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   OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22 e   

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OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22 e (https://dejure.org/2023,10719)
OLG München, Entscheidung vom 25.04.2023 - 27 U 7201/22 e (https://dejure.org/2023,10719)
OLG München, Entscheidung vom 25. April 2023 - 27 U 7201/22 e (https://dejure.org/2023,10719)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss, Widerruf, Rechtsmittel, Haftung, Schaden, Leistung, Kenntnis, Aufhebung, Vorlagefrage, Anspruch, Fortbildung des Rechts, Die Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg

  • rewis.io

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss, Widerruf, Rechtsmittel, Haftung, Schaden, Leistung, Kenntnis, Aufhebung, Vorlagefrage, Anspruch, Fortbildung des Rechts, Die Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22
    Dieser Anspruch scheitert jedenfalls neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch in Ansehung der - nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 16.02.2023 - ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 in der Sache an dem Umstand, dass dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 20).

    a) aa) Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 anerkannt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen und damit ein Anspruch des Käufers einhergeht, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, BeckRS 2023, 4652 Rn. 88 f.).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, soweit dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 91, 95; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22; LG Schwerin, Urteil vom 28.03.2023 - 3 O 436/21, BeckRS 2023, 5885 Rn. 29).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Ob und wann im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen § 823 Abs. 2 BGB von einem Schaden auszugehen ist, ist eine Frage des deutschen Rechts (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 92).

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023, Az. C-100/21, ergibt sich nichts anderes.

    Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts ... (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Es ist auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C 100/21, NJW 2023, 1111 nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

    Eine solche stellt selbst aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs noch keinen Schaden dar (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 84).

    Bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 89; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 93 f.) steht dabei der Versagung des Anspruchs auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs nicht entgegen.

    a) Der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems gesteuert ist, die die Abgasreinigung an der Außentemperatur orientiert, reicht - auch wenn zugunsten des Klägers unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) und vom 14.07.2022 (C-128/20, BeckRS 2022, 16622, C-134/20, BeckRS 2022, 16621, C-145/20, BeckRS 2022, 16620) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt wird, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist - nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (vgl. BGH, NJW 2021, 3721 Rn. 15 ff.; BGH, NJW 2021, 921 Rn. 19; BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 286/20, BeckRS 2021, 30338 Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 1154/20, BeckRS 2021, 30885 Rn. 13).

  • OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

    Auszug aus OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22
    Dieser Anspruch scheitert jedenfalls neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch in Ansehung der - nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 16.02.2023 - ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 in der Sache an dem Umstand, dass dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 20).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, soweit dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 91, 95; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22; LG Schwerin, Urteil vom 28.03.2023 - 3 O 436/21, BeckRS 2023, 5885 Rn. 29).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die vorgenannten Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts ... (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Es handelte sich um die Auffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde, gegen deren Votum abweichende Betriebsuntersagungen durch die Straßenverkehrsbehörden nicht zu erwarten waren - und sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 28 m. w. N.).

    Es ist auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C 100/21, NJW 2023, 1111 nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

    Durch eine nach Erteilung der EG-Typgenehmigung entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung kann nur eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 89; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    (2) Auch eine normative Korrektur des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 17 m. w. N.) ist nicht geboten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 29 ff.).

    Vielmehr kann der Kläger - in Unterstellung einer bei ihm vorherrschenden Unsicherheit im Sinne des Europäischen Gerichtshofs - das streitgegenständliche Fahrzeug ungehindert ummelden oder verkaufen; mit einer fehlenden Akzeptanz der Übereinstimmungsbescheinigung im Zuge eines Verkaufs bzw. der Ummeldung des Fahrzeugs ist nicht zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 33).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22
    Neben weiteren Voraussetzungen kommt es für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB nämlich darauf an, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 73; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 29).

    Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsinteresse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im sachlichen Aufgabenbereich der Vorschriften des Typgenehmigungsrechts bzw. des deutschen Umsetzungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2022 - III ZR 270/20, BeckRS 2022, 10055 Rn. 28; BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 75 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 29).

