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   OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03   

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OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03 (https://dejure.org/2012,45908)
OLG München, Entscheidung vom 25.10.2012 - 29 U 5084/03 (https://dejure.org/2012,45908)
OLG München, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 29 U 5084/03 (https://dejure.org/2012,45908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Geographische Herkunftszeichen: "Bayerisches Bier"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der geschützten geografischen Herkunftsangabe "Bayerisches Bier" durch Bewerben von von nicht aus Bayern stammenden Bieren im Zusammenhang mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Bezeichnung "Bavaria"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2013, 368
  • GRUR-RR 2013, 163
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 69/04

    Bayerisches Bier II

    Auszug aus OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03
    Der Bundesgerichtshof hat daraufhin auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04 (= GRUR 2012, 394 - Bayerisches Bier II) das Senatsurteil vom 27. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen.

    a) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und in Übereinstimmung mit der rechtlichen Beurteilung des Streitfalls durch den Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 37 - Bayerisches Bier II) ist der nationale Schutz für die Bezeichnung "Bayerisches Bier" nach den §§ 126, 127 MarkenG vorliegend nicht ausgeschlossen.

    Wenn die Voraussetzungen der §§ 126, 127 Abs. 1, 2 oder 3 MarkenG vor dem Zeitpunkt der Priorität der streitgegenständlichen IR-Marke (28. April 1995) vorgelegen haben, steht dem Kläger mithin der Anspruch auf Schutzentziehung nach § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 13 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 5 , § 128 Abs. 1 MarkenG i. V. mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 37 - Bayerisches Bier II).

    dd) Im Übrigen findet dieses Ergebnis - auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 38 - Bayerisches Bier II) - ferner eine Stütze in den im Eintragungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 getroffenen Feststellungen.

    Ausreichend ist in diesem Zusammenhang - übereinstimmend mit der rechtlichen Beurteilung des Streitfalls durch den Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 38 m.w.N. - Bayerisches Bier II) -, dass die geografische Herkunftsangabe ein besonderes Ansehen genießt, ohne dass dies durch objektive Eigenschaften der mit der geografischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Produkte begründet sein muss.

    Im Übrigen findet dieses Ergebnis - auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 38 - Bayerisches Bier II) - eine weitere Stütze in den im Eintragungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 getroffenen Feststellungen.

    Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die geografische Herkunftsangabe über einen besonderen Ruf i.S. des § 127 Abs. 3 MarkenG verfügt (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 38 - Bayerisches Bier II).

    Von diesem Rechtssatz ist auch der Bundesgerichtshof in dem den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Revisionsverfahren ausgegangen (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 41 - Bayerisches Bier II).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits im Revisionsverfahren - entsprechend der Rechtsauffassung des Senats - festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001, durch die die Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geografische Angabe i.S. von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 2081/92/EWG und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 510/2006 geschützt wird, wirksam ist (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 23 - Bayerisches Bier II).

    Es ist daher von der Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 auszugehen (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 23 - Bayerisches Bier II).

    bb) Nachdem, wie bereits vorstehend festgestellt, die Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 MarkenG zum Zeitpunkt der Priorität der streitgegenständlichen IR-Marke (28. April 1995) vorlagen und dies auch heute noch gilt, weil sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände seither nicht verändert haben, sind im Streitfall auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und des inhaltsgleichen Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gegeben (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 41 - Bayerisches Bier II).

    Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage in dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil vom 22. September 2011 (GRUR 2012, 394, Tz. 37, 41 - Bayerisches Bier II) wird Bezug genommen.

    Ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen berechtigt die Beklagte - auch nach der im Revisionsverfahren geäußerten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 39 - Bayerisches Bier II) - grundsätzlich nicht zur Begründung eines weiteren Kennzeichenschutzes durch Erstreckung des Schutzes der IR-Marke auf Deutschland.

    h) Die Beklagte kann sich - entsprechend der im Revisionsverfahren geäußerten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 40 m.w.N. - Bayerisches Bier II) - ferner nicht mit Erfolg auf einen Tellequelle-Schutz nach Art. 6quinquies A I 1 PVÜ gegen den Anspruch des Klägers auf Schutzentziehung berufen.

