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   OLG München, 26.01.2017 - 9 W 69/17 Bau   

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https://dejure.org/2017,3227
OLG München, 26.01.2017 - 9 W 69/17 Bau (https://dejure.org/2017,3227)
OLG München, Entscheidung vom 26.01.2017 - 9 W 69/17 Bau (https://dejure.org/2017,3227)
OLG München, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 9 W 69/17 Bau (https://dejure.org/2017,3227)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 421; ZPO § 66 Abs. 1, § 71, § 485
    Wechsel des Beitritts eines Streithelfers im selbstständigen Beweisverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Seitenwechsels eines bereits beigetretenen Streitverkündungsempfängers im selbständigen Beweisverfahren

  • rewis.io

    Wechsel des Beitritts eines Streithelfers im selbstständigen Beweisverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 421 ; ZPO § 66 Abs. 1 ; ZPO § 71 ; ZPO § 485
    Nebenintervention; Zulässigkeit; selbständiges Beweisverfahren; Streithelfer; Wechsel; rechtliches Interesse

  • rechtsportal.de

    BGB § 421 ; ZPO § 66 Abs. 1 ; ZPO § 71 ; ZPO § 485
    Zulässigkeit eines Seitenwechsels eines bereits beigetretenen Streitverkündungsempfängers im selbständigen Beweisverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitbeitritt auf der Gegenseite?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitbeitritt auf der Gegenseite? (IBR 2017, 235)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 723
  • NZBau 2017, 354
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Rechtliches Interesse eines

    Auszug aus OLG München, 26.01.2017 - 9 W 69/17
    Es kommt darauf an, ob der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens in diesem Sinne in einem Rechtsverhältnis steht, auf welches das Ergebnis der in dem selbstständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt (Vgl. BGH Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15, NJW 2016, 1020).

    Der BGH stellt stattdessen auf folgende Überlegung ab (NJW 2016, 1018, Rz. 15 f.; NJW 2016, 1020, Rz. 20 f.): "Ein Antragsteller "obsiegt" in einem selbständigen Beweisverfahren vielmehr dann, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden.

  • BGH, 11.07.1955 - III ZR 178/53

    Parteiwechsel des Streitgehilfen

    Auszug aus OLG München, 26.01.2017 - 9 W 69/17
    Grundsätzlich ist es - höchstrichterlich entschieden (BGH NJW 1955, 1316) - auch möglich, dass ein Streithelfer zunächst auf der Seite des Streitverkünders beitritt und später dann als Streithelfer auf die Gegenseite wechselt, Eine Einwilligung der bisher unterstützten Partei ist dafür nicht notwendig.
  • OLG Köln, 13.10.2009 - 9 W 77/09

    Zulässigkeit der Entscheidung über die Wirksamkeit des Beitritts im selbständigen

    Auszug aus OLG München, 26.01.2017 - 9 W 69/17
    2.1 Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung, dass eine Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist und eine entsprechende Anwendung der §§ 66 ff. ZPO rechtfertigt (OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2009, 9 W 77/09 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09

    Parallelverwendung - Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen

    Auszug aus OLG München, 26.01.2017 - 9 W 69/17
    Aus dem gesetzlichen Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht genügt (BGH NJW-RR 2011, 907).
  • BGH, 18.11.2015 - VII ZB 57/12

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Beschlussentscheidung über

    Auszug aus OLG München, 26.01.2017 - 9 W 69/17
    Der BGH stellt stattdessen auf folgende Überlegung ab (NJW 2016, 1018, Rz. 15 f.; NJW 2016, 1020, Rz. 20 f.): "Ein Antragsteller "obsiegt" in einem selbständigen Beweisverfahren vielmehr dann, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden.
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