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   OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09   

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OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09 (https://dejure.org/2010,10357)
OLG München, Entscheidung vom 24.06.2010 - 29 U 3381/09 (https://dejure.org/2010,10357)
OLG München, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 29 U 3381/09 (https://dejure.org/2010,10357)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prozesskostensicherheit: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kapitalgesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tatsächlicher Verwaltungssitz anstelle des gewöhnlichen Aufenthalts bei (Kapital-)Gesellschaften; Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der Vertretungsorgane als maßgeblicher tatsächlicher Verwaltungssitz bei Zahlung der Sicherheitsleistung wegen Prozesskosten durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 110 Abs. 1
    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 110 Abs. 1 ZPO bei Kapitalgesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1979
  • ZIP 2010, 2069
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 10.02.1993 - 15 U 146/92
    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Nach dem genannten Art. 14 sollen die Angehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates nicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet sein; jedoch gilt diese Vergünstigung ausdrücklich nur für die Personen, die in dem Staat, in dem die Klage erhoben wird, ihren Wohnsitz ("residence") haben (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1993, 2447).

    Bei juristischen Personen als Klägern kommt es entsprechend auf den Sitz in dem Staat, in dem die Klage erhoben wird, an (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1993, 2447).

    Denn nach Art. 30 Abs. 1 gilt dieses Abkommen nur für natürliche Personen, nicht auch für juristische Personen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1993, 2447).

  • BGH, 25.07.2002 - VII ZR 280/01

    Voraussetzungen der Ausländersicherheit

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    aa) Die Haager Abkommen über den Zivilprozess vom 17.07.1905 (RGBl. 1909, S. 409) und vom 01.03.1954 (BGBl. 1958 II S. 577, auszugsweise abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 14. Aufl., S. 642) sind weder im Verhältnis zu Großbritannien (vgl. Cohn, ZZP 78 (1965), 14; Kappes, NJW 1990, 3054) noch im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. BGH, NJW 2002, 3259) in Kraft getreten.

    Eine völkerrechtliche Vereinbarung über die Vollstreckung von Entscheidungen deutscher Gerichte über die Tragung von Prozesskosten in den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Staat, in dem die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 110, Rdn. 5; Reinhard Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 110, Rdn. 40), besteht nicht (vgl. BGH, NJW 2002, 3259, 3260).

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 219/03

    Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Das Landgericht hat in dem angefochtenen Zwischenurteil in zulässiger Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005 - IX ZR 219/03 = BeckRS 2005 0845, juris, Tz. 8) lediglich über das Verlangen der Beklagten nach Leistung einer Prozesskostensicherheit - hierbei handelt es sich um eine (verzichtbare) Prozessvoraussetzung - entschieden.

    Dies hat zur Folge, dass der Überprüfung im vorliegenden Berufungsverfahren nur die Entscheidung über das Verlangen der Beklagten nach Leistung einer Prozesskostensicherheit unterliegt, nicht hingegen die Prüfung anderer Prozessvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005 - IX ZR 219/03 = BeckRS 2005 0845, juris, Tz. 9).

  • BGH, 21.12.2005 - III ZB 73/05

    Einleitung des Verfahrens auf Rückgabe einer aufgrund eines Zwischenurteils

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Nachdem die eine Prozesskostensicherheit anordnende Entscheidung nicht rechtsmittelfähig ist (vgl. BGHZ 102, 232, 234 ff.; BGH, NJW-RR 2006, 710, Tz. 6), ist für die Zulassung der Revision im Streitfall kein Raum.
  • BGH, 25.11.1987 - IVa ZR 135/86

    Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen über die Zulässigkeit der Klage

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Nachdem die eine Prozesskostensicherheit anordnende Entscheidung nicht rechtsmittelfähig ist (vgl. BGHZ 102, 232, 234 ff.; BGH, NJW-RR 2006, 710, Tz. 6), ist für die Zulassung der Revision im Streitfall kein Raum.
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Hierbei sind die außergerichtlichen Kosten anzusetzen, die die Beklagten schon aufgewendet haben und voraussichtlich noch bis zum Abschluss der ersten Instanz aufzuwenden haben werden sowie diejenigen Kosten, die die Beklagten bei einer etwaigen Berufung gegen ein erstinstanzliches Hauptsacheurteil aufzuwenden haben werden; dabei sind nur diejenigen Kosten in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, die entstehen, bis die Beklagten für die Berufungsinstanz nach § 112 Abs. 3 ZPO eine weitere Sicherheit verlangen können (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944, 947 m.w.N.); hinzu kommen die für den Streit um die Prozesskostensicherheit in zweiter Instanz von den Beklagten aufgewendeten Kosten (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944, 947).
  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 198/80
    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Da es sich um ein Zwischenurteil zwischen den Parteien des Rechtsstreits handelt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; diese bleibt dem Endurteil vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 07.10.1981 - VIII ZR 198/80, juris, Tz. 16 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.2002 - II ZR 380/00

    Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ausländischen Rechts nach Verlegung des

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Bei (Kapital-)Gesellschaften tritt an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO der tatsächliche Verwaltungssitz, nicht der satzungsmäßige Sitz (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2002 - II ZR 380/00, juris, Tz. 12, Tz. 14 (betreffend eine nach dem Recht der Kanalinsel Jersey gegründete Limited Company)); Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rdn. 2004 d).
  • BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen Entscheidungen der

