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   OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04   

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OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04 (https://dejure.org/2005,9439)
OLG München, Entscheidung vom 24.11.2005 - 6 U 5627/04 (https://dejure.org/2005,9439)
OLG München, Entscheidung vom 24. November 2005 - 6 U 5627/04 (https://dejure.org/2005,9439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Geltendmachung des dem Vormund nach § 18 35 Abs. 1 S. 1 BGB; Übertragung einer Darlehensschuld; Widerruf einer Schenkung aufgrund Verarmung; Anspruch auf Schadensersatz wegen der Anstrengung eines überflüssigen Prozesses; ...

  • Judicialis

    BGB § 1909; ; BGB § 1915; ; BGB § 1835; ; FGG § 56g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vormundschafts- und Betreuungsrecht - gerichtliche Festsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs eines Vormunds; Erlöschen des Ersatzanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04

    Aufwendungsersatzanspruch des zum Ergänzungspfleger für einen minderjährigen

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Im Einklang hiermit hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt in einer jüngeren Entscheidung (NJW-RR 2004, 1664 f.) befunden, dass für den Beginn der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs, mithin auf die Vornahme der anspruchsauslösenden Tätigkeit, auch dann abzustellen ist, wenn der Ersatzberechtigte die Höhe der ihm zu erstattenden Aufwendungen ausnahmsweise, nämlich im Rahmen des § 1835 Abs. 3 BGB, nach der BRAGO berechnen kann.

    Denn entgegen der vom Kläger (im ersten Rechtszug) vertretenen) Ansicht, wonach sein Honorar in toto - mithin auch der gesamte Gebührenanspruch zweiter Instanz - der Neuregelung nicht unterfalle, war die Verhandlungsgebühr nicht bereits durch Übernahme der Prozessvertretung in der Berufungsinstanz (d.h. noch im Jahr 1998) entstanden; vielmehr beruht sie auf der - als eigenständiger Lebenssachverhalt anzusehenden - Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung, war mithin erst zu diesem Zeitpunkt (Mitte 1999), d.h. nach Inkrafttreten der Neuregelung nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, entstanden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 1664, 1665; siehe auch Hartmann, KostenG, 33. Aufl., § 16 BRAGO Rdnr. 1).

    (2) Innerhalb der danach maßgeblichen Frist von 15 Monaten hat der Kläger seinen Ersatzanspruch nicht in der vom Gesetz geforderten Form geltend gemacht: Insofern die Frist nicht erst mit Beendigung der Pflegschaft (Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 20; OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 1664, 1665), sondern bereits mit Entstehung der Aufwendung am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (das genaue Datum wurde dem Senat zwar nicht mitgeteilt, kann aber nicht nach dem 26. August 1999 als Tag der Verkündung der Berufungsentscheidung liegen) zu laufen begonnen hatte, wäre der Kläger zur Meidung des kraft Gesetzes eintretenden Untergangs seines Ersatzanspruchs gehalten gewesen, die Forderung bis zum Fristablauf, d.h. spätestens Ende November 2000, gerichtlich geltend zu machen.

  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 237/97

    Gebührenansprüche des als Liquidator tätigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Zu Recht hat das Landgericht zunächst befunden, dass ein Honoraranspruch des Klägers wegen des von ihm als Rechtsanwalt für den Beklagten im Jahr 1997 angestrengten Prozesses gegen H. B. um Sicherheitsleistung (§ 1067 Abs. 2 BGB) dem Grunde nach entstanden war: Insofern er sich als Ergänzungspfleger des Beklagten vor Gericht selbst vertreten hat, stand ihm zwar mangels Auftrags i.S.d. § 164 BGB nicht unmittelbar auf der Grundlage der BRAGO ein Gebührenanspruch zu (vgl. BGHZ 139, 309, 311).

