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   OLG München, 25.02.2016 - 34 Wx 385/15 Kost   

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https://dejure.org/2016,3005
OLG München, 25.02.2016 - 34 Wx 385/15 Kost (https://dejure.org/2016,3005)
OLG München, Entscheidung vom 25.02.2016 - 34 Wx 385/15 Kost (https://dejure.org/2016,3005)
OLG München, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 34 Wx 385/15 Kost (https://dejure.org/2016,3005)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 882, 1090; GNotKG § 52
    Geschäftswertfestsetzung für einzutragende Mieterdienstbarkeit auf Grundlage der Bruttomiete

  • rewis.io

    Eintragung einer Mieterdienstbarkeit bei vorsteuerabzugsberechtigten Mieter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 882; BGB § 1090; GNotKG § 52
    Geschäftswert der Eintragung einer Mieterdienstbarkeit im Grundbuch

  • rechtsportal.de

    BGB § 882 ; BGB § 1090 ; GNotKG § 52
    Geschäftswert der Eintragung einer Mieterdienstbarkeit im Grundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie berechnet sich der (Eintragungs-)Wert einer Mieterdienstbarkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterdienstbarkeit: Wie berechnet sich deren (Eintragungs-)Wert? (IMR 2016, 170)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2016, 612
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 52/10

    Notarkosten für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages: Berücksichtigung

    Auszug aus OLG München, 25.02.2016 - 34 Wx 385/15
    Der hierauf entfallende Teil des Mietzinses ist ein rechtlich unselbstständiger Bestandteil des für die umsatzsteuerpflichtige Leistung des Vermieters zu zahlenden Entgelts und nur aus steuerrechtlichen Gründen gesondert auszuweisen, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen (vgl. BGH vom 29.1.2015, IX ZR 138/14, juris; BGHZ 115, 47/50; 103, 284/287; 60, 199/203; NJW-RR 2011, 591/592 Tz. 19 - zum Geschäftswert bei Grundstücksveräußerung; NJW 2002, 2312; Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 157 Rn. 13 m. w. N.).
  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 138/14

    Umsatzsteuer als Teil der Vergütungsforderung; Umsatzsteueranspruch bei nicht

    Auszug aus OLG München, 25.02.2016 - 34 Wx 385/15
    Der hierauf entfallende Teil des Mietzinses ist ein rechtlich unselbstständiger Bestandteil des für die umsatzsteuerpflichtige Leistung des Vermieters zu zahlenden Entgelts und nur aus steuerrechtlichen Gründen gesondert auszuweisen, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen (vgl. BGH vom 29.1.2015, IX ZR 138/14, juris; BGHZ 115, 47/50; 103, 284/287; 60, 199/203; NJW-RR 2011, 591/592 Tz. 19 - zum Geschäftswert bei Grundstücksveräußerung; NJW 2002, 2312; Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 157 Rn. 13 m. w. N.).
  • OLG Oldenburg, 17.12.1997 - 5 W 232/97

    Geschäftswert von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten ; Einräumung des Rechts

    Auszug aus OLG München, 25.02.2016 - 34 Wx 385/15
    Zur betragsmäßigen Bestimmung dieses Werts ist es daher sachgerecht, auf die Höhe der ausgehandelten Gegenleistung abzustellen, die der Berechtigte für die vertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit zu zahlen bereit ist (Senat vom 11.1.2013, 34 Wx 244/12 Kost = MittBayNot 2014, 561; OLG Oldenburg NJW-RR 1998, 644).
  • OLG München, 08.01.2008 - 32 Wx 192/07

    Kosten der Grundbucheintragung: Geschäftswert für die Eintragung einer beschränkt

    Auszug aus OLG München, 25.02.2016 - 34 Wx 385/15
    Waren an der Vereinbarung Geschäftspartner mit gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen beteiligt, so kann bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die vereinbarte Vergütungshöhe dem objektiven Marktwert der Nutzungsberechtigung entspricht (OLG München - 32. Zivilsenat - vom 8.1.2008, 32 Wx 192/07 = MittBayNot 2008, 320).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 318/99

    "Videofilmverwertung"; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

    Auszug aus OLG München, 25.02.2016 - 34 Wx 385/15
    Der hierauf entfallende Teil des Mietzinses ist ein rechtlich unselbstständiger Bestandteil des für die umsatzsteuerpflichtige Leistung des Vermieters zu zahlenden Entgelts und nur aus steuerrechtlichen Gründen gesondert auszuweisen, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen (vgl. BGH vom 29.1.2015, IX ZR 138/14, juris; BGHZ 115, 47/50; 103, 284/287; 60, 199/203; NJW-RR 2011, 591/592 Tz. 19 - zum Geschäftswert bei Grundstücksveräußerung; NJW 2002, 2312; Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 157 Rn. 13 m. w. N.).
  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

