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   OLG München, 26.02.2015 - 23 U 2301/14   

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https://dejure.org/2015,4516
OLG München, 26.02.2015 - 23 U 2301/14 (https://dejure.org/2015,4516)
OLG München, Entscheidung vom 26.02.2015 - 23 U 2301/14 (https://dejure.org/2015,4516)
OLG München, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 23 U 2301/14 (https://dejure.org/2015,4516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rewis.io

    Bezeichnung "finanzielle" Abfindung in einem Testament - keine Abfindung in Grundstücke, sondern in Geld

  • ra.de
  • erbrechtsiegen.de

    Testamentsauslegung über finanzielle Abfindung des Abkömmlings

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 523
  • FamRZ 2015, 2085
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG München, 26.02.2015 - 23 U 2301/14
    Auch bei nach dem Wortlaut scheinbar eindeutigen Willenserklärungen ist die Auslegung nicht an den Wortlaut gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 2084 Rz. 10).

    Nach Ermittlung des wahren Willens des Erblassers muss entschieden werden, ob der so ermittelte Wille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet; denn nur dann ist der Wille formgültig erklärt (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold, a. a. O., § 2084 Rz. 14).

    (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 2084 Rz. 10).

    Nach Ermittlung des wahren Willens des Erblassers muss entschieden werden, ob der so ermittelte Wille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet; denn nur dann ist der Wille formgültig erklärt (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold, a. a. O., § 2084 Rz. 14).

  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus OLG München, 26.02.2015 - 23 U 2301/14
    Auch bei nach dem Wortlaut scheinbar eindeutigen Willenserklärungen ist die Auslegung nicht an den Wortlaut gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 2084 Rz. 10).

    Nach Ermittlung des wahren Willens des Erblassers muss entschieden werden, ob der so ermittelte Wille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet; denn nur dann ist der Wille formgültig erklärt (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold, a. a. O., § 2084 Rz. 14).

    (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 2084 Rz. 10).

    Nach Ermittlung des wahren Willens des Erblassers muss entschieden werden, ob der so ermittelte Wille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet; denn nur dann ist der Wille formgültig erklärt (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold, a. a. O., § 2084 Rz. 14).

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04

    Verjährung von zu Zeiten der ehemaligen DDR entstandenen Forderungen

    Auszug aus OLG München, 26.02.2015 - 23 U 2301/14
    Ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf die Einrede der Verjährung berufen wird (BGH NJW-RR 2005, S. 1044, 1047 m.w.N).

    Wie bereits ausgeführt ist ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf die Einrede der Verjährung berufen wird (BGH NJW-RR 2005, S. 1044, 1047 m.w.N.).

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

    Auszug aus OLG München, 26.02.2015 - 23 U 2301/14
    Die weiteren von der Klägerin im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Anträge waren vom Senat abzuweisen, da bereits feststeht, dass auch diese unbegründet sind (vgl. zur vollständigen Entscheidung über die Stufenklage BGH NJW 2002, S. 1042, 1044).
  • BGH, 03.10.1984 - IVa ZR 56/83

    Auskunftsanspruch des Beschenkten bei Verjährung des

    Auszug aus OLG München, 26.02.2015 - 23 U 2301/14
    Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB ist dann ausgeschlossen, wenn feststeht, der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsanspruch unter keinen Umständen erheben kann, mithin objektiv kein Informationsbedürfnis mehr besteht (BGH NJW 1958, S.1964, 1966; BGH NJW 1985, S. 384, 385; Weidlich in Palandt, BGB, 74. Aufl, § 2314 Rz. 2).
  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 348/86

    Haftung des Reiseveranstalters für Mängel einer Hotelanlage

    Auszug aus OLG München, 26.02.2015 - 23 U 2301/14
    Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt hinreichend dargelegt hat und ob dieses Vorbringen einleuchtet (BGH, Urteil vom 25.02.1988, VII ZR 348/86, Juris Tz. 13 und Tz. 17).
  • OLG Hamburg, 19.05.2000 - 14 U 243/99

    Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen;

    Auszug aus OLG München, 26.02.2015 - 23 U 2301/14
    Nicht ausreichend ist zudem die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, von dem der geltend zu machende Anspruch abhängt, selbst wenn das Bestehen des Rechtsverhältnisses die einzige streitige Voraussetzung des Anspruchs ist (BGH NJW 2013, S. 1077, 1081 Tz. 57; OLG Hamburg, Urteil vom 19.05.2000, 14 U 243/99, juris Tz. 9; Peters /Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, § 204 Rz. 44; Henrich in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 204 Rz. 3).
  • BGH, 06.04.2004 - X ZR 132/02

    Aufrechnung mit einer Gegenforderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 26.02.2015 - 23 U 2301/14
    Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn die Zulassung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffs führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, und einem andernfalls zu erwartenden Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteil vom 06.04.2004, X ZR 132/02, Juris Tz. 15 ff m. w. N.).
  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 279/11

    Stromlieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

    Auszug aus OLG München, 26.02.2015 - 23 U 2301/14
    Nicht ausreichend ist zudem die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, von dem der geltend zu machende Anspruch abhängt, selbst wenn das Bestehen des Rechtsverhältnisses die einzige streitige Voraussetzung des Anspruchs ist (BGH NJW 2013, S. 1077, 1081 Tz. 57; OLG Hamburg, Urteil vom 19.05.2000, 14 U 243/99, juris Tz. 9; Peters /Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, § 204 Rz. 44; Henrich in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 204 Rz. 3).
  • BGH, 20.02.1986 - VII ZR 142/85

    Erhebung der Verjährungseinrede nach Ablauf eines befirsteten Verzichts

    Auszug aus OLG München, 26.02.2015 - 23 U 2301/14
    Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist auch unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichts des Beklagten vom 05.12.2012 (Anlage K 7) nicht treuwidrig: Wird vom Gläubiger zeitlich begrenzt auf die Einrede der Verjährung verzichtet und erhebt der Schuldner innerhalb dieser Frist Klage, ist die Erhebung der Verjährungseinrede auch nach Fristablauf treuwidrig und damit unzulässig (BGH, Urteil vom 20.02.1986, VII ZR 142/85, Juris Tz. 7; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 214 Rz. 8; Peters /Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, § 214 Rz. 35).
  • OLG Hamm, 17.12.2021 - 7 U 99/20

    Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

    Das Rechtsverhältnis muss hinreichend konkret bezeichnet sein, so dass über seine Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft keinerlei Ungewissheit bestehen kann (vgl. OLG München Urt. v. 26.2.2015 - 23 U 2301/14, Rn. 51, beck-online).
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