    Schäden, die aus einer ungültigen und auch den Käufer schützenden Übereinstimmungsbescheinigung resultieren - z. B. Schäden aus einer verzögerten Fahrzeugzulassung oder einer konkret drohenden Betriebsuntersagung -, machen Kläger aber regelmäßig nicht geltend, wenn sie behaupten, einen vermeintlich ungewollten Vertrag rückgängig machen zu wollen (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 74 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 29).

    Es ist auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C 100/21, NJW 2023, 1111 nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

    (2) Auch eine normative Korrektur des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 17 m. w. N.) ist nicht geboten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 29 ff.).

    Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 46).

    Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 47; BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19).".

  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 30 U 90/21

    Fahrlässigkeit; fehlender Rückruf; Schutzzweck; unvermeidbarer Rechtsirrtum;

    Auszug aus OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22
    In diesem Fall sind auch die sonst zu fordernden Erkundigungen des Schuldners über Bestand und Umfang seiner Verpflichtung entbehrlich und scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Schutzgesetz aus (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1004, 1005; OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2022 - 30 U 90/21, BeckRS 2022, 18539 Rn. 66; OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2022 - 21 U 106/21, BeckRS 2022, 19655 Rn. 10).

    Hätte die Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt um entsprechende Auskunft gebeten, hätte das Kraftfahrt-Bundesamt das von der Beklagten im Fahrzeug des Klägers verwendeten Thermofenster jedoch nicht als unzulässig beurteilt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2022 - 30 U 90/21, BeckRS 2022, 18539 Rn. 65 ff., 69 f.).

    Dieser Schluss ist im Hinblick auf das Thermofenster schon deshalb gerechtfertigt, weil dem Kraftfahrt-Bundesamt sowohl das Vorhandensein als auch die grundsätzliche Funktionsweise und die in diesem Zusammenhang geführte rechtliche Diskussion um den Motorschutz seit Jahren bekannt ist (vgl. BGH, VersR 2022, 1173 Rn. 25; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.03.2023 - 14 U 292/22, BeckRS 2023, 5904 Rn. 8; OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2022 - 30 U 90/21, BeckRS 2022, 18539 Rn. 70).

  • OLG Frankfurt, 21.10.2022 - 7 U 198/21

    Zur Erklärungs- und Empfangszuständigkeit bei Widerruf einer abgetretenen

    Auszug aus OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22
    Neben weiteren Voraussetzungen kommt es für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB nämlich darauf an, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 73; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 29).

    Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsinteresse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im sachlichen Aufgabenbereich der Vorschriften des Typgenehmigungsrechts bzw. des deutschen Umsetzungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2022 - III ZR 270/20, BeckRS 2022, 10055 Rn. 28; BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 75 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 29).

    Schäden, die aus einer ungültigen und auch den Käufer schützenden Übereinstimmungsbescheinigung resultieren - z. B. Schäden aus einer verzögerten Fahrzeugzulassung oder einer konkret drohenden Betriebsuntersagung -, machen Kläger aber regelmäßig nicht geltend, wenn sie behaupten, einen vermeintlich ungewollten Vertrag rückgängig machen zu wollen (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 74 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 29).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2023 - 19 U 222/22

    Dieselskandal: Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen im

    Auszug aus OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22
    Damit liegt jedoch keine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB vor (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2023 - 19 U 222/22, BeckRS 2023, 3833 Rn. 68 ff.).

    Dass der Hersteller über die gesetzliche Pflichterfüllung hinaus in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch nehmen oder eine Zusicherung abgeben will, erschließt sich weder nach dem Text der Bescheinigung noch nach deren Zweck (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2023 - 19 U 222/22, BeckRS 2023, 3833 Rn. 68 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 04.08.2022 - 21 U 106/21

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

    Auszug aus OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22
    Welche Sorgfalt jeweils erfordert wird, ist ohne Rücksicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen nach einem objektiven Maßstab zum Zeitpunkt der Verursachung des Schadens bzw. dem Zeitpunkt, zu dem eine Schadensabwendung in Betracht kam, zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 2021, 1818 Rn. 32 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2022 - 21 U 106/21, BeckRS 2022, 19655 Rn. 10; Grüneberg/Grüneberg, 82. Auflage 2023, BGB, § 276 Rn. 15 f.).