    Denn nach derartigen berufsspezifischen Gebühren- bzw. Tarifordnungen kann der nach § 1835 Abs. 3 BGB geschuldete Aufwendungsersatz für geleistete berufsbezogene Dienste stets dann bestimmt werden, wenn die Tätigkeit besondere - beispielsweise juristische - Fähigkeiten dergestalt erfordert, dass ein Betreuer, der über die entsprechende berufliche Ausbildung nicht verfügt, hierfür einen qualifizierten Dritten (vorliegend einen postulationsfähigen Rechtsanwalt) zugezogen hätte (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345, 347; BGHZ 139, 309, 312; BayObLG NJW 2002, 1660; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1220).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Denn nach derartigen berufsspezifischen Gebühren- bzw. Tarifordnungen kann der nach § 1835 Abs. 3 BGB geschuldete Aufwendungsersatz für geleistete berufsbezogene Dienste stets dann bestimmt werden, wenn die Tätigkeit besondere - beispielsweise juristische - Fähigkeiten dergestalt erfordert, dass ein Betreuer, der über die entsprechende berufliche Ausbildung nicht verfügt, hierfür einen qualifizierten Dritten (vorliegend einen postulationsfähigen Rechtsanwalt) zugezogen hätte (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345, 347; BGHZ 139, 309, 312; BayObLG NJW 2002, 1660; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1220).
  • BGH, 15.01.1964 - IV ZR 106/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Wie auch das Landgericht geht der Senat zunächst davon aus, dass die vom Kläger zu beachtende Sorgfalt nicht am objektiven Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu messen ist, sondern, wie in Rechtsprechung (RG JW 1911, 1016; BGH FamRZ 1964, 199) und Literatur (MüKo-Wagenitz, a.a.O., § 1833 Rdnr. 4) einhellig vertreten, nach den Lebensumständen des Pflegers, insbesondere dessen Rechts- und Geschäftserfahrung, zu bestimmen ist.
  • BayObLG, 20.07.2000 - 1Z BR 42/00

    Aufwandsentschädigung des Betreuers nach dem 1.1.1999

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Auf Ersatzansprüche, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden waren, ist sie hingegen nach einhelliger Ansicht (BayObLG, FamRZ 2001, 189; Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 9) nicht anzuwenden.
  • OLG Köln, 27.10.1997 - 16 Wx 238/97

    Unterscheidung zwischen Vergütung des Vormunds und Aufwendungsersatz für den

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Sind die Parteien mithin angesichts des vorliegend bestehenden Streits über die Klageforderung für eine endgültige Klärung ohnehin auf die Anrufung des Prozessgerichts verwiesen, geht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, FamRZ 1998, 1451) wie auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1835, Rdnr. 5; siehe auch BGB-RGRK-Dickescheid, § 1835 Rdnr. 16; Bamberger/Roth-Bettin, BGB, aktualisierte Auflage 2005, § 1835 Rdnr. 12; Knittel, BtG, § 1835 Rdnr. 13; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, a.a.O., § 56g Rdnr. 17) davon aus, dass dem Kläger für eine Geltendmachung der Klageforderung vor dem Prozessgericht ein Rechtsschutzbedürfnis nicht versagt werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2000 - 11 Wx 88/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Rechtsanwalt - Stundensätze - Anwaltsgebühren

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Denn nach derartigen berufsspezifischen Gebühren- bzw. Tarifordnungen kann der nach § 1835 Abs. 3 BGB geschuldete Aufwendungsersatz für geleistete berufsbezogene Dienste stets dann bestimmt werden, wenn die Tätigkeit besondere - beispielsweise juristische - Fähigkeiten dergestalt erfordert, dass ein Betreuer, der über die entsprechende berufliche Ausbildung nicht verfügt, hierfür einen qualifizierten Dritten (vorliegend einen postulationsfähigen Rechtsanwalt) zugezogen hätte (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345, 347; BGHZ 139, 309, 312; BayObLG NJW 2002, 1660; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1220).
  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Ob der Kläger gemäß §§ 1795; 181 BGB befugt war, seinen Aufwendungsersatzanspruch (teilweise) durch Direktentnahme aus dem Mündelvermögen zu befriedigen (was die Rechtsprechung zwar für den Vermögenspfleger bejaht - s. BayObLG, FamRZ 2001, 793; Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 5, 18, für denjenigen mit eingeschränktem Wirkungskreis indes bislang nicht entschieden hat), kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen.
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Wenn er gleichwohl die Einrede der Verjährung nicht erhebt, beruht diese Unterlassung auf Nachlässigkeit und schließt eine Berücksichtigung in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aus (BGH NJW 2004, 2152, 2154).
  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01

    Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Denn nach derartigen berufsspezifischen Gebühren- bzw. Tarifordnungen kann der nach § 1835 Abs. 3 BGB geschuldete Aufwendungsersatz für geleistete berufsbezogene Dienste stets dann bestimmt werden, wenn die Tätigkeit besondere - beispielsweise juristische - Fähigkeiten dergestalt erfordert, dass ein Betreuer, der über die entsprechende berufliche Ausbildung nicht verfügt, hierfür einen qualifizierten Dritten (vorliegend einen postulationsfähigen Rechtsanwalt) zugezogen hätte (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345, 347; BGHZ 139, 309, 312; BayObLG NJW 2002, 1660; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1220).
  • OLG Schleswig, 06.06.2016 - 3 Wx 12/16

    Nachlassverwalter; Vergütung des Nachlassverwalters

    Es entspricht weiterhin der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung aber auch der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur, dass in dem Verfahren über die Nachlasspflegervergütung nach § 168 FamFG - entsprechend also auch bei der Nachlassverwaltervergütung - der Einwand, der Pfleger habe die Geschäfte mangelhaft geführt, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann, weshalb in diesem Verfahren auch über Schadensersatzansprüche und sonstige streitige Gegenansprüche nicht zu befinden ist (Senat FamRZ 2012, 143 f = SchlHA 2012, 24 ff, [...] Rn. 19-24; KG FamRZ 2008, 81 ff bei [...] Rn. 19; OLG München OLGR 2006, 139 ff bei [...] Rn. 46; OLG Celle, B.v.19.12.2003, 21 W 18/03 bei [...] Rn. 5 und 7; BayObLG NJW-RR 2000, 149 f bei [...] Rn. 18; aus der Literatur etwa Probst, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2. A. 2010, S. 217; Palandt/Götz, a.a.O., Anh zu § 1836 , § 1 VBVG Rn. 16; Engelhardt in Keidel, a.a.O., § 168 Rn. 21 und 41).
  • BGH, 04.12.2007 - XI ZR 144/06

    Zulässigkeit der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede in der

    c) Demgegenüber wird die Auffassung des X. Zivilsenats überwiegend in älteren, vor dem Grundsatzurteil des IX. Zivilsenats ergangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen geteilt (KG KGR 2003, 392, 394; OLG Brandenburg BauR 2003, 1256, 1257; OLG Oldenburg MDR 2004, 292; OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1222 - Einrede beschränkter Erbenhaftung - und Grundeigentum 2004, 625; OLG Frankfurt am Main OLGR 2004, 249; OLG München BauR 2004, 1982), aber auch in einigen neueren Entscheidungen vertreten (OLG Hamm MDR 2006, 695 - Einrede beschränkter Erbenhaftung; OLG München, Urteil vom 24. November 2005 - 6 U 5627/04, juris Tz. 60, insoweit in OLGR 2006, 139 nicht abgedruckt; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 589, 591 f. - Erlass eines Überleitungsbescheids; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. Juli 2007 - 5 U 106/06, juris Tz. 27 - Einwand hypothetischer Einwilligung im Arzthaftungsprozess (Revision anhängig unter VI ZR 198/07); OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2007 - 7 U 169/06, juris Tz. 23).
  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Seine Kompetenz umfasst die Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs, nicht jedoch die Entscheidung über Gegenansprüche wegen mangelhafter Amtsführung (OLG Celle RVGreport 2004, 120; für die Insolvenzverwaltervergütung: BGH Urteil vom 5. Januar 1995 - IX ZR 241/93 - ZIP 1995, 290; für die Nachlasspflegervergütung: KG NJW-RR 2007, 1598, 1599; OLG Schleswig FamRZ 2012, 143 Rn. 19; für die Ergänzungspflegervergütung: OLG München OLGR 2006, 139, 140; Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1836 Rn. 9).
  • BGH, 24.07.2007 - XI ZR 144/06