    Der Rechtsstreit wirft - wie die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2011 (GRUR 2012, 394 - Bayerisches Bier II) belegt - auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten nunmehr formulierten Vorlagefragen keine weiteren Rechtsfragen auf, die eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof erfordern würden.

    Zu Vorlagefrage 1 vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Hinweise, die der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 22. September 2011 für das weitere Verfahren erteilt hat (vgl. GRUR 2012, 394, Tz. 34 ff. - Bayerisches Bier II), mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen sollen.

    Die streitrelevanten Grundsatzfragen sind durch die in dieser Sache ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010 (GRUR 2011, 240 - Bavaria/Bayerischer Brauerbund) und des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2011 (= GRUR 2012, 394 - Bayerisches Bier II) geklärt.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-120/08

    Bavaria - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG)

    Auszug aus OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03
    Der Europäische Gerichtshof hat darüber durch Urteil vom 22. Dezember 2010 (GRUR 2011, 240 - Bavaria/Bayerischer Brauerbund) wie folgt entschieden: Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist zur Regelung der Kollision zwischen einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung wirksam als geschützte geografische Angabe eingetragenen Bezeichnung und einer Marke anwendbar, auf die einer der in Art. 13 dieser Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft und für die der Antrag auf Eintragung sowohl vor der Eintragung dieser Bezeichnung als auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 2081/92 gestellt wurde.

    Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten der Kommission im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung mitgeteilten Bezeichnungen auf einzelstaatlicher Ebene so lange geschützt bleiben können, bis über ihre Eintragung entschieden worden ist (vgl. EuGH GRUR 2011, 240, Tz. 63 f. - Bavaria/Bayerischer Brauerbund).

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in dem den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Vorabentscheidungsverfahren bekräftigt, dass die Prüfung nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 berühren könnte (EUGH GRUR 2011, 240, Tz. 34 - Bavaria/Bayerischer Brauerbund).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat in dem den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Vorabentscheidungsverfahren festgestellt, dass der Beklagten für einige ihrer Marken, die das Wort "Bavaria" enthalten, in den Jahren 1973, 1992 und 1993 Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist (GRUR 2011, 240 - Bavaria/Bayerischer Brauerbund).

    Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Februar 2008 dem Europäischen Gerichtshof im gebotenen Umfang Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2008, 413 - Bayerisches Bier I), über die der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 22. Dezember 2010 (GRUR 2011, 240 - Bavaria/Bayerischer Brauerbund) entschieden hat.

    Die streitrelevanten Grundsatzfragen sind durch die in dieser Sache ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010 (GRUR 2011, 240 - Bavaria/Bayerischer Brauerbund) und des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2011 (= GRUR 2012, 394 - Bayerisches Bier II) geklärt.

  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

    Auszug aus OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03
    Die Bundesregierung, die den Antrag auf Eintragung der Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geschützte geografische Angabe nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 an die Kommission weitergeleitet und im Rahmen des nationalen Verfahrens die insoweit bestehenden Voraussetzungen zu prüfen hatte, und die Kommission sowie der Rat der Europäischen Union haben die Voraussetzungen für den Schutz der Bezeichnung "Bayerisches Bier" nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bejaht, ohne dass sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen (vgl. EuGH GRUR 2009, 961 - Bayerisches Bier).

    Außerdem hat der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello Turin vom 6. Juli 2007 in einem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in Italien geführten Prozess zutreffend ausgeführt, dass das Bestehen der Kollektivmarken Bayrisch Bier und Bayerisches Bier zwischen 1960 und 1970 sowie von fünf verschiedenen bilateralen Abkommen zum Schutz der Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geografische Bezeichnung gerade darauf hinweisen, dass die Bezeichnung keinen Gattungscharakter angenommen hat (EuGH GRUR 2009, 961 , Tz. 109 - Bayerisches Bier).

    Ganz im Gegenteil spiegelt sich in diesen Umständen das Ansehen des bayerischen Bieres wider, das für die Verbreitung sowohl seines Reinheitsgebots als auch seiner Braumethode ausschlaggebend war, womit es sich vielmehr um Indizien handelt, die die Annahme rechtfertigen, dass zwischen Bayern und dem Ansehen seines Bieres ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. EuGH GRUR 2009, 961 , Tz. 98 - Bayerisches Bier).