    In diesem Fall sind auch die sonst zu fordernden Erkundigungen des Schuldners über Bestand und Umfang seiner Verpflichtung entbehrlich und scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Schutzgesetz aus (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1004, 1005; OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2022 - 30 U 90/21, BeckRS 2022, 18539 Rn. 66; OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2022 - 21 U 106/21, BeckRS 2022, 19655 Rn. 10).

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22
    (2) Auch eine normative Korrektur des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 17 m. w. N.) ist nicht geboten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 29 ff.).

    Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 47; BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19).".

  • OLG Frankfurt, 27.03.2023 - 14 U 292/22

    Dieselskandal: Kein Schadenersatz für im August 2019 gekauftes Gebrauchtfahrzeug

    Auszug aus OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22
    Dieser Schluss ist im Hinblick auf das Thermofenster schon deshalb gerechtfertigt, weil dem Kraftfahrt-Bundesamt sowohl das Vorhandensein als auch die grundsätzliche Funktionsweise und die in diesem Zusammenhang geführte rechtliche Diskussion um den Motorschutz seit Jahren bekannt ist (vgl. BGH, VersR 2022, 1173 Rn. 25; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.03.2023 - 14 U 292/22, BeckRS 2023, 5904 Rn. 8; OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2022 - 30 U 90/21, BeckRS 2022, 18539 Rn. 70).

    Sie hätte jedenfalls in unvermeidbarem Verbotsirrtum gehandelt und einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen müssen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.03.2023 - 14 U 292/22, BeckRS 2023, 5904 Rn. 45 m. w. N.).

  • BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16

    Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss

    Auszug aus OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22
    In diesem Fall sind auch die sonst zu fordernden Erkundigungen des Schuldners über Bestand und Umfang seiner Verpflichtung entbehrlich und scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Schutzgesetz aus (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1004, 1005; OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2022 - 30 U 90/21, BeckRS 2022, 18539 Rn. 66; OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2022 - 21 U 106/21, BeckRS 2022, 19655 Rn. 10).
  • BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20

    A) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

  • EuGH, 14.07.2022 - C-134/20

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

  • BGH, 10.11.2021 - VII ZR 415/21

    Haftung des Herstellers eines Gebrauchtfahrzeugs bei sittenwidriger vorsätzlicher

  • BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66

    Obhutspflicht - Aufsichtsbereich der Eltern - Minderjähriger - Gefährliche

  • BGH, 12.11.2020 - IX ZR 214/19

    Nichtzulassung des neuen Vorbringens des Klägers nebst Beweisantritten und dessen

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 286/20

    Anspruch gegen die Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer

  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

  • EuGH, 14.07.2022 - C-145/20

    Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

  • BGH, 13.01.2022 - III ZR 205/20

    Herstellerhaftung bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 1154/20

    Zur vertraglichen und deliktischen Haftung eines Automobilherstellers und

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

  • BGH, 24.03.2022 - III ZR 270/20

    Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Vorsätzliche

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 188/17

    Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

  • BGH, 01.02.2023 - VII ZR 882/21

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Gehörswidriges Ergehen

  • BGH, 20.09.2021 - IX ZR 46/19

    Anforderungen an den Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BVerfG, 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverstoß in einem

  • BayObLG, 16.02.2022 - 101 Sch 60/21

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch im Herkunftsstaat und

  • BGH, 10.02.2022 - I ZR 86/21

    Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Überspannung der

  • BGH, 14.09.2021 - VI ZB 30/19

    Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen

  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

  • BGH, 12.01.2017 - III ZR 140/15

    Anhörungsrüge im Revisionsverfahren: Voraussetzungen einer Verletzung des

  • BGH, 20.01.2021 - III ZR 160/19

    Kenntnisnahme des Vortrags einer Prozesspartei als Verpflichtung des Gerichts

  • OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus einer automatischen

    Insbesondere handelt es sich bei der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, die nicht an den Käufer adressiert ist, sondern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV lediglich dem Fahrzeug beizufügen ist, nicht um eine Garantieerklärung i. S. d. § 443 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2023 - 19 U 222/22, BeckRS 2023, 3833 Rn. 68 ff.; OLG München, Beschluss vom 25.04.2023 - 27 U 7201/22 e, BeckRS 2023, 10351 Rn. 28).
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