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   OLG München, 25.02.2013 - 34 Wx 30/13   

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https://dejure.org/2013,4286
OLG München, 25.02.2013 - 34 Wx 30/13 (https://dejure.org/2013,4286)
OLG München, Entscheidung vom 25.02.2013 - 34 Wx 30/13 (https://dejure.org/2013,4286)
OLG München, Entscheidung vom 25. Februar 2013 - 34 Wx 30/13 (https://dejure.org/2013,4286)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 49 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 181, 2223; GBO §§ 20, 29
    Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei Vermächtniserfüllung

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 181, 2223
    Auflassung von Miteigentumsanteilen an Nachlassgrundstücken ohne Genehmigung des Vermächtnisnehmers durch Testamentsvollstrecker

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Hinblick auf die Entgegennahme der Auflassungserklärung durch den Erben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 181; BGB § 2223
    Umfang der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Annahme der Auflassung zur Vollziehung eines Vermächtnisses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Vermächtnisvollstrecker kann bei Grundbuchänderung stellvertretend für Vermächtnisnehmer handeln

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 49 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 181, 2223; GBO §§ 20, 29
    Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei Vermächtniserfüllung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1231
  • DNotZ 2013, 695
  • FamRZ 2013, 1928
  • Rpfleger 2013, 453
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 27.07.2010 - 15 Wx 374/09

    Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Auszug aus OLG München, 25.02.2013 - 34 Wx 30/13
    Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgaben die Erfüllung von Vermächtnissen gehört, erstreckt sich - unabhängig davon, ob eine Annahme des Vermächtnisses bereits erklärt ist - auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Erben (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 2011, 11).

    Zu den Aufgaben des Vermächtnisvollstreckers kann es auch gehören, den Vermächtnisgegenstand in Besitz zu nehmen (Heckschen in Burandt/Rojahn § 2223 Rn. 3) oder auch die Auflassungserklärung abzugeben bzw. anzunehmen (OLG Hamm NJW-RR 2011, 11; Palandt/Weidlich BGB 72. Aufl. § 2223 Rn. 2).

    Dass die Beteiligte zu 1 die Übereignung im eigenen Namen erklärt und gleichzeitig für die Vermächtnisnehmer die Auflassung annimmt, ist im Hinblick auf § 181 BGB schon deswegen unschädlich, weil die Beteiligte zu 1 in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt (OLG Hamm NJW-RR 2011, 11/12).

  • BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09

    Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den

    Auszug aus OLG München, 25.02.2013 - 34 Wx 30/13
    Eine Ausschlagung des Vermächtnisses ist nicht fristgebunden (BGH NJW 2011, 1353).
  • OLG München, 23.09.2011 - 34 Wx 311/11

    Grundbuchverfahren: Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bei Umschreibung eines

    Auszug aus OLG München, 25.02.2013 - 34 Wx 30/13
    Zwar kann in der Annahme eines Vermächtnisgegenstandes durch den Vermächtnisnehmer gegebenenfalls eine konkludente Annahme auch des Vermächtnisses selbst zu sehen sein (Palandt/Weidlich § 2180 Rn. 1); die Vermächtnisannahme ergibt sich allerdings schon nicht zwingend aus der Entgegennahme von Vermächtnisgegenständen (siehe Senat vom 23.9.2011, 34 Wx 311/11 = NJW-RR 2012, 137).
  • OLG Frankfurt, 02.01.2018 - 20 W 331/17

    Auslegung einer Befreiung von § 181 BGB

    Teilweise wird dies unter Hinweis darauf angenommen, dass der Anfall des Vermächtnisses keine Annahmeerklärung erfordere und eine Ausschlagung des Vermächtnisses dem Bedachten auch nach dessen Erfüllung durch den Testamentsvollstrecker noch möglich sei, ohne dass hierfür eine Frist bestehe ( so wohl OLG München NJW-RR 2013, 1231 [OLG München 25.02.2013 - 34 Wx 30/13] ; OLG Hamm NJW-RR 2011, 11 = ZEV 2011, 198 [OLG Hamm 27.07.2010 - I-15 Wx 374/09] ).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2019 - 20 W 41/18

    Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister

    Somit kommt es entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3) nicht darauf an, dass vorliegend die Vermächtniserfüllung durch Übertragung des Kommanditanteils des Erblassers auf deren Kinder - aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen heraus auch immer - noch immer nicht erfolgt ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG München, Beschluss vom 25.02.2013, Az. 34 Wx 30/13, zitiert nach juris, Rn. 10, 11, wonach eine ausdrückliche oder konkludente Annahme eines Vermächtnisses keine Voraussetzung dafür ist, dass die Befugnisse selbst eines Vermächtnisvollstreckers eintreten, da dieser schon nach Anfall der Erbschaft tätig werden können müsse, um vor einer Annahme des Vermächtnisses dieses zu sichern, nachdem dieses gemäß § 2176 BGB bereits mit dem Erbfall angefallen ist).
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