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Maßgebend für den tatsächlichen Verwaltungssitz ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2010 - II ZR 27/09, Tz. 16, juris, m.w.N.).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 245/01

    "GEDIOS Corporation"; Anforderungen an die Betätigung einer US-amerikanischen

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Nach der Kollisionsnorm (vgl. BGH, NZG 2005, 44 - GEDIOS Corporation) des Art. XXV Satz 2 des genannten Vertrags gelten als Gesellschaften eines Vertragsteils indes nur diejenigen Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind.
  • LG München I, 20.05.2009 - 21 O 12220/08

    Prozesskostensicherheit: Britische Limited mit geringem Haftungskapital bei

  • OLG Hamm, 18.08.1994 - 15 W 209/94

    Rechtsfähigkeit ausländischer Kapitalgesellschaften

  • EuGH, 26.09.1996 - C-43/95

    Data Delecta Aktiebolag und Forsberg

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer vom Kläger zu leistenden

    Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).

    Ob es insoweit auf den satzungsgemäßen Sitz der juristischen Person (so OLG Schleswig BeckRS 2013, 02591) oder den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (so OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320.

    Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).

    Ob daneben kumulativ eine Zustellmöglichkeit an diesem Ort gegeben sein muss (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 6771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), kann vorliegend offen bleiben.

    Die Prozesskostensicherheit bezweckt nicht den Schutz vor einem ggfs. vermögenslosen zukünftigen Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), sondern soll die Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines Titels im Ausland (außerhalb der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens) vermeiden.

    Erachtet man zudem die Existenz einer zustellungsfähigen Anschrift in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum als eine notwendige - kumulative - Bedingung des Verwaltungssitzes (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), so ist auch diese erfüllt.

  • BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Gesellschaft mit

    Auch die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 U 57/14, juris Rn. 20; OLG München IPrax 2011, 267; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; LG Berlin ZIP 2010, 903 f. juris Rn. 19) und in der Literatur (Stein/Jonas/Muthorst, ZPO 23. Aufl. § 110 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 110 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl. § 110 Rn. 2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO 14. Aufl. § 110 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl. § 110 Rn. 13; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 2004 d; Schütze, IPrax 2014, 272, 273 m.w.N. in Fn. 9; ders. IPrax 2011, 245, 246) stellt generell auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ab.
  • BPatG, 26.04.2017 - 2 Ni 14/17
    Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf Urteil v. 16.03.2017, I-15 U 67/16, juris; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).

    Ob es insoweit auf den satzungsgemäßen Sitz der juristischen Person (so OLG Schleswig BeckRS 2013, 02591) oder den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (so OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320) wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.) bisher offen gelassen (vgl. OLG Düsseldorf Urteil v. 16.03.2017, I-15 U 67/16, juris).

    Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 56/14

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer juristischen Person in einem

    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 54/14

    Verpflichtung einer im irischen Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter

    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 55/14

    Streitwert eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur

    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 54/14

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Rahmen eines auf

    Das bedeutet für § 110 ZPO, dass eine Prozesskostensicherheit nicht zu leisten ist, wenn der Kläger seinen eingetragenen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, allerdings mit der Einschränkung, dass am satzungsmäßigen Sitz eine tatsächlich dauerhaft zustellungsfähige Anschrift vorhanden sein muss (OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 87/04, Teilurteil vom 20.12.2012; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.; anders wohl nur OLG München, ZIP 2010, 2069 ff., das allein auf den Verwaltungssitz abstellt).

    Insofern folgt die Kammer nicht der in dem Urteil des OLG München (ZIP 2010, 2069 ff.) wiedergegebenen Rechtsauffassung.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf zitiert in diesem Zusammenhang das Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2009 (ZIP 2009, 1979 f.).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 58/14

    Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung einer Prozesssicherheit bei Ansässigkeit

    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 57/14

    Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung einer Prozesssicherheit bei Ansässigkeit

    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 59/14

    Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung einer Prozesssicherheit bei Ansässigkeit

    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 55/14
  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 57/14

    Inanspruchnahme auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 58/14

    Inanspruchnahme auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 56/14

    Inanspruchnahme auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 53/14

    Inanspruchnahme auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Rechnungslegung und auf

  • LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4a O 73/14

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer juristischen Person bzgl. Führung und

  • OLG München, 22.02.2018 - 6 U 2594/17

    Prozesskostensicherheitsleistung bei nur satzungsmäßigem EU-Sitz der Klägerin

  • LG München I, 28.06.2017 - 21 O 22884/16

    Schadensersatz, Mitgliedstaat, Prozesskosten, Kostenerstattung, Frist, Ermessen,

  • LG Dortmund, 08.03.2017 - 10 O 94/16

    Prozesskostensicherheit, Saudi-Arabien, Freundschaftsvertrag

  • LG Düsseldorf, 22.01.2014 - 4a O 127/14

    Anforderungen an das Bestehen einer Pflicht zur Erbringung einer

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 24/14

    Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der

  • LG Frankfurt/Main, 18.10.2016 - 30 O 103/16
  • LG Düsseldorf, 22.01.2014 - 4a O 128/14

    Auferlegung der Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten auf juristische

  • LG Düsseldorf, 22.01.2014 - 4a O 129/14

    Auferlegung der Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten auf juristische

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