Rechtsprechung
   OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05   

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https://dejure.org/2005,5034
OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05 (https://dejure.org/2005,5034)
OLG München, Entscheidung vom 25.07.2005 - 33 Wx 4/05 (https://dejure.org/2005,5034)
OLG München, Entscheidung vom 25. Juli 2005 - 33 Wx 4/05 (https://dejure.org/2005,5034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    FGG § 22 Abs. 1; ; FGG § 29a; ; FGG § 29a Abs. 1 Nr. 2; ; FGG § 29a Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 321a; ; VO 1942 § 6 Abs. 1; ; VO 1942 § 6 Abs. 2; ; VO 1942 § 6 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 29a
    Greifbare Gesetzwidrigkeit der Beschwerdeentscheidung bei Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses ohne eingehende materiellrechtliche Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen weiteren Beschwerde; Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine eigentlich unanfechtbare Entscheidung; Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Gehörsverletzung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer greifbaren Gesetzwidrigkeit; ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer weiteren außerordentlichen Beschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 278
  • FamRZ 2006, 281 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Plenarbeschluss vom 30.4.2003 (Az. 1 PBvU 1/02 = NJW 2003, 1924) die von der Praxis teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit und Rechtssicherheit für unvereinbar erachtet hat, es auf der anderen Seite aber eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit gegen Gehörsverletzungen in der jeweiligen Verfahrensordnung aufgrund des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs gefordert hat, hat der Gesetzgeber den ihm bis zum 31.12.2004 erteilten Gesetzgebungsauftrag durch das am 1.1.2005 in Kraft getretene Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 - BGBl. I 2004, S. 3220 - erfüllt.

    Der Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts hat ausdrücklich nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs betroffen (vgl. BVerfG vom 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 = BVerfGE 107, 395); der Gesetzgeber hat sich demnach auch auf diesen Fall beschränkt (vgl. BT-Drs. 15/3706 S.13 ff.; Treber, Neuerungen des Anhörungsrügensgesetzes, NJW 2005, 97/100).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 30.4.2003 (BVerfGE 107, 395) betont, es sei Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere die prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzulegen, da die außerhalb des geschriebenen Rechts entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsklarheit nicht genügten.

  • BFH, 24.02.2005 - X B 136/04

    Außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
    Obwohl § 321a ZPO nur den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, hat der Bundesgerichtshof daraus den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, welche eine Anfechtung mit der außerordentlichren Beschwerde ausschließt (BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BGH vom 23.7.2003 - XII ZB 91/03 = NJW 2003, 3137; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04).

    Auch wenn unter dem alten Rechtszustand die Ausweitung des § 321a ZPO auf die Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte und auf Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit in materiellrechtlicher Hinsicht durch Verstöße gegen das Willkürverbot verschiedentlich bejaht worden ist (vgl. BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04), wobei diese Ansicht auch auf das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen worden ist (vgl. BayObLGZ 2002, 369/373; BayObLG vom 9.7.2004 - 3Z BR 82/04 = FamRZ 2005, 390), kann dies für den neuen Rechtszustand nicht mehr angenommen werden.

    So hat auch der Bundesfinanzhof für den neuen Rechtszustand an seiner Auffassung festgehalten, dass eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise dann statthaft ist, wenn es um die Verletzung von Verfahrensvorschriften geht, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet, so dass eine Gegenvorstellung wegen der bereits gebildeten gerichtlichen Überzeugung sinnlos ist (BFH vom 24.2.2005- X B 136/04; offen gelassen in BFH vom 26.1.2005 - VII B 332/04 = BFH/NV 2005, 905 und vom 9.2.2005 - X B 178/04).

  • BFH, 09.02.2005 - X B 178/04

    Ablehnung eines Richters als befangen wegen Mitwirkung an einem Kostenbeschluss;

    Auszug aus OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
    Obwohl § 321a ZPO nur den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, hat der Bundesgerichtshof daraus den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, welche eine Anfechtung mit der außerordentlichren Beschwerde ausschließt (BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BGH vom 23.7.2003 - XII ZB 91/03 = NJW 2003, 3137; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04).

