Rechtsprechung
OLG München, 25.05.2020 - 34 Wx 263/18 Kost |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GNotKG § 81 Abs. 2 S. 1, Abs. 8; WEG § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3
Kostenrechtliche Behandlung der Erweiterung des Sondereigeentums - Deutsches Notarinstitut
WEG §§ 5 Abs. 2 u. 4, 10 Abs. 3
Gemeinschaftsanlagen nicht Gegenstand von Sondereigentum
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
WEG § 5 Abs. 1; GNotKG KV Nr. 14112, 14160 Ziff. 5
Kosten für die Eintragung nach Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum - rewis.io
Kostenrechtliche Behandlung der Erweiterung des Sondereigeentums
- notar-drkotz.de
Wohnungsgrundbuch - Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kellerraum mit allen Elektrozählern kann kein Sondereigentum sein!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kellerraum mit Elektrozählern ist kein Sondereigentum (IMR 2020, 300)
Verfahrensgang
- AG Augsburg, 16.05.2018 - LE-35668
- LG Augsburg, 16.05.2018 - LE-35668
- OLG München, 25.05.2020 - 34 Wx 263/18 Kos
Papierfundstellen
- MDR 2020, 955
- FGPrax 2020, 193
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79
Zur Sondereigentumsfähigkeit eines Schwimmbades
Auszug aus OLG München, 25.05.2020 - 34 Wx 263/18
Das trifft unter anderem auf Flächen und Flure zu, die als Zugang zu den Gemeinschaftsräumen bestimmt sind oder die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums dienen, weil sich in ihrem Bereich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (vgl. BGH NJW 1991, 2909; BGHZ 78, 225, 227 f.). - BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77
Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum
Auszug aus OLG München, 25.05.2020 - 34 Wx 263/18
Das gilt nach dem Sinn der Vorschrift nicht nur für Anlagen oder Einrichtungen, sondern auch für die Räume selbst (BGHZ 73, 302, 311;… Bärmann/Armbrüster WEG 14. Aufl. § 5 Rn. 26 f.). - BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90
Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage
Auszug aus OLG München, 25.05.2020 - 34 Wx 263/18
Das trifft unter anderem auf Flächen und Flure zu, die als Zugang zu den Gemeinschaftsräumen bestimmt sind oder die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums dienen, weil sich in ihrem Bereich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (vgl. BGH NJW 1991, 2909; BGHZ 78, 225, 227 f.). - OLG München, 23.04.2015 - 34 Wx 122/15
Gebührenansatz bei Änderung der Teilungserklärung über das Sondernutzungsrechts …
Auszug aus OLG München, 25.05.2020 - 34 Wx 263/18
Des Weiteren fallen unter Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG die nachträgliche Begründung und Übertragung (…Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 3. Aufl. Nr. 14160 Rn. 24) wie auch die Erweiterung von Sondernutzungsrechten (Senat vom 23.4.2015, 34 Wx 122/15).
- OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
Sondereigentumsfähigkeit von Räumen, in denen sich eine Heizungsanlage befindet.
In diesem Fall dient aber grundsätzlich auch der Raum, in dem sich diese Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muss gemäß § 5 Abs. 2 WEG gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein; zu den "Anlagen und Einrichtungen" im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Räume (vgl. etwa BGHZ 73, 302; BGH NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG München FGPrax 2020, 193, je zitiert nach juris;… BeckOK GBO/Kral, a.a.O., Sonderbereich WEG Rz. 29;… Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2828;… Bärmann/Seuß/Rampp, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 11 Rz. 28). - LG München I, 14.12.2022 - 36 S 6500/22
Kein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens
Gemeinschaftseigentum sind weiterhin alle Räume mit Versorgungseinrichtungen (OLG München ZWE 2020, 276) Hierzu zählen Heizungs- und Tankräume.