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   OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18   

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https://dejure.org/2019,57499
OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18 (https://dejure.org/2019,57499)
OLG München, Entscheidung vom 25.07.2019 - 1 U 4460/18 (https://dejure.org/2019,57499)
OLG München, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 1 U 4460/18 (https://dejure.org/2019,57499)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 826, § 839a
    Keine Haftung des Sachverständigen für unrichtiges Gutachten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich

  • rewis.io

    Keine Haftung des Sachverständigen für unrichtiges Gutachten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich

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  • OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 4 U 38/16

    Zur Haftung des in einem selbstständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellten

    Auszug aus OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18
    Dass einem Vergleich ein gerichtlicher Hinweis bzw. Vorschlag vorangegangen ist, ändert nichts daran, dass das Gericht keine Entscheidung zu fällen hatte und daher weder ein Vergleich noch ein gerichtlicher Hinweis noch eine gerichtlichen Vergleichsempfehlung unter dem Begriff "gerichtliche Entscheidung" subsumiert werden können (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2011, 1216; OLG Frankfurt NJW-RR 2017, 984, a.A., wenn Vergleichsabschluss auf gerichtliche Empfehlung erfolgt, Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 839a BGB, Rn. 17).

    (vgl. nur OLG Nürnberg NJW-RR 2011, 1216; OLG Frankfurt NJW-RR 2017, 984).

    Das OLG Frankfurt (NJW-RR 2017, 984) konnte ebenso wie das OLG Koblenz (Beschluss vom 03. März 2015 - 5 U 2/15 -, juris) die Frage offen lassen, da in beiden Fällen die Voraussetzungen für ein Anspruch nach § 826 BGB nicht hinreichend vorgetragen waren.

  • OLG Nürnberg, 07.03.2011 - 12 W 456/11

    Selbstständiges Beweisverfahren; Schadenersatzanspruch: rechtliches Interesse des

    Auszug aus OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18
    Dass einem Vergleich ein gerichtlicher Hinweis bzw. Vorschlag vorangegangen ist, ändert nichts daran, dass das Gericht keine Entscheidung zu fällen hatte und daher weder ein Vergleich noch ein gerichtlicher Hinweis noch eine gerichtlichen Vergleichsempfehlung unter dem Begriff "gerichtliche Entscheidung" subsumiert werden können (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2011, 1216; OLG Frankfurt NJW-RR 2017, 984, a.A., wenn Vergleichsabschluss auf gerichtliche Empfehlung erfolgt, Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 839a BGB, Rn. 17).

    (vgl. nur OLG Nürnberg NJW-RR 2011, 1216; OLG Frankfurt NJW-RR 2017, 984).

    Das Landgericht hat insoweit auf die Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW-RR 2011, 1216) verwiesen, wonach weitergehende deliktische Ansprüche gegen den gerichtlichen Sachverständigen bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleich ausgeschlossen sind.

  • OLG Köln, 29.08.2012 - 5 U 104/12

    Umfang der Haftung des Sachverständigen

    Auszug aus OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18
    Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Hinweisbeschluss OLG Köln vom 29.08.2012, Az. 5 U 104/12, der ein im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstattetes Gutachten zum Gegenstand gehabt habe, auseinandergesetzt.

    Aus diesem Grund hat auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Hinweisbeschluss vom 29.8.2012 - 5 U 104/12 die Anwendbarkeit des §§ 839a BGB verneint, und konsequenterweise sodann Ansprüche nach § 826 BGB und § 823 BGB geprüft.

  • BGH, 09.03.2006 - III ZR 143/05

    Haftung des Sachverständigen wegen Erstattung eines Wertgutachtens im

    Auszug aus OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18
    § 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 9.3. 2006 - III ZR 143/05, NJW 2006, 1733, beckonline).

    c) Insoweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof es für gerechtfertigt erachtet, einen Zuschlag auch gegenüber dem Meistbietenden, nicht anders als gegenüber dem Gläubiger oder dem Schuldner, als eine gerichtliche Streitentscheidung zu betrachten (BGH NJW 2006, 1733, beckonline) kann aus diesem Urteil keinesfalls geschlossen werden, dass der Bundesgerichtshof einen Vergleich als eine gerichtliche Entscheidung gewertet wissen will.

  • LG München I, 07.11.2018 - 15 O 182/18

    Haftung von gerichtlich bestellten Sachverständigen

    Auszug aus OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.11.2018, Az. 15 O 182/18, wird zurückgewiesen.

    das Endurteil des Landgerichts München I, Az.: 15 O 182/18, vom 7.11.2018 aufzuheben und wie in erster Instanz beantragt zu entscheiden.

  • OLG München, 20.12.2017 - 20 U 1102/17

    Anspruch auf Kostenerstattung für die Beseitigung des bei einer Bauteilöffnung

    Auszug aus OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass § 839a BGB keine Anwendung auf den Ersatz von Schäden findet, die unmittelbar durch das Sachverständigengutachten verursacht wurden (d.h. unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites) und insoweit deliktisch Ansprüche nach § 826 BGB und 826 BGB zu prüfen sind (vgl.OLG München NJW-RR 2018, 275; BeckOGK/Dörr, 1.6.2019, BGB § 839a Rn. 44) .
  • OLG Koblenz, 03.03.2015 - 5 U 2/15

    Voraussetzungen der Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen

    Auszug aus OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18
    Das OLG Frankfurt (NJW-RR 2017, 984) konnte ebenso wie das OLG Koblenz (Beschluss vom 03. März 2015 - 5 U 2/15 -, juris) die Frage offen lassen, da in beiden Fällen die Voraussetzungen für ein Anspruch nach § 826 BGB nicht hinreichend vorgetragen waren.
  • OLG Koblenz, 14.07.2006 - 10 U 1685/05

    Haftung des Sachverständigen: Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung

    Auszug aus OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18
    In einer weiteren Entscheidung des OLG Koblenz war die wohl bejahte grundsätzliche Anwendung von § 826 BGB neben § 839a BGB nicht entscheidungserheblich (OLG Koblenz, Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 U 1685/05 -, juris).
  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 345/12

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im

    Auszug aus OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18
    Der Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass § 839a BGB innerhalb seines Anwendungsbereiches eine abschließende Regelung der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen beinhaltet und dessen bisherige deliktsrechtliche Haftung nach §§ 823 ff. BGB (NJW-RR 2014, 90, beckonline) verdrängt, wobei allerdings ein Anspruch nach § 839a BGB bejaht wurde.
  • OLG Saarbrücken, 20.10.2016 - 4 U 46/16

    Schadensregulierung nach Verkehrsunfall: Bereicherungsrechtliche Rückforderung

    Auszug aus OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18
    Die Klägerin legte gegen dieses Urteil vor dem Oberlandesgericht Bamberg Berufung ein (Aktenzeichen 4 U 46/16).
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