Rechtsprechung
   OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21 Bau   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11007
OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21 Bau (https://dejure.org/2022,11007)
OLG München, Entscheidung vom 27.04.2022 - 20 U 996/21 Bau (https://dejure.org/2022,11007)
OLG München, Entscheidung vom 27. April 2022 - 20 U 996/21 Bau (https://dejure.org/2022,11007)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,11007) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 2; BauFordSiG § 1
    Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 1 BauFordSiG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2 ; BaufordSiG § 1
    Schadensersatzanspruch nach dem BaufordSiG; Zahlungsverpflichtung Zug um Zug gegen Abtretung einer Insolvenzforderung; Darlegungslast und Beweislast für die ordnungsgemäße Verwendung vereinnahmten Baugeldes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! (IBR 2022, 517)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 222/82

    Begriff des Vorsatzes in bezug auf die Voraussetzungen des GSB

    Auszug aus OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Zweckentfremdende sich nicht damit entlasten, keine Kenntnis von den Vorschriften des BauFordSiG zu haben, da die im Strafrecht anerkannte Schuldrechtstheorie hier für § 823 Abs. 2 BGB angewandt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 1984, VI ZR 222/82, juris Rn. 14 ff.; OLG Bamberg, 1 U 49/00, juris Rn. 13).

    Ein Irrtum über das Bestehen eines Gesetzes wird als vermeidbar angesehen, wenn das Gesetz - wie hier bei dem unzweifelhaft verantwortlichen Finanzvorstand eines weltweit agierenden Baukonzerns - den Arbeitsbereich des Schädigers betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984, VI ZR 222/82, juris Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018, VII ZR 92/16, juris Rn. 26).

    Hinsichtlich dieses Betrages liegt unabhängig von der Einordnung der in Bezug genommenen Auskunft weiterhin ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, denn insoweit hat der Beklagte sich jedenfalls damit abgefunden, gegen eine bestehende, ihm aber nicht bekannte Verpflichtung zu verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984, VI ZR 222/82, juris Rn. 16; OLG Bamberg, 1 U 49/00, juris Rn. 18).

  • OLG Hamburg, 20.08.1999 - 14 U 205/98

    Ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld; Definition eines Schutzgesetzes;

    Auszug aus OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21
    d) Darauf, ob die Forderung der Klägerin bereits bei Ausscheiden des Beklagten aus dem Vorstand der A. fällig war, kommt es für die Frage der Haftung des Beklagten nicht an (Esser/Rübenstahl, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 BauFordSiG Rn. 19 mwN; vgl. Brandenburgisches OLG, 4 U 202/10, juris LS und Rn. 58, 63; Hanseatisches OLG Hamburg, 14 U 205/98, juris LS und Rn. 50).

    Gleiches gilt dafür, dass der Nachfolger des Beklagten bei Beachtung der Baugeldverwendungspflicht den endgültigen Schadenseintritt möglicherweise hätte verhindern können (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, 14 U 205/98, juris Rn. 50), oder dass gegebenenfalls vorübergehend auf den Konten der Alpine genügend Geld vorhanden war, um die klägerische Forderung zu begleichen.

    Mangels nachgewiesener Aufrechnungserklärung scheidet eine Berücksichtigung der behaupteten Gegenforderung aus (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, 14 U 205/98, juris Rn. 67 mwN).

  • OLG Bamberg, 15.02.2001 - 1 U 49/00

    GSB: Keineswegs ein stumpfes Schwert!

    Auszug aus OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21
    Denn der Beklagte hat weder dargelegt noch bewiesen, dass die A. während seiner Amtszeit jedenfalls in Höhe des empfangenen Baugeldes Zahlungen an am Bau beteiligte Handwerker geleistet hat bzw. dass diese Gelder seinem Nachfolger für noch nicht fällige Forderungen der Subunternehmer zur Verfügung gestanden haben (vgl. OLG Bamberg, 1 U 49/00, juris Rn. 10).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Zweckentfremdende sich nicht damit entlasten, keine Kenntnis von den Vorschriften des BauFordSiG zu haben, da die im Strafrecht anerkannte Schuldrechtstheorie hier für § 823 Abs. 2 BGB angewandt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 1984, VI ZR 222/82, juris Rn. 14 ff.; OLG Bamberg, 1 U 49/00, juris Rn. 13).