    Die Bundesregierung, die den Antrag auf Eintragung der Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geschützte geografische Angabe nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 an die Kommission weitergeleitet und im Rahmen des nationalen Verfahrens die insoweit bestehenden Voraussetzungen zu prüfen hatte, und die Kommission sowie der Rat der Europäischen Union haben die Voraussetzungen für den Schutz der Bezeichnung "Bayerisches Bier" nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bejaht, ohne dass sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen (vgl. EuGH GRUR 2009, 961 - Bayerisches Bier).

    Dies folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2009, 961 - Bayerisches Bier), das auf ein Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello Turin vom 6. Juli 2007 in einem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in Italien geführten Prozess ergangen ist.

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 69/04

    Bayerisches Bier

    Auszug aus OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03
    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2008, 413 - Bayerisches Bier I) mit Beschluss vom 14. Februar 2008 dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Bezeichnung "Bayerisches Bier" nicht um eine Gattungsbezeichnung i. S. von § 126 Abs. 2 MarkenG (BGH GRUR 2008, 413 , Tz. 23 - Bayerisches Bier I).

    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst der Begriff der Anspielung i. S. von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die - im Streitfall nach den vorstehenden Feststellungen gegebene - Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt, ohne dass hierzu die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr vorliegen müssen (EuGH GRUR Int 1999, 443, Tz. 25 f. - Gorgonzola/Cambozola; vgl. auch BGH GRUR 2008, 413 , Tz. 18 - Bayerisches Bier I).

    Der Schutz nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und nach der entsprechenden Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 umfasst auch den geschützten Namen in einer Übersetzung (BGH GRUR 2008, 413 , Tz. 18 - Bayerisches Bier I).

    Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Februar 2008 dem Europäischen Gerichtshof im gebotenen Umfang Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2008, 413 - Bayerisches Bier I), über die der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 22. Dezember 2010 (GRUR 2011, 240 - Bavaria/Bayerischer Brauerbund) entschieden hat.

  • LG München I, 02.10.2003 - 7 O 16532/01

    "Kein "Bavaria Beer" aus Holland"

    Auszug aus OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03
    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2003 (Aktenzeichen 7 O 16532/01) die Klage abzuweisen;.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2003 (Aktenzeichen 7 O 16532/01) die Klage abzuweisen.

  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

    Auszug aus OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03
    Überdies binden diese weiterführenden Hinweise den Senat nicht, weil die ihnen zu entnehmende rechtliche Würdigung für die Aufhebung des Senatsurteil vom 27. Mai 2004 nicht unmittelbar ursächlich war (vgl. § 563 Abs. 2 ZPO sowie BGHZ 132, 6 [10] und Reichold in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 563 ZPO Rn. 5).
  • BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 36/95

    Anforderungen an die Substantiierung des arglistigen Verschweigens eines Mangels

    Auszug aus OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03
    Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (BGH NJW 1996, 1826 [1827] m.w.N.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO , 33. Aufl. 2012, Vorbem zu § 253 ZPO RdNr. 40 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99

    Champagner bekommen, Sekt bezahlen; Unlautere Verwendung einer Herkunftsangabe

    Auszug aus OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03
    Es bringt die Gefahr mit sich, dass die Herkunftsangabe - auch infolge einer nachahmenden Benutzung durch Dritte - verwässert wird und in ihrem Ruf leidet (vgl. BGH GRUR 2002, 426 [427] - Champagner bekommen, Sekt bezahlen).
  • BGH, 18.04.2002 - I ZR 72/99

    "Original Oettinger"; Produktion von Waren an einer von der geographischen

    Auszug aus OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03
    Denn aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers wird die Bezeichnung "Bayerisches Bier", die in adjektivischer Form auf das Land Bayern Bezug nimmt (vgl. z.B. BGH GRUR 2002, 1074 [1075] - Original Oettinger), im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren, nämlich von Bier, das aus Bayern stammt, benutzt (vgl. BGH GRUR 2007, 67 , Tz. 20 - Pietra di Soln).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03
    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 229/03

    Pietra di Soln

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

  • OLG München, 22.03.2001 - 29 U 3755/00

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kuba vom 22.3.1954 über die

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 55/96

    Warsteiner II

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