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   OLG München, 24.10.2013 - 1 Ws 915/13   

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https://dejure.org/2013,42939
OLG München, 24.10.2013 - 1 Ws 915/13 (https://dejure.org/2013,42939)
OLG München, Entscheidung vom 24.10.2013 - 1 Ws 915/13 (https://dejure.org/2013,42939)
OLG München, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 1 Ws 915/13 (https://dejure.org/2013,42939)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 158
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 18.06.2013 - 1 VAs 32/13

    Wiedereinreise in den "Knast"

    Auszug aus OLG München, 24.10.2013 - 1 Ws 915/13
    Zwar verfolgt die Vorschrift des § 456 a StPO fiskalische Interessen, da hierdurch der Strafvollzug entlastet wird von Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung ohnehin verlassen müssen und bei denen daher die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung, noch unter Präventionsaspekten sinnvoll erscheint (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2013, Gz.: III-1 VAs 32/13, 1 VAs 32/13, zitiert nach juris, m. w. N.).
  • OLG Köln, 13.12.2012 - 2 Ws 861/12

    Zulässigkeit der Nachholung der Vollstreckung auch nach Absehen von der

    Auszug aus OLG München, 24.10.2013 - 1 Ws 915/13
    Die Nachholung der Vollstreckung ist auch dann zulässig, wenn der Verurteilte erlaubt nach Deutschland zurückkehrt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2012 in NStZ-RR 2013, 178; OLG Düsseldorf in MDR 1991, 889 und NStE Nr. 4 zu § 456 a StPO; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 456 a Rn.12).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.1991 - 3 Ws 48/91
    Auszug aus OLG München, 24.10.2013 - 1 Ws 915/13
    Die Nachholung der Vollstreckung ist auch dann zulässig, wenn der Verurteilte erlaubt nach Deutschland zurückkehrt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2012 in NStZ-RR 2013, 178; OLG Düsseldorf in MDR 1991, 889 und NStE Nr. 4 zu § 456 a StPO; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 456 a Rn.12).
  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus OLG München, 24.10.2013 - 1 Ws 915/13
    Aus der vom Verurteilten im Verteidigerschriftsatz vom 02.10.2013 zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23.11.2010 (Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis, Gz.: C-145/09,) folgt nichts anderes.
  • OLG Karlsruhe, 03.02.1999 - 2 Ws 188/98
    Auszug aus OLG München, 24.10.2013 - 1 Ws 915/13
    "Der nach § 456 a Abs. 2 StPO eingeräumte Ermessensspielraum wird durch § 17 Abs. 2 StVollstrO - wonach die Vollstreckung für den Fall der Rückkehr nachgeholt werden soll - dahingehend eingegrenzt, dass die Nachholungsanordnung der Regelfall ist (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1999, 222 m. w. N.).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus OLG München, 24.10.2013 - 1 Ws 915/13
    Soweit das Bundesverfassungsgericht in der vom Verurteilten im Verteidigerschriftsatz vom 02.10.2013 zitierten Entscheidung vom 31.05.1990 (NVwZ 1991, 53) davon spricht, dass die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 177 EGV (nunmehr: Art. 267 AEUV) die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletze, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der seiner Auffassung nach bestehenden Entscheidungserheblichkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht oder wenn das Gericht trotz Fehlens oder nicht abschließender Aussagen einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen seine Entscheidung auf eine europarechtliche Auffassung stützt, obwohl mögliche Gegenauffassungen eindeutig vorzuziehen sind, ist damit nicht gemeint, dass der Europäische Gerichtshof zum gesetzlichen Richter des nationalen Verfahrens wird, der das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidet.
  • OLG Hamm, 28.03.2019 - 1 VAs 5/19

    Absehen von der Strafvollstreckung /§ 456a StPO ): Anwendbarkeit bei EU-Bürgern;

    Insbesondere vermag der Senat nicht den Einwand nachzuvollziehen, dass (bzw. warum) die Absehensanordnung ihren Sinn verlieren sollte, wenn einem Betroffenen bei einem lediglich befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot die Einreise zukünftig absehbar wieder erlaubt sein wird; denn es ist auch im Übrigen unproblematisch anerkannt, dass die Nachholung der Vollstreckung gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO selbst dann zulässig ist, wenn ein Verurteilter erlaubt nach Deutschland zurückkehrt (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.10.2013 - 1 Ws 915/13 - m.w.N., juris).
  • OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14

    Reststrafenaussetzung, Strafvollstreckung, Nachholung, Ausweisung, Legalprognose,

    Das Absehen von der weiteren Vollstreckung gem. § 456 a StPO ist schon keine "Entlassung in das Ausland" im Rahmen einer Reststrafenaussetzung, sondern vielmehr eine Unterbrechung der Strafvollstreckung mit der Besonderheit, dass nach Wegfall der in § 456 a StPO normierten Voraussetzungen nicht zwingend die restliche Strafe weiter vollstreckt wird, sondern nur, wenn die Staatsanwaltschaft die Nachholung der Vollstreckung (der Sache nach: die Fortsetzung der Vollstreckung) angeordnet hat und der Verurteilte nach Deutschland zurückkehrt (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 24.10.2013, Gz.: 1 Ws 915/13, zitiert nach juris).

    Das bedeutet, dass der Beschwerdegegner das Privileg, seine Freiheitsstrafe nicht weiter verbüßen zu müssen, durch den bloßen Umstand aufrechterhalten kann, dass er bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht nach Deutschland einreist (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 24.10.2013, Gz.: 1 Ws 915/13, zitiert nach juris).

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