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   OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14   

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https://dejure.org/2014,53961
OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14 (https://dejure.org/2014,53961)
OLG München, Entscheidung vom 26.02.2014 - 1 Ws 120/14 (https://dejure.org/2014,53961)
OLG München, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 1 Ws 120/14 (https://dejure.org/2014,53961)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 24.10.2013 - 1 Ws 915/13

    Strafvollstreckung: Verstoß gegen EU-Recht bei Anordnung der Nachholung der

    Auszug aus OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14
    Das Absehen von der weiteren Vollstreckung gem. § 456 a StPO ist schon keine "Entlassung in das Ausland" im Rahmen einer Reststrafenaussetzung, sondern vielmehr eine Unterbrechung der Strafvollstreckung mit der Besonderheit, dass nach Wegfall der in § 456 a StPO normierten Voraussetzungen nicht zwingend die restliche Strafe weiter vollstreckt wird, sondern nur, wenn die Staatsanwaltschaft die Nachholung der Vollstreckung (der Sache nach: die Fortsetzung der Vollstreckung) angeordnet hat und der Verurteilte nach Deutschland zurückkehrt (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 24.10.2013, Gz.: 1 Ws 915/13, zitiert nach juris).

    Das bedeutet, dass der Beschwerdegegner das Privileg, seine Freiheitsstrafe nicht weiter verbüßen zu müssen, durch den bloßen Umstand aufrechterhalten kann, dass er bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht nach Deutschland einreist (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 24.10.2013, Gz.: 1 Ws 915/13, zitiert nach juris).

  • OLG Bremen, 11.03.2010 - Ws 201/09
    Auszug aus OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14
    2 StPO entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer und des Verurteilten anzuwenden (vgl. nur OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2010, in: NStZ-RR 339, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Entscheidung vom 11.03.2010 in: NStZ 2010, 718 und OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.10.2010, BeckRS 2010, 30455).
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Reststrafe bei im Ausland

    Auszug aus OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14
    Einer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 456 a StPO abgesehen hat und der Beschwerdegegner infolge der Abschiebung in den Kosovo aktuell nicht in Strafhaft und nicht einmal in Deutschland aufhältlich ist (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rn. 8 und OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009, in : StV 2009, 261).
  • OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10

    Strafrestaussetzung: Zulässigkeit des Antrags eines ausgewiesenen Verurteilten;

    Auszug aus OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14
    2 StPO entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer und des Verurteilten anzuwenden (vgl. nur OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2010, in: NStZ-RR 339, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Entscheidung vom 11.03.2010 in: NStZ 2010, 718 und OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.10.2010, BeckRS 2010, 30455).
  • OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 2 VAs 5/13

    Absehen von der weiteren Vollstreckung bei einem Ausländer; (Un-) Maßgeblichkeit

    Auszug aus OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14
    Der Legalprognose kann in diesem Zusammenhang nur dann Bedeutung zukommen, wenn Anhaltspunkt dafür bestehen, dass der Verurteilte trotz bestandskräftiger Abschiebung alsbald nach Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen wird, wofür vorliegend zum Zeitpunkt der Anordnung gem. § 456 a StPO keinerlei Anhaltspunkte bestanden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2013, in: NStZ-RR 2013, 227).
  • OLG Hamm, 18.06.2013 - 1 VAs 32/13

    Wiedereinreise in den "Knast"

    Auszug aus OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14
    Die Regelung des § 456a StPO beruht vielmehr auf fiskalischen Erwägungen, da hierdurch der Strafvollzug entlastet wird von Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung ohnehin verlassen müssen und bei denen daher die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung, noch unter Präventionsaspekten sinnvoll erscheint (vgl. hierzu die vorgenannte Senatsentscheidung vom 24.10.2013 und OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2013, Gz.: III-1 VAs 32/13, zitiert nach juris, m. w. N.).
  • BayObLG, 21.12.2020 - 203 VAs 470/20

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Vollstreckungsbehörde, Staatsanwaltschaft,

    Der Zweck der Ermächtigung des § 456a StPO liegt nach den gesetzgeberischen Motiven in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, auch bei im Maßregelvollzug Untergebrachten, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre (OLG Bamberg, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 VAs 8/15 [unveröffentlicht]; OLG Hamm, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 120/14, juris Rn. 35; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1999, 126; Meyer-Goßner / Schmitt, a.a.O., § 456a Rn. 1; Graalmann-Scheerer, a.a.O., § 456a Rn. 1).

    Die Entscheidung nach § 456a StPO beinhaltet daher keine Entscheidung darüber, ob von dem Verurteilten bzw. Untergebrachten eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht bzw. ob seine Legalprognose günstig ist (OLG München, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 120/14, juris Rn. 34).

    Die negative Kriminalprognose erlangt im Rahmen des § 456a StPO nur dann Bedeutung, wenn die Annahme begründet ist, der Untergebrachte werde nach seiner Abschiebung alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen, wobei diese Annahme mit konkreten Anhaltspunkten belegt werden muss (st. Rspr.; BayObLG, Beschluss vom 28.11.2019 - 203 VAs 1669/19; Beschluss vom 16.12.2019 - 203 VAs 1906/19; Beschluss vom 04.06.2020 - 204 VAs 2585/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 VAs 8/15; Beschluss vom 17.03.2014 - VAs 2/14; OLG München, Beschluss vom 12.03.2019 - 5 VAs 39/18; Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 120/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2013 - 2 VAs 5/13; Meyer-Goßner / Schmitt, a.a.O., § 456a Rn. 5 m.w.N.).

  • OLG Celle, 05.12.2016 - 1 Ws 502/16

    Anhörung des Verurteilten vor Reststrafenaussetzung trotz dessen Abschiebung nach

    Die Verfahrensregeln nach § 454 StPO sind auch dann zu beachten, wenn der Verurteilte sich - wie hier - zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Strafvollzug in Deutschland befindet, sondern nach Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a Abs. 1 StPO in sein Heimatland abgeschoben worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 Ws 2/14 -, juris; OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 Ws 120/14 -, juris; OLG Bremen NStZ 2010, 718).
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