Rechtsprechung
OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GKG § 22 Abs. 1 S. 1
Kostenhaftung der Partei im selbständigen Beweisverfahren bei Antragstellung durch Streithelfer - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Kostenhaftung der Partei im selbständigen Beweisverfahren bei Antragstellung durch Streithelfer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 22 Abs. 1 S. 1
Kostenhaftung; selbständiges Beweisverfahren; Antragsteller; Streithelfer; Verursacherprinzip; Beweisantrag - rechtsportal.de
ZPO § 485 Abs. 1 ; GKG § 17
Kostenvorschusspflicht für Ergänzungsfragen des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streithelfer stellt Ergänzungsfragen: Hauptpartei muss Vorschuss zahlen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Streithelfer stellt Ergänzungsfragen: Hauptpartei muss Vorschuss zahlen! (IBR 2018, 182)
Verfahrensgang
- LG München I, 11.08.2017 - 8 OH 17873/12
- OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.05.1963 - III ZR 131/61
Gerichtskosten für Streithelfer
Auszug aus OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17
Selbst wenn - wie hier der Fall - der Streithelfer anstelle der unterstützten Partei, Beweisanträge stellt, die dann auch zu einem mehrkostenverursachenden Ergänzungsgutachten führen, verbleibt es vorliegend bei der Kostenhaftung der unterstützten Partei als Antragsstellerin nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.1963, III ZR 131/61, BGHZ 39, 296-299). - OLG Köln, 21.10.2008 - 22 W 66/08
Leistungspflicht des Kostenvorschusses für den Beweisantritt eines Streithelfers
Auszug aus OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17
Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und auch dieses Senats, dass grundsätzlich nicht der Beweis beantragende Streithelfer, sondern die unterstützte Partei vorschusspflichtig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - 22 W 66/08, Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. November 2013 - 1 U 859/11 -, juris). - OLG Jena, 21.11.2013 - 1 U 859/11
Streithelfer muss keinen Kostenvorschuss zahlen!
Auszug aus OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17
Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und auch dieses Senats, dass grundsätzlich nicht der Beweis beantragende Streithelfer, sondern die unterstützte Partei vorschusspflichtig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - 22 W 66/08, Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. November 2013 - 1 U 859/11 -, juris). - OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens: Erstattung der dem in der Hauptsache …
Auszug aus OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW 2016, S. 3602) ist hier hingegen nicht einschlägig, sondern behandelt nur die Kostenverteilung im Rahmen einer ergangenen Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO unter den Verfahrensparteien, nicht wie hier die Kostenschuldnerhaftung nach § 22 GKG und die Frage einer möglichen Umverteilung auf Streithelfer.