    Auch wenn unter dem alten Rechtszustand die Ausweitung des § 321a ZPO auf die Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte und auf Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit in materiellrechtlicher Hinsicht durch Verstöße gegen das Willkürverbot verschiedentlich bejaht worden ist (vgl. BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04), wobei diese Ansicht auch auf das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen worden ist (vgl. BayObLGZ 2002, 369/373; BayObLG vom 9.7.2004 - 3Z BR 82/04 = FamRZ 2005, 390), kann dies für den neuen Rechtszustand nicht mehr angenommen werden.

    So hat auch der Bundesfinanzhof für den neuen Rechtszustand an seiner Auffassung festgehalten, dass eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise dann statthaft ist, wenn es um die Verletzung von Verfahrensvorschriften geht, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet, so dass eine Gegenvorstellung wegen der bereits gebildeten gerichtlichen Überzeugung sinnlos ist (BFH vom 24.2.2005- X B 136/04; offen gelassen in BFH vom 26.1.2005 - VII B 332/04 = BFH/NV 2005, 905 und vom 9.2.2005 - X B 178/04).

  • KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04

    Betreuervergütungsverfahren: Unstatthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde

    Auszug aus OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
    Soweit das Kammergericht am 7.12.2004 (Az. 1 W 238/04 und 239/04 = FGPrax 2005, 66) demgegenüber entschieden hat, nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes sei auch für Fälle der greifbaren Gesetzwidrigkeit eine außerordentliche weitere Beschwerde unstatthaft, konnte eine Vorlage an den Bundesgerichtshof unterbleiben, weil die Entscheidung des Kammergerichts auf dieser Rechtsfrage nicht beruhte.

    Sie ist auf Ausnahmefälle krassen Unrechts und unzumutbarer Härte beschränkt (herrschende Meinung und Rechtsprechung, vgl. zuletzt KG vom 7.12.2004 - 1 W238/04 und 239/04 = FGPrax 2005, 66).

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
    Obwohl § 321a ZPO nur den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, hat der Bundesgerichtshof daraus den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, welche eine Anfechtung mit der außerordentlichren Beschwerde ausschließt (BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BGH vom 23.7.2003 - XII ZB 91/03 = NJW 2003, 3137; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04).

    Auch wenn unter dem alten Rechtszustand die Ausweitung des § 321a ZPO auf die Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte und auf Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit in materiellrechtlicher Hinsicht durch Verstöße gegen das Willkürverbot verschiedentlich bejaht worden ist (vgl. BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04), wobei diese Ansicht auch auf das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen worden ist (vgl. BayObLGZ 2002, 369/373; BayObLG vom 9.7.2004 - 3Z BR 82/04 = FamRZ 2005, 390), kann dies für den neuen Rechtszustand nicht mehr angenommen werden.

  • BayObLG, 09.07.2004 - 3Z BR 82/04

    Betreuervergütung: Keine außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
    Dieser Rechtsprechung hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht auch für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeschlossen (BayObLGZ 2002, 369/37; BayObLG vom 9.7.2004 - 3Z BR 82/04 = FamRZ 2005, 390), da keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die dafür sprechen könnten, dass in diesem Verfahren etwas anderes gelten soll als im ZPO-Verfahren.

    Auch wenn unter dem alten Rechtszustand die Ausweitung des § 321a ZPO auf die Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte und auf Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit in materiellrechtlicher Hinsicht durch Verstöße gegen das Willkürverbot verschiedentlich bejaht worden ist (vgl. BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04), wobei diese Ansicht auch auf das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen worden ist (vgl. BayObLGZ 2002, 369/373; BayObLG vom 9.7.2004 - 3Z BR 82/04 = FamRZ 2005, 390), kann dies für den neuen Rechtszustand nicht mehr angenommen werden.

  • BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02

    Rechtsmittel im FGG-Verfahren; insbesondere Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
    Dieser Rechtsprechung hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht auch für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeschlossen (BayObLGZ 2002, 369/37; BayObLG vom 9.7.2004 - 3Z BR 82/04 = FamRZ 2005, 390), da keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die dafür sprechen könnten, dass in diesem Verfahren etwas anderes gelten soll als im ZPO-Verfahren.

