Rechtsprechung
OLG München, 27.02.2002 - 7 U 1906/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auskunftsrecht der Aktionäre über Kosten von Bezugsrechten an den Vorstand; Wirksamkeit einer gleichzeitige Ermächtigung von Vorstand und Aufsichtsrat zur gegenseitigen Einräumung von Bezugsrechten; Zuständigkeit für die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern; ...
- Judicialis
AktG § 111 Abs. 1; ; AktG § 113 Abs. 1; ; AktG § 131 Abs. 1; ; AktG § 186 Abs. 4; ; AktG § 192 Abs. 2 Nr. 3; ; AktG § 193 Abs. 2 Nr. 4; ; AktG § 221 Abs. 4; ; AktG § 241 Abs. 1 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auskunft über Kosten von Bezugsrechten an Vorstand, Aufsichtsrat und Arbeitnehmer; keine gleichzeitige Ermächtigung von Vorstand und Aufsichtsrat zur gegenseitigen Einräumung von Bezugsrechten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 07.12.2000 - 5 HKO 14099/00
- OLG München, 27.02.2002 - 7 U 1906/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 1117
- ZIP 2002, 1150
- DB 2002, 2152
- NZG 2002, 677
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.01.2001 - II ZR 124/99
Verlangen des Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer …
Auszug aus OLG München, 27.02.2002 - 7 U 1906/01
Die Verweigerung der Auskunft war für das Ergebnis der Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 9.2 und 9.3 auch kausal, weil ein objektiv urteilender Aktionär ohne diese Angaben den zur Abstimmung gestellten Ermächtigungen nicht zugestimmt hätte (vgl. BGHZ 122, 211, 239; 146, 288, 298). - LG München I, 07.12.2000 - 5 HKO 14099/00
Auszug aus OLG München, 27.02.2002 - 7 U 1906/01
Das Landgericht München I hat am 07.12.2000 die angefochtenen Beschlüsse für wirksam gehalten und die Klage abgewiesen (abgedruckt mit Gründen in ZIP 2001, 287 ff.). - BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91
Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen
Auszug aus OLG München, 27.02.2002 - 7 U 1906/01
Die Verweigerung der Auskunft war für das Ergebnis der Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 9.2 und 9.3 auch kausal, weil ein objektiv urteilender Aktionär ohne diese Angaben den zur Abstimmung gestellten Ermächtigungen nicht zugestimmt hätte (vgl. BGHZ 122, 211, 239; 146, 288, 298). - BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91
Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag - …
Auszug aus OLG München, 27.02.2002 - 7 U 1906/01
Das Anfechtungsrecht insoweit steht aber nicht nur dem Kläger zu 3) als dem Aktionär zu, der die Auskunft begehrt hat, sondern jedem Aktionär, der wie die beiden anderen Kläger Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (BGHZ 119, 1, 13).