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   OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13 WG   

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OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13 WG (https://dejure.org/2015,70187)
OLG München, Entscheidung vom 25.06.2015 - 6 Sch 21/13 WG (https://dejure.org/2015,70187)
OLG München, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 6 Sch 21/13 WG (https://dejure.org/2015,70187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rewis.io

    Urheberrechtliche Gerätevergütung - Externe DVD-Brenner

  • ra.de

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 2/13
    Auszug aus OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13
    aa) Zur Ermittlung des Maßes der vergütungspflichtigen Nutzung im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG hat sich der Senat bereits mehrfach geäußert wie folgt (vgl. Senat, Urt. v. 15.01.2014 - 6 Sch 2/13, S. 44 ff.; Urt. v. 07.05.2015 - 6 Sch 12/13 WG, S. 17 f.): "Das Berechnungsmodell der Beklagten zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG festzusetzenden Vergütung sieht eine Schadensberechnung am Maßstab der entgangenen Lizenzvergütung vor.

    Soweit die Beklagte rügt, die G-Studie gemäß Anl. K 15 - K 19, auf sich die Klägerin bezieht, lasse unbeachtet, dass die streitgegenständlichen externen Brenner auch zu anderen Zwecken als der Anfertigung von unter den Regelungsgehalt des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG fallenden Vervielfältigungshandlungen genutzt würde, ist dem entgegenzuhalten, dass derartige Verwendungsformen bei der Ermittlung der im Rahmen von § 54 Abs. 1, § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vergütungsrelevanten Vervielfältigungshandlungen keine Rolle spielen, dem Geltungsbereich des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG nicht unterfallende Nutzungshandlungen sind daher zur Ermittlung der Vergütungshöhe nicht in das Verhältnis zu den vergütungsrelevanten Vervielfältigungshandlungen zu setzen (vgl. z.B. Senat, Urt. v. 15.01.2014 - 6 Sch 2/13 WG, S. 48).

    cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist allerdings ein höherer Vergütungssatz als EUR 4,- für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auch bei Heranziehung der klägerseits vorgetragenen Endverbraucherpreise (Anl. K 22: EUR 73, 11 für das Jahr 2009; vgl. auch die Preisangaben in Anl. K 41 und K 42; dazu, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Endverbraucherpreis der Anwendung des § 54a Abs. 4 UrhG zugrunde zu legen ist und nicht der Händlerabgabepreis, vgl. Senat, Urt. v. 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG, S. 194/195 sowie Senat, Urt. v. 15.01.2015 - 6 Sch 2/13 WG, S. 55: "Bei Heranziehung des "Preisniveaus des Geräts" im Rahmen des § 54a Abs. 4 Hs. 2 UrhG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Händlerabgabepreis (vgl. Klageschrift S. 46 = Bl. 46 d.A.) - also den Preis, den die Hersteller bzw. Importeure bei der Abgabe des Gerätes an den Handel verlangen - sondern auf den Endverkaufspreis abzustellen, den der Endverbraucher für den Erwerb des Gerätes bezahlt, abzüglich Umsatzsteuer und abzüglich der bis mm 31.12.2007 nach altem Recht zu entrichtenden Urheberrechtsabgabe.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13
    Dass nur unter der Voraussetzung der Möglichkeit zur Weitergabe der mit der Geräteabgabe verbundenen Belastung an den tatsächlichen Nutzer ein "angemessener Ausgleich" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG herbeizuführen sei, habe ihrer Auffassung nach der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit wiederholt entschieden (vgl. EuGH, Urt. v. 10.04.2014 - C-435/12-ÄCI/Adam, Tz. 51; EuGH, GRUR Int 2013, 949 Tz. 24 ff. - Amazon/Austro-Mechana; EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 27 f. - Stichting/Opus; EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 46 und 49 -Padawan/SGAE).

    Ein "gerechter Ausgleich" setze indessen voraus, dass die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten seien, nicht mit der Richtlinie vereinbar sei (EuGH a.a.O. - Padawan/SGAE, Tz. 52, 53; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 28 -Amazon/Austro-Mechana; BGH a.a.O. - PC III, Tz. 50).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13
    Dass nur unter der Voraussetzung der Möglichkeit zur Weitergabe der mit der Geräteabgabe verbundenen Belastung an den tatsächlichen Nutzer ein "angemessener Ausgleich" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG herbeizuführen sei, habe ihrer Auffassung nach der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit wiederholt entschieden (vgl. EuGH, Urt. v. 10.04.2014 - C-435/12-ÄCI/Adam, Tz. 51; EuGH, GRUR Int 2013, 949 Tz. 24 ff. - Amazon/Austro-Mechana; EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 27 f. - Stichting/Opus; EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 46 und 49 -Padawan/SGAE).

    Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rdnrn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rdnrn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2011, Rdnr. 30 - Drucker und Plotter II).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13
    Dass nur unter der Voraussetzung der Möglichkeit zur Weitergabe der mit der Geräteabgabe verbundenen Belastung an den tatsächlichen Nutzer ein "angemessener Ausgleich" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG herbeizuführen sei, habe ihrer Auffassung nach der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit wiederholt entschieden (vgl. EuGH, Urt. v. 10.04.2014 - C-435/12-ÄCI/Adam, Tz. 51; EuGH, GRUR Int 2013, 949 Tz. 24 ff. - Amazon/Austro-Mechana; EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 27 f. - Stichting/Opus; EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 46 und 49 -Padawan/SGAE).

    Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rdnrn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rdnrn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2011, Rdnr. 30 - Drucker und Plotter II).

  • OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11
    Auszug aus OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13
    Nachdem aber weder von den Parteien Anderweitiges vorgetragen wurde noch aus den Umständen Gegenteiliges ersichtlich ist, wonach das Verhältnis der vergütungsrechtlichen Beurteilung eines Audiowerks zu derjenigen eines audiovisuellen Werkes eine im Vergleich zur früheren gesetzlichen Regelung anderweitige Beurteilung erfordere, sprechen keine tragenden Gründe dagegen, die bisherigen, vor dem 01.01.2007 geltenden Vergütungssätze zum Maßstab für das Verhältnis der vorgenannten Gerätetypen zueinander zu machen (vgl. Schricker/Loewenheim a.a.O., § 54a Rn. 4; s.a. Senat, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG, S. 189/190).

    cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist allerdings ein höherer Vergütungssatz als EUR 4,- für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auch bei Heranziehung der klägerseits vorgetragenen Endverbraucherpreise (Anl. K 22: EUR 73, 11 für das Jahr 2009; vgl. auch die Preisangaben in Anl. K 41 und K 42; dazu, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Endverbraucherpreis der Anwendung des § 54a Abs. 4 UrhG zugrunde zu legen ist und nicht der Händlerabgabepreis, vgl. Senat, Urt. v. 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG, S. 194/195 sowie Senat, Urt. v. 15.01.2015 - 6 Sch 2/13 WG, S. 55: "Bei Heranziehung des "Preisniveaus des Geräts" im Rahmen des § 54a Abs. 4 Hs. 2 UrhG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Händlerabgabepreis (vgl. Klageschrift S. 46 = Bl. 46 d.A.) - also den Preis, den die Hersteller bzw. Importeure bei der Abgabe des Gerätes an den Handel verlangen - sondern auf den Endverkaufspreis abzustellen, den der Endverbraucher für den Erwerb des Gerätes bezahlt, abzüglich Umsatzsteuer und abzüglich der bis mm 31.12.2007 nach altem Recht zu entrichtenden Urheberrechtsabgabe.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13
    Dass nur unter der Voraussetzung der Möglichkeit zur Weitergabe der mit der Geräteabgabe verbundenen Belastung an den tatsächlichen Nutzer ein "angemessener Ausgleich" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG herbeizuführen sei, habe ihrer Auffassung nach der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit wiederholt entschieden (vgl. EuGH, Urt. v. 10.04.2014 - C-435/12-ÄCI/Adam, Tz. 51; EuGH, GRUR Int 2013, 949 Tz. 24 ff. - Amazon/Austro-Mechana; EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 27 f. - Stichting/Opus; EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 46 und 49 -Padawan/SGAE).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13
    Daher ist grundsätzlich die Person, die diesen Schaden verursacht hat - also derjenige, der eine Kopie des geschützten Werkes angefertigt hat, ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen -, verpflichtet, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (EuGH a.a.O. - Padawan/SGAE, Tz. 44 ff.; EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 75 - Drucker und Flotter II).
  • BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11

    Gesamtvertrag Hochschul-Intrane

    Auszug aus OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen insbesondere dann, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen werden, einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten (vgl. BGH GRUR 2013, 1220 Tz. 20 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH GRUR 2001, 1139, 1142 m.w.N. - Gesamtvertrag privater Rundfunk; BGH GRUR 2015 61 Tz. 15 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse).
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 43/11

    Digitales Druckzentrum

    Auszug aus OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13
    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial stehe es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH a.a.O. - Padawan/SGAE, Tz. 54, 55; EuGH a.a.O. -Amazon/Austro-Mechana, Tz. 41 bis 43; BGH a.a.O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 33 ff.; BGH GRUR 2012, 1017 - Digitales Druckzentrum, Tz. 19 ff.; BGH a.a.O. - PC III, Tz. 50).
  • OLG München, 07.05.2015 - 6 Sch 12/13

    Wirksamkeit rückwirkender Tarife von Verwertungsgesellschaften

    Auszug aus OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13
    aa) Zur Ermittlung des Maßes der vergütungspflichtigen Nutzung im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG hat sich der Senat bereits mehrfach geäußert wie folgt (vgl. Senat, Urt. v. 15.01.2014 - 6 Sch 2/13, S. 44 ff.; Urt. v. 07.05.2015 - 6 Sch 12/13 WG, S. 17 f.): "Das Berechnungsmodell der Beklagten zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG festzusetzenden Vergütung sieht eine Schadensberechnung am Maßstab der entgangenen Lizenzvergütung vor.
  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 215/12

    Gesamtvertrag Tanzschulkurse - Urheberrechtswahrnehmung: Ermessensausübung durch

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • BGH, 20.02.2013 - I ZR 189/11

    Weitergeltung als Tarif

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 132/98

    Gesamtvertrag privater Rundfunk; gerichtlicher Ermessensspielraum bei der

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 10/15

    Indizielle Wirkung gerichtlich festgesetzter Gesamtverträge für Außenseiter

    Diese sich an den von der Klägerin mit dem BCH abgeschlossenen Gesamtvertrag vom Dezember 2009, auf den der Senat sein Urteil vom 25.06.2013 - 6 Sch 21/13 WG gestützt habe, orientierende Vergütungshöhe finde auf den Streitfall ebenfalls entsprechende Anwendung.
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