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   OLG München, 26.10.2021 - 33 U 1473/21   

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OLG München, 26.10.2021 - 33 U 1473/21 (https://dejure.org/2021,60616)
OLG München, Entscheidung vom 26.10.2021 - 33 U 1473/21 (https://dejure.org/2021,60616)
OLG München, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - 33 U 1473/21 (https://dejure.org/2021,60616)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 133, § 167 Abs. 2, § 516 Abs. 1, § 518, § 2084, § 2169 Abs. 4
    Auslegung des Begriffs "vorhandenes Bargeld" in einem privatschriftlichen Testament

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  • BayObLG, 25.06.1990 - BReg. 1a Z 69/89

    Erbeinsetzung nach Bruchteilen; Erteilung eines Alleinerbscheins; Erteilung eines

    Auszug aus OLG München, 26.10.2021 - 33 U 1473/21
    Häufig nimmt der Erblasser die für ihn wesentlichen Verfügungen am Anfang eines Testaments vor (BayObLG BeckRS 2009, 89195; OLG München FamRZ 2017, 144) so insbesondere die Einsetzung des Erbens, soweit sie ausdrücklich erfolgt oder aber die Zuwendung der wesentlichen Vermögensgegenstände.
  • BayObLG, 08.05.2003 - 1Z BR 124/02

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

    Auszug aus OLG München, 26.10.2021 - 33 U 1473/21
    Soweit das BayObLG (DNotZ 2003, 870) es als "keineswegs fernliegend ansah", dass mit dem Begriff "Barschaft" nicht nur das physisch vorhandene Geld in der Geldbörse gemeint war, sondern auch leicht verfügbare Bankguthaben, lässt sich dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, da im konkreten Fall schon keine ausdrückliche Erbeinsetzung vorlag.
  • BGH, 01.04.1998 - XII ZR 278/96

    Formbedürftigkeit einer widerruflich erteilten Vollmacht zum Abschluß eines

    Auszug aus OLG München, 26.10.2021 - 33 U 1473/21
    Etwas anderes gilt, wenn sich der Vollmachtgeber beim Grundstückgeschäft schon unwiderruflich bindet (BGH NJW 1998, 1857 (1859); Schubert in: MüKoBGB 9. Auflage § 167 Rn. 25).
  • OLG München, 09.08.2016 - 31 Wx 286/15

    Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile

    Auszug aus OLG München, 26.10.2021 - 33 U 1473/21
    Häufig nimmt der Erblasser die für ihn wesentlichen Verfügungen am Anfang eines Testaments vor (BayObLG BeckRS 2009, 89195; OLG München FamRZ 2017, 144) so insbesondere die Einsetzung des Erbens, soweit sie ausdrücklich erfolgt oder aber die Zuwendung der wesentlichen Vermögensgegenstände.
  • BGH, 16.07.1997 - IV ZR 356/96

    Auslegung einer testamentarischen Verfügung

    Auszug aus OLG München, 26.10.2021 - 33 U 1473/21
    Bei der Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH ZEV 1997, 376; FamRZ 2012, 26; Leipold in: MüKo/BGB, 8. Auflage § 2084 Rn. 1; Czubayko in: Burandt/Rojahn Erbrecht, 3. Auflage § 2084 Rn. 9; Krätzschel in: Firsching/Graf Nachlassrecht, 11. Auflage § 9 Rn. 11; Fleindl in: NK-Erbrecht 5. Auflage § 2084 Rn. 3).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG München, 26.10.2021 - 33 U 1473/21
    Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGHZ 86, 45; NJW 1993, 256).
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