    Hinsichtlich dieses Betrages liegt unabhängig von der Einordnung der in Bezug genommenen Auskunft weiterhin ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, denn insoweit hat der Beklagte sich jedenfalls damit abgefunden, gegen eine bestehende, ihm aber nicht bekannte Verpflichtung zu verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984, VI ZR 222/82, juris Rn. 16; OLG Bamberg, 1 U 49/00, juris Rn. 18).

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 47/80

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person für die Verwendung

    Auszug aus OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21
    a) Die Alpine war als Generalunternehmerin für das Bauvorhaben in Baku hinsichtlich der von Aserbaidschan an sie geleisteten Zahlungen Empfängerin von Baugeld iSd BauFordSiG (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 1981, VI ZR 47/80, juris Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999, VII ZR 39/99, juris Rn. 13).

    Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haftet im Fall eines Verschuldens auch ihr gesetzlicher Vertreter, wobei die Aufgabenverteilung im Vertretungsorgan zu berücksichtigen ist (Esser/Rübenstahl, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 BauFordSiG Rn. 5, 9 f.; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981, VI ZR 47/80, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012, VII ZR 187/11, juris Rn. 38 f. mwN).

    Bei dieser Sachlage hat es der Beklagte jedenfalls als möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt, dass die Alpine die in seiner Amtszeit erhaltenen Baugelder nicht zur Bezahlung der Subunternehmer verwendet und damit zumindest bedingt vorsätzlich die Baugeldverwendungspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981, VI ZR 47/80, juris Rn. 18; OLG München, 9 U 1574/17 Bau, juris Rn. 88).

  • BGH, 20.12.2012 - VII ZR 187/11

    Sicherung von Baugeldforderungen: Baugeldverwendungspflicht für vom

    Auszug aus OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21
    Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haftet im Fall eines Verschuldens auch ihr gesetzlicher Vertreter, wobei die Aufgabenverteilung im Vertretungsorgan zu berücksichtigen ist (Esser/Rübenstahl, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 BauFordSiG Rn. 5, 9 f.; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981, VI ZR 47/80, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012, VII ZR 187/11, juris Rn. 38 f. mwN).

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung haftet der Baugeldempfänger jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderung, bis das Baugeld für Bauforderungen verbraucht ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012, VII ZR 187/11, juris Rn. 33 mwN).

    Der bei dieser Sachlage gemäß § 1 Abs. 4 BauFordSiG für die ordnungsgemäße Verwendung des in seiner Amtszeit vereinnahmten Baugelds darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990, VI ZR 230/89, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012, VII ZR 187/11, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018, VII ZR 92/16, juris Rn. 23; Brandenburgisches OLG, 13 U 80/06, juris Rn. 18 mwN; OLG Celle, 9 U 61/17, juris Rn. 12 mwN) hat zur konkreten Verwendung dieser Baugeldbeträge nichts vorgetragen, mithin eine bestimmungsgemäße Verwendung des Baugelds in keiner Weise dargelegt.

  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 92/16

    Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Begriff des Baugeldempfängers

    Auszug aus OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21
    Der bei dieser Sachlage gemäß § 1 Abs. 4 BauFordSiG für die ordnungsgemäße Verwendung des in seiner Amtszeit vereinnahmten Baugelds darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990, VI ZR 230/89, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012, VII ZR 187/11, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018, VII ZR 92/16, juris Rn. 23; Brandenburgisches OLG, 13 U 80/06, juris Rn. 18 mwN; OLG Celle, 9 U 61/17, juris Rn. 12 mwN) hat zur konkreten Verwendung dieser Baugeldbeträge nichts vorgetragen, mithin eine bestimmungsgemäße Verwendung des Baugelds in keiner Weise dargelegt.

    Ein Irrtum über das Bestehen eines Gesetzes wird als vermeidbar angesehen, wenn das Gesetz - wie hier bei dem unzweifelhaft verantwortlichen Finanzvorstand eines weltweit agierenden Baukonzerns - den Arbeitsbereich des Schädigers betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984, VI ZR 222/82, juris Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018, VII ZR 92/16, juris Rn. 26).

  • OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10

    Bauforderungssicherung: Haftung des Generalunternehmers gegenüber dem

    Auszug aus OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21
    d) Darauf, ob die Forderung der Klägerin bereits bei Ausscheiden des Beklagten aus dem Vorstand der A. fällig war, kommt es für die Frage der Haftung des Beklagten nicht an (Esser/Rübenstahl, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 BauFordSiG Rn. 19 mwN; vgl. Brandenburgisches OLG, 4 U 202/10, juris LS und Rn. 58, 63; Hanseatisches OLG Hamburg, 14 U 205/98, juris LS und Rn. 50).

    Denn in dieser Höhe bestand eine klägerische Forderung, deren hypothetischer Ausgleich einer insolvenzrechtlichen Anfechtung Stand gehalten hätte (vgl. K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland InsO, § 131 Rn. 57; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2013, IX ZR 220/11, juris LS und Rn. 3; Brandenburgisches OLG, 4 U 202/10, juris Rn. 62).

  • OLG München, 30.07.2019 - 9 U 1574/17

    Haftung eines Geschäftsführers für Baugeldverwendung

    Auszug aus OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21
    Bei dieser Sachlage hat es der Beklagte jedenfalls als möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt, dass die Alpine die in seiner Amtszeit erhaltenen Baugelder nicht zur Bezahlung der Subunternehmer verwendet und damit zumindest bedingt vorsätzlich die Baugeldverwendungspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981, VI ZR 47/80, juris Rn. 18; OLG München, 9 U 1574/17 Bau, juris Rn. 88).
  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 75/11

    Werklohnklage aus Bauvertrag: Leistungsverweigerungsrecht des Hauptunternehmers

    Auszug aus OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21
    Damit aber war - das Vorliegen eines Mangels unterstellt - die Mängelbeseitigung jedenfalls unmöglich und scheidet ein diesbezügliches Leistungsverweigerungsrecht aus (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013, VII ZR 75/11, juris Rn. 26 mwN).
  • BGH, 08.11.2001 - VII ZR 480/00

    Erstellung der Schlußrechnung durch den Auftraggeber

    Auszug aus OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21
    So nimmt die von der A. in Reaktion auf die Nichtvorlage einer Schlussrechnung durch die Klägerin erstellte eigene Abrechnung vom 8. Dezember 2012 (Anlage zu K 4) die im Juni 2012 vereinbarte Vertragssumme von EUR 22.823.000,00 zuzüglich einer Bonuszahlung von EUR 350.000,00, mithin EUR 23.173.000,00 zum Ausgangspunkt und weist - wie für eine Rechnungslegung ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001, VII ZR 480/00, juris) - neben einer weiteren Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 346.880,00 sowie - bereits bezahlte - EUR 57.000,00 für Zusatzarbeiten die geleisteten Abschlagszahlungen und weitere Abzugsposten aus sowie eine noch offene Forderung der Klägerin gegen die A. von EUR 1.825.229,72. In dem Begleitschreiben vom 11. Dezember 2012 (K 4) hat die A. diesen Betrag ausdrücklich als ausstehende Zahlung ("pending payment") bezeichnet und nicht etwa erneut die Zusendung einer Schlussrechnung verlangt, sondern mitgeteilt, dieser Betrag werde - mit Ausnahme eines Teilbetrags von EUR 346.880,00, der im Januar 2013 bezahlt würde - wegen bestehender Mängel zurückbehalten, bis Aserbaidschan die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten im Wesentlichen abnehme.
  • BGH, 26.04.2013 - IX ZR 220/11

    Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Wegfall eines ersatzfähigen Schadens bei

  • LG Landshut, 22.01.2021 - 23 O 2723/15

    Schadensersatz wegen zweckwidrig verwendetem Baugeld

  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 230/89

    Pflichtenstellung des Generalübernehmers nach dem GSB

  • BGH, 16.12.1999 - VII ZR 39/99

    Begriff des Empfängers von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die

  • OLG Celle, 27.06.2018 - 9 U 61/17

    Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen

  • BGH, 24.01.2013 - VII ZR 47/11

    Haftung wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld: Anwendbarkeit der Neufassung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht