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   OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17   

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https://dejure.org/2017,44557
OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17 (https://dejure.org/2017,44557)
OLG München, Entscheidung vom 24.10.2017 - 11 W 1470/17 (https://dejure.org/2017,44557)
OLG München, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - 11 W 1470/17 (https://dejure.org/2017,44557)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Kostenhaftung der Partei im selbständigen Beweisverfahren bei Antragstellung durch Streithelfer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 22 Abs. 1 S. 1
    Kostenhaftung; selbständiges Beweisverfahren; Antragsteller; Streithelfer; Verursacherprinzip; Beweisantrag

  • rechtsportal.de

    ZPO § 485 Abs. 1 ; GKG § 17
    Kostenvorschusspflicht für Ergänzungsfragen des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streithelfer stellt Ergänzungsfragen: Hauptpartei muss Vorschuss zahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streithelfer stellt Ergänzungsfragen: Hauptpartei muss Vorschuss zahlen! (IBR 2018, 182)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.05.1963 - III ZR 131/61

    Gerichtskosten für Streithelfer

    Auszug aus OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17
    Selbst wenn - wie hier der Fall - der Streithelfer anstelle der unterstützten Partei, Beweisanträge stellt, die dann auch zu einem mehrkostenverursachenden Ergänzungsgutachten führen, verbleibt es vorliegend bei der Kostenhaftung der unterstützten Partei als Antragsstellerin nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.1963, III ZR 131/61, BGHZ 39, 296-299).
  • OLG Köln, 21.10.2008 - 22 W 66/08

    Leistungspflicht des Kostenvorschusses für den Beweisantritt eines Streithelfers

    Auszug aus OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17
    Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und auch dieses Senats, dass grundsätzlich nicht der Beweis beantragende Streithelfer, sondern die unterstützte Partei vorschusspflichtig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - 22 W 66/08, Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. November 2013 - 1 U 859/11 -, juris).
  • OLG Jena, 21.11.2013 - 1 U 859/11

    Streithelfer muss keinen Kostenvorschuss zahlen!

    Auszug aus OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17
    Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und auch dieses Senats, dass grundsätzlich nicht der Beweis beantragende Streithelfer, sondern die unterstützte Partei vorschusspflichtig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - 22 W 66/08, Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. November 2013 - 1 U 859/11 -, juris).
  • OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens: Erstattung der dem in der Hauptsache

    Auszug aus OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17
    Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW 2016, S. 3602) ist hier hingegen nicht einschlägig, sondern behandelt nur die Kostenverteilung im Rahmen einer ergangenen Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO unter den Verfahrensparteien, nicht wie hier die Kostenschuldnerhaftung nach § 22 GKG und die Frage einer möglichen Umverteilung auf Streithelfer.
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