45, juris; Theobald/Templin in Danner/Theobald, Energierecht, 94. EL Juli 2017 KonAV § 2 Rn. 11, Huber in Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 48 Rn. 12, beck-online; BK-EnR/Kermel § 48 Anh. § 1 KAV Rn. 2; Kalwa in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 39. EL Mai 2017, Gaslieferverträge Rn. 20 m.w.N.).

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