    Auszug aus OLG München, 25.02.2016 - 34 Wx 385/15
    Der hierauf entfallende Teil des Mietzinses ist ein rechtlich unselbstständiger Bestandteil des für die umsatzsteuerpflichtige Leistung des Vermieters zu zahlenden Entgelts und nur aus steuerrechtlichen Gründen gesondert auszuweisen, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen (vgl. BGH vom 29.1.2015, IX ZR 138/14, juris; BGHZ 115, 47/50; 103, 284/287; 60, 199/203; NJW-RR 2011, 591/592 Tz. 19 - zum Geschäftswert bei Grundstücksveräußerung; NJW 2002, 2312; Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 157 Rn. 13 m. w. N.).
  • OLG München, 11.01.2013 - 34 Wx 244/12

    Grundbuchkosten: Geschäftswert einer Mieterdienstbarkeit

    Auszug aus OLG München, 25.02.2016 - 34 Wx 385/15
    Zur betragsmäßigen Bestimmung dieses Werts ist es daher sachgerecht, auf die Höhe der ausgehandelten Gegenleistung abzustellen, die der Berechtigte für die vertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit zu zahlen bereit ist (Senat vom 11.1.2013, 34 Wx 244/12 Kost = MittBayNot 2014, 561; OLG Oldenburg NJW-RR 1998, 644).
  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 64/87

    Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

    Auszug aus OLG München, 25.02.2016 - 34 Wx 385/15
    Der hierauf entfallende Teil des Mietzinses ist ein rechtlich unselbstständiger Bestandteil des für die umsatzsteuerpflichtige Leistung des Vermieters zu zahlenden Entgelts und nur aus steuerrechtlichen Gründen gesondert auszuweisen, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen (vgl. BGH vom 29.1.2015, IX ZR 138/14, juris; BGHZ 115, 47/50; 103, 284/287; 60, 199/203; NJW-RR 2011, 591/592 Tz. 19 - zum Geschäftswert bei Grundstücksveräußerung; NJW 2002, 2312; Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 157 Rn. 13 m. w. N.).
  • BGH, 15.02.1973 - VII ZR 212/71

    Mehrwertsteuer bei Architektengebühren

    Auszug aus OLG München, 25.02.2016 - 34 Wx 385/15
    Der hierauf entfallende Teil des Mietzinses ist ein rechtlich unselbstständiger Bestandteil des für die umsatzsteuerpflichtige Leistung des Vermieters zu zahlenden Entgelts und nur aus steuerrechtlichen Gründen gesondert auszuweisen, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen (vgl. BGH vom 29.1.2015, IX ZR 138/14, juris; BGHZ 115, 47/50; 103, 284/287; 60, 199/203; NJW-RR 2011, 591/592 Tz. 19 - zum Geschäftswert bei Grundstücksveräußerung; NJW 2002, 2312; Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 157 Rn. 13 m. w. N.).
  • OLG München, 14.02.2019 - 34 Wx 431/18

    Geschäftswert für die Eintragung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit im

    Der Geschäftswert für die Eintragung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit im Grundbuch ist auch dann nach der für ein Recht von unbestimmter Dauer maßgeblichen Bewertungsvorschrift zu berechnen, wenn die Dienstbarkeit zwar auflösend bedingt auf den Bestand des Mietvertrags bestellt ist, die Dauer des Mietvertrags sich aber nach den hierzu getroffenen Vereinbarungen über die Festlaufzeit hinaus auf unbestimmte Dauer verlängert unabhängig davon, ob der Mieter die ihm eingeräumte Verlängerungsoption ausübt, sofern er dieser Verlängerungswirkung nicht form- und fristgerecht widerspricht (Fortführung von OLG München, Beschluss vom 25.2.2016, 34 Wx 385/15 Kost).

    Maßgeblich ist danach hier der Wert der Nutzungsgestattung, deren Absicherung die Dienstbarkeit dient (vgl. Senat vom 25.2.2016, 34 Wx 385/15 Kost = Rpfleger 2016, 612).

    Maßgeblich ist dabei der Bruttomietzins auch dann, wenn der Umsatzsteueranteil aus steuerlichen Gründen gemäß §§ 14, 14a UStG gesondert ausgewiesen ist und der Mieterin im Wege des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 4 UStG) erstattet wird (Senat vom 25.2.2016, 34 Wx 385/15 Kost = Rpfleger 2016, 612 m. w. N.).

    Die abweichende Sicht der Beteiligten zu 1 lässt sich nicht aus der Senatsentscheidung vom 25.2.2016 (34 Wx 385/15 Kost = Rpfleger 2016, 612) ableiten.

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