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   OLG München, 25.01.2017 - 34 Wx 345/16   

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https://dejure.org/2017,1312
OLG München, 25.01.2017 - 34 Wx 345/16 (https://dejure.org/2017,1312)
OLG München, Entscheidung vom 25.01.2017 - 34 Wx 345/16 (https://dejure.org/2017,1312)
OLG München, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 34 Wx 345/16 (https://dejure.org/2017,1312)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZVG § 13, § 19, § 38, § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 1
    Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umschreibung einer im Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als "verdeckte Eigentümergrundschuld" bezeichneten Zwangssicherungshypothek

  • rewis.io

    Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umschreibung einer im Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als "verdeckte Eigentümergrundschuld" bezeichneten Zwangssicherungshypothek

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Umschreibung einer Hypothek ohne Vorlage förmlicher Urkunden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Amtsumschreibung einer Zwangssicherungshypothek als bestehenbleibendes Recht (IVR 2017, 154)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 111
  • Rpfleger 2017, 387
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 09.06.2010 - 34 Wx 42/10

    Grundbucheintragung: Widerlegung der Richtigkeitsvermutung

    Auszug aus OLG München, 25.01.2017 - 34 Wx 345/16
    Hingegen besteht im Fall der in Abt. III/11 eingetragenen Zwangshypothek eine Beschwerdeberechtigung unter dem Gesichtspunkt, einen Berichtigungsanspruch zu besitzen, weil die Beteiligte als (Mit-) Berechtigte der verdeckten Eigentümergrundschuld ein eigenes Antragsrecht nach §§ 13, 22 GBO hätte (vgl. Senat vom 9.6.2010, 34 Wx 42/10 juris; vom 8.11.2012, 34 Wx 108/12 juris).

    Daraus folgt, dass die im Zuschlagsbeschluss bezeugten Umstände auch nicht die Grundlage für Grundbucheintragungen bilden können (vgl. Senat vom 8.11.2012, 34 Wx 104/12, juris; vom 8.11.2012, 34 Wx 108/12 juris; vom 9.6.2010, 34 Wx 42/10, juris).

  • OLG München, 08.11.2012 - 34 Wx 104/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Nachweis des Erlöschens eines Pfandrechts an einer nach

    Auszug aus OLG München, 25.01.2017 - 34 Wx 345/16
    Daraus folgt, dass die im Zuschlagsbeschluss bezeugten Umstände auch nicht die Grundlage für Grundbucheintragungen bilden können (vgl. Senat vom 8.11.2012, 34 Wx 104/12, juris; vom 8.11.2012, 34 Wx 108/12 juris; vom 9.6.2010, 34 Wx 42/10, juris).
  • OLG München, 20.01.2017 - 34 Wx 413/16

    Siegelung eines gerichtlichen Eintragungsersuchens beim Grundbuchamt

    Auszug aus OLG München, 25.01.2017 - 34 Wx 345/16
    Das Grundbuchamt hat neben der - hier gewahrten - Form (§ 29 Abs. 3 GBO; vgl. zuletzt Senat vom 20.1.2017, 34 Wx 413/16, zur Veröffentlichung vorgesehen in juris) und dem Aussteller des Ersuchens - in diesem Fall das Vollstreckungsgericht als ersuchende Behörde gemäß der Ermächtigungsnorm des § 130 ZVG - nur das Vorliegen bestimmter für die Eintragung notwendiger Angaben (vgl. § 9 Buchst. d, § 15 GBV, § 47 GBO) und das Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Abs. 1 GrEStG) zu überprüfen (Hügel/Zeiser § 38 Rn. 32).
  • OLG München, 24.09.2010 - 34 Wx 120/10

    Grundbuchverfahren: Beschwerdeberechtigung für ein beschränktes Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 25.01.2017 - 34 Wx 345/16
    Bei der Eigentümereintragung ist dies nicht deshalb bedenklich, weil die Beteiligte nicht alleinige Eigentümerin war (vgl. Demharter § 71 Rn. 69), wohl aber insofern, als die behauptete Rechtsstellung zwar nicht positiv feststehen, aber doch die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung gegeben sein muss (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJW-RR 2011, 235; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 198).
  • KG, 10.12.2002 - 1 W 288/02

    Eintragung gesetzlicher Zinsen bei Sicherungshypothek auf Ersuchen des

    Auszug aus OLG München, 25.01.2017 - 34 Wx 345/16
    Nur wenn einem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlen würde (zum Ganzen Demharter § 38 Rn. 74) und das Grundbuchamt davon sichere Kenntnis hätte, dürfte es das Ersuchen zurückweisen (vgl. KG FGPrax 2003, 56).
  • BayObLG, 22.02.1990 - BReg. 3 Z 171/89

    Androhung; Zwangsweise Vorführung; Unentschuldigt; Ausbleiben; Richterlicher

    Auszug aus OLG München, 25.01.2017 - 34 Wx 345/16
    Eine - im gegebenen Fall schriftliche - Rechtsmittelerklärung muss inhaltlich darauf gerichtet sein, die sachliche Überprüfung einer bestimmten Entscheidung des Grundbuchamts durch die höhere Instanz herbeizuführen (Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 73 Rn. 4 und 11; vgl. BayObLGZ 1990, 37/38).
  • OLG München, 09.02.2017 - 34 Wx 333/16

    Gemeinschaftseigentum, Teileigentum und Sondereigentum an bestimmten Räumen und

    Ein Beschwerdeführer kann sich nämlich, ohne dass es zunächst einer förmlichen Zurückweisung seiner Anregung bedarf, auch unmittelbar gegen eine bestehende Eintragung wenden, von der er meint, sie müsse - weil unrichtig - von Amts wegen beseitigt werden (Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 79 f.; vgl. jüngst Senat vom 25.1.2017, 34 Wx 345/16).
  • OLG München, 24.09.2018 - 34 Wx 199/18

    Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragungsersuchen einer Behörde

    Auf alle Fälle hätte der Beteiligte im Hinblick auf die gelöschten Eigentümergrundschulden ein eigenes Antragsrecht nach §§ 13, 22 GBO (vgl. Senat vom 25.1.2017, 34 Wx 345/16 = FGPrax 2017, 111).
  • OLG München, 25.01.2017 - 34 Wx 346/16

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Rechtsmittel gegen Entscheidung über die

    Daraufhin hat das Amtsgericht - Grundbuchrichterin - mit (undatiertem) Beschluss - Hinausgabe am 14.9.2016 - nicht abgeholfen und die Sache, zugleich mit einem Rechtmittel gegen den Rechtspflegerbeschluss vom 20.7.2016 (siehe Az. 34 Wx 345/16) dem Oberlandesgericht vorgelegt.
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