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OLG München, 25.08.2015 - 16 WF 1133/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 2069
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 13.02.2002 - 9 WF 5/02
Sperrfrist bei erstmaliger Geltendmachung nachehelichen Unterhalts
Auszug aus OLG München, 25.08.2015 - 16 WF 1133/15
Diente die erste Auskunft der Berechnung des Trennungsunterhalts, muss die 2-Jahres-Frist für eine Auskunft zum nachehelichen Unterhalt nicht beachtet werden, weil die Ansprüche nicht identisch sind (OLG Hamm, FamRZ 1996, 868; OLG Hamm, FamRZ 2004, 377; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1038). - OLG Hamm, 18.08.1995 - 10 WF 244/95
Neuerliche Auskunftsverpflichtung nach erteilter Auskunft bezüglich …
Auszug aus OLG München, 25.08.2015 - 16 WF 1133/15
Diente die erste Auskunft der Berechnung des Trennungsunterhalts, muss die 2-Jahres-Frist für eine Auskunft zum nachehelichen Unterhalt nicht beachtet werden, weil die Ansprüche nicht identisch sind (OLG Hamm, FamRZ 1996, 868; OLG Hamm, FamRZ 2004, 377; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1038). - OLG Brandenburg, 10.02.2015 - 13 UF 246/14
Ehegattenunterhalt: Ausnahme von der Sperrfrist für einen Auskunfts- und …
Auszug aus OLG München, 25.08.2015 - 16 WF 1133/15
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners und der Familienrichterin besteht die in § 1580 Satz 2 BGB i. V. m. § 1605 Abs. 2 BGB vorgesehene Sperrfrist von 2 Jahren zur Geltendmachung des Auskunfts- und Belegsanspruchs nicht, wenn sich die erstmalige Geltendmachung auf den Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB bezog, danach aber Auskunft und Belegvorlage hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts verlangt wird, weil die jeweils zugrundeliegenden materiellen Ansprüche nicht identisch sind (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1200;… so auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn. 173). - OLG Hamm, 19.05.2003 - 4 WF 51/03
Berechtigung des Auskunftsanspruchs im nachehelichen Unterhaltsverfahren nach …
Auszug aus OLG München, 25.08.2015 - 16 WF 1133/15
Diente die erste Auskunft der Berechnung des Trennungsunterhalts, muss die 2-Jahres-Frist für eine Auskunft zum nachehelichen Unterhalt nicht beachtet werden, weil die Ansprüche nicht identisch sind (OLG Hamm, FamRZ 1996, 868; OLG Hamm, FamRZ 2004, 377; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1038).