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   OLG München, 27.04.2007 - Kart 20/07   

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https://dejure.org/2007,20649
OLG München, 27.04.2007 - Kart 20/07 (https://dejure.org/2007,20649)
OLG München, Entscheidung vom 27.04.2007 - Kart 20/07 (https://dejure.org/2007,20649)
OLG München, Entscheidung vom 27. April 2007 - Kart 20/07 (https://dejure.org/2007,20649)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang Strom; Ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats des Oberlandesgerichts (OLG) München; Rechtmäßigkeit eines Verweisungsbeschlusses im Hinblick auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und ...

  • Judicialis

    EnWG § 23a; ; EnWG § ... 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; EnWG § 75 Abs. 1; ; EnWG § 75 Abs. 4; ; EnWG § 75 Abs. 4 Satz 1; ; EnWG § 106; ; EnWG § 106 Abs. 1; ; EnWG § 106 Abs. 2; ; ZustWiG Art. 1 Abs. 1 Satz 1; ; ZustWiG Art. 1 Abs. 2; ; ZPO § 281; ; ZustWiV § 1 Abs. 1 Satz 1; ; ZustWiV § 1 Abs. 1 Satz 2; ; GWB § 63 Abs. 1; ; GWB § 63 Abs. 4; ; GWB § 91; ; GWB § 92; ; GWB § 92 Abs. 1 Satz 1; ; GWB § 93; ; GWB § 93 Satz 1; ; GZVJu § 22 Abs. 1; ; GZVJu § 22 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Bindungswirkung bei offensichtlich rechtswidrigem Verweisungsbeschluss - Ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 75 Abs. 4 EnWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02

    Bindungswirkung einer Verweisung in Mahnverfahren

    Auszug aus OLG München, 27.04.2007 - Kart 20/07
    Der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.03.2007 entfernt sich so weit von den gesetzlichen Grundlagen für eine Verweisung, dass diesem Beschluss im Hinblick auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02 = BGHReport 2003, 42, 43 f., in juris dokumentiert, m.w.N.; BGHZ 102, 338, 341; BGHZ 71, 69, 72; BayObLGZ 2003, 187, 190; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281, Rdn. 17); deshalb war das Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen.

    Der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.03.2007 entfernt sich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, so weit von den gesetzlichen Grundlagen für eine Verweisung, dass diesem Beschluss im Hinblick auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02 = BGHReport 2003, 42, 43 f., in juris dokumentiert, m.w.N.; BGHZ 102, 338, 341; BGHZ 71, 69, 72; BayObLGZ 2003, 187, 190; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281, Rdn. 17).

    Der Bundesgerichtshof hat sogar für Fälle, in denen ein rechtsfehlerhaft zustande gekommener Verweisungsbeschluss einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entsprach, ausgesprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02, in juris dokumentiert, dort Rdn. 17), dass gleichwohl von Willkür auszugehen ist, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, die sich bislang zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sich aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist.

    Wenn die Parteien daraufhin die Verweisung beantragen bzw. sich mit ihr einverstanden erklären, liegt die Annahme nicht fern, dass sie durch die rechtlich unzutreffende Information dazu veranlasst worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 aaO Rdn. 17).

    Schon aus diesem Grund sind die Erklärungen der Parteien nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 aaO Rdn. 17).

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus OLG München, 27.04.2007 - Kart 20/07
    Der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.03.2007 entfernt sich so weit von den gesetzlichen Grundlagen für eine Verweisung, dass diesem Beschluss im Hinblick auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02 = BGHReport 2003, 42, 43 f., in juris dokumentiert, m.w.N.; BGHZ 102, 338, 341; BGHZ 71, 69, 72; BayObLGZ 2003, 187, 190; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281, Rdn. 17); deshalb war das Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen.

    Der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.03.2007 entfernt sich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, so weit von den gesetzlichen Grundlagen für eine Verweisung, dass diesem Beschluss im Hinblick auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02 = BGHReport 2003, 42, 43 f., in juris dokumentiert, m.w.N.; BGHZ 102, 338, 341; BGHZ 71, 69, 72; BayObLGZ 2003, 187, 190; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281, Rdn. 17).

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus OLG München, 27.04.2007 - Kart 20/07
    Der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.03.2007 entfernt sich so weit von den gesetzlichen Grundlagen für eine Verweisung, dass diesem Beschluss im Hinblick auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02 = BGHReport 2003, 42, 43 f., in juris dokumentiert, m.w.N.; BGHZ 102, 338, 341; BGHZ 71, 69, 72; BayObLGZ 2003, 187, 190; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281, Rdn. 17); deshalb war das Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen.

    Der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.03.2007 entfernt sich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, so weit von den gesetzlichen Grundlagen für eine Verweisung, dass diesem Beschluss im Hinblick auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02 = BGHReport 2003, 42, 43 f., in juris dokumentiert, m.w.N.; BGHZ 102, 338, 341; BGHZ 71, 69, 72; BayObLGZ 2003, 187, 190; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281, Rdn. 17).

  • BayObLG, 17.07.2003 - 1Z AR 75/03

    Fehlende Bindungswirkung eines unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen

    Auszug aus OLG München, 27.04.2007 - Kart 20/07
    Der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.03.2007 entfernt sich so weit von den gesetzlichen Grundlagen für eine Verweisung, dass diesem Beschluss im Hinblick auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02 = BGHReport 2003, 42, 43 f., in juris dokumentiert, m.w.N.; BGHZ 102, 338, 341; BGHZ 71, 69, 72; BayObLGZ 2003, 187, 190; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281, Rdn. 17); deshalb war das Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen.

    Der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.03.2007 entfernt sich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, so weit von den gesetzlichen Grundlagen für eine Verweisung, dass diesem Beschluss im Hinblick auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02 = BGHReport 2003, 42, 43 f., in juris dokumentiert, m.w.N.; BGHZ 102, 338, 341; BGHZ 71, 69, 72; BayObLGZ 2003, 187, 190; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281, Rdn. 17).

  • OLG Bamberg, 21.02.2007 - VA 5/06
    Auszug aus OLG München, 27.04.2007 - Kart 20/07
    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Oberlandesgericht Bamberg, für das als bayerisches Oberlandesgericht die Rechtslage, welche die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Nürnberg begründet, entsprechend gilt, in Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 1 EnWG seine Zuständigkeit als Beschwerdegericht nach § 75 Abs. 4 EnWG ohne weiteres bejaht hat (vgl. Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21.02.2007 - VA 5/06 (Kart)).
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