    Zulassung der erstmals im Berufungsrechtszug aufgrund unstreitiger tatsächlicher

    c) Demgegenüber wird die Auffassung des X. Zivilsenats überwiegend in älteren, vor dem Grundsatzurteil des IX. Zivilsenats (BGHZ 161, 138, 141 ff.) ergangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen geteilt (KG KGR 2003, 392, 394; OLG Brandenburg BauR 2003, 1256, 1257; OLG Oldenburg MDR 2004, 292; OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1222 - Einrede beschränkter Erbenhaftung; OLG Frankfurt am Main OLGR 2004, 249; OLG Düsseldorf Grundeigentum 2004, 625; OLG München BauR 2004, 1982), aber auch in einigen neueren Entscheidungen vertreten (OLG Hamm MDR 2006, 695 - Einrede beschränkter Erbenhaftung; OLG München, Urteil vom 24. November 2005 - 6 U 5627/04, juris Tz. 60, insoweit in OLGR 2006, 139 nicht abgedruckt; OLG Saar-brücken, Urteil vom 17. April 2007 - 4 U 431/06, juris Tz. 34 ff. - Erlass eines Überleitungsbescheids).
  • KG, 10.07.2007 - 1 W 454/03

    Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 56g Abs. 1 FGG findet keine Prüfung von

    Daher muss über Schadensersatzansprüche gegen den Pfleger (§ 1833 BGB) grundsätzlich im Prozesswege befunden werden (OLG München, OLGR München 2006, 139; OLG Celle, RVGreport 2004, 120; OLG Frankfurt, JurBüro 1998, 195; Keidel/ Engelhardt, a. a. O., § 56 g Rn. 17; Sonnenfeld in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 56 g Rdnr. 53; Soergel/Damrau, BGB, § 1836 Rn. 10; a. A. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., BGB § 1836 Rn. 60; FGG § 56g Rn. 17; MünchKomm-Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 Rn. 80).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2013 - 25 Wx 29/13

    Bemessung der Vergütung des Nachlassverwalters; Nachlasspflegschaft als besondere

    Daher muss über Schadensersatzansprüche gegen den Nachlassverwalter (§§ 1975, 1833 BGB) grundsätzlich im Prozesswege befunden werden (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 779; OLG München, OLGR München 2006, 139; OLG Celle RVG Report 2004, 120; OLG Frankfurt, JurBüro 1998, 195, OLG Köln FGPrax 2000, 113; OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 01.02.2012, 3-Wx 172/11 -, zitiert nach juris; KG NJW-RR 2007, 1598 f.; Keidel/Engehardt, FamFG, 17. Aufl., § 168 FamFG, Rdn. 21; a. A.: Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1836 BGB, Rdn. 60; MünchKommBGB/Wagenitz, BGB, 5. Aufl., § 1836 BGB, Rdn. 80).
  • OLG Schleswig, 01.07.2011 - 3 Wx 19/11

    Einwand mangelhafter Geschäftsführung bei Nachlasspflegervergütung - Vergütung

    Es entspricht weiterhin der einhelligen obergerichtlichen Rechtssprechung aber auch der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur - und zwar auch nach Inkrafttreten des FamFG -, dass in dem Verfahren über die Nachlasspflegervergütung nach den §§ 75, 56 g FGG bzw. 168 FamFG der Einwand, der Pfleger habe die Geschäfte mangelhaft geführt, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann, weshalb in diesem Verfahren auch über Schadensersatzansprüche und sonstige streitige Gegenansprüche nicht zu befinden ist (KG FamRZ 2008, 81 ff bei juris Rn. 19; OLG München OLGR 2006, 139 ff bei juris Rn. 46; OLG Celle, B.v.19.12.2003, 21 W 18/03 bei juris Rn. 5 und 7; BayObLG NJW-RR 2000, 149 f bei juris Rn. 18; in diese Richtung wenn auch nicht abschließend entschieden bereits OLG Schleswig FamRZ 2000, 1048 f bei juris Rn. 4; LG Koblenz FamRZ 2009, 1710 ff bei juris Rn. 9 ff - sämtliche zitierten Judikate mit zahlreichen weiteren Nachweisen; aus der Literatur etwa Probst, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2. A. 2010, S. 217; Pammler-Klein/Pammler in jurisPK- BGB , 5. A. 2010, § 1836 Rn. 45; Locher in jurisPK- BGB , 5. A. 2010, § 1915 Rn. 37; Zorn in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2009, § 168 Rn. 41; Engelhardt in Keidel u.a., FamFG , 16. A. 2009, § 168 Rn. 21 und 35; Saar in Erman, BGB , 12. A. 2008, § 1836 Rn. 9; Bienwald in Bienwald u.a., Betreuungsrecht, 4. A. 2005, § 1836 BGB Rn. 92).
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