    Auch wenn unter dem alten Rechtszustand die Ausweitung des § 321a ZPO auf die Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte und auf Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit in materiellrechtlicher Hinsicht durch Verstöße gegen das Willkürverbot verschiedentlich bejaht worden ist (vgl. BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04), wobei diese Ansicht auch auf das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen worden ist (vgl. BayObLGZ 2002, 369/373; BayObLG vom 9.7.2004 - 3Z BR 82/04 = FamRZ 2005, 390), kann dies für den neuen Rechtszustand nicht mehr angenommen werden.

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 91/03

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum BGH im

    Auszug aus OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
    Obwohl § 321a ZPO nur den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, hat der Bundesgerichtshof daraus den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, welche eine Anfechtung mit der außerordentlichren Beschwerde ausschließt (BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BGH vom 23.7.2003 - XII ZB 91/03 = NJW 2003, 3137; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04).
  • BFH, 23.02.2005 - IX B 177/04

    Gegenvorstellung; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
    Die Möglichkeit, mit einer Gegenvorstellung noch eine Abänderung einer getroffenen Entscheidung zu erlangen, kann eine außerordentliche weitere Beschwerde deshalb nicht ersetzen (so aber BSG vom 7.4.2005 - B 1 KR 5/04 S = SozR 4-000; BFH vom 14.2.2005 - VII S 5/05 = BFH NV 2005, 1119; BFH vom 23.2.2005 - IX B 177/04 = BFH/NV 2005, 1128); vielmehr fordert der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts.
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
    In der Vergangenheit wurde bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn das rechtliche Gehör oder ein sonstiges Verfahrensgrundrecht verletzt wurden oder eine greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGHZ 119, 372; BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; KG FGPrax 1996, 182).
  • BFH, 14.02.2005 - VII S 5/05

    Gegenvorstellung; Ablehnungsgesuch

  • BSG, 07.04.2005 - B 1 KR 5/04 S

    Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundessozialgericht

  • BGH, 24.02.2005 - III ZR 263/04

    Anwendung des AnhörungsrügenG in Altfällen; Anforderungen an die Begründung einer

  • BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97

    Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen

  • BGH, 22.07.1997 - XI ZB 15/97

    Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte; Zulässigkeit einer

  • BFH, 26.01.2005 - VII B 332/04

    Außerordentliche Beschwerde

  • KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Anordnung der Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der

  • BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 103/99

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels

  • OLG München, 15.05.2006 - 31 Wx 27/06

    Außerordentliche Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Vielmehr hat sich der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken (so BayObLGZ MittBayNot 2000, 136; KG FGPrax 2005, 66; OLG München OLG Report 2005, 896/897).
  • OLG Hamm, 13.03.2006 - 15 W 469/05

    Ausschluss der Anfechtung der als Nebenentscheidung ergangenen Kostenentscheidung

    In diesem Zusammenhang kann der Senat offen lassen, ob eine abweichende Beurteilung bei der Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als desjenigen auf rechtliches Gehör Platz greifen könnte, auf dessen Verletzung sich die Vorschrift des § 29 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGG ihrem Wortlaut nach beschränkt (in diesem Sinne zuletzt OLG München FGPrax 2005, 278).
  • KG, 13.03.2007 - 1 W 74/07

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Verfahren über

    Zwischenzeitlich wird die Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde von der Rechtsprechung überwiegend verneint (BFH, NJW 2006, 861; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 9 B 9/05 -, Juris; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 5 B 92/05, Juris; BAG, NJW 2005, 3231, 3232; OLG München, FGPrax 2006, 109; OLG Jena, FGPrax 2006, 115; OLG Hamm, FGPrax 2006, 154, 155; a.A. OLG München, FGPrax 2005, 278).
  • KG, 13.02.2007 - 1 W 74/07

    Kostenverfahren: Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen

    Zwischenzeitlich wird die Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde von der Rechtsprechung überwiegend verneint (BFH, NJW 2006, 861; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 9 B 9/05 -, Juris; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 5 B 92/05, Juris; BAG, NJW 2005, 3231, 3232; OLG München, FGPrax 2006, 109; OLG Jena, FGPrax 2006, 115; OLG Hamm, FGPrax 2006, 154, 155; a.A. OLG München, FGPrax 2005, 278).
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