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   OLG München, 27.05.2020 - 7 U 3086/19   

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OLG München, 27.05.2020 - 7 U 3086/19 (https://dejure.org/2020,14056)
OLG München, Entscheidung vom 27.05.2020 - 7 U 3086/19 (https://dejure.org/2020,14056)
OLG München, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 7 U 3086/19 (https://dejure.org/2020,14056)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 266; BGB § 823 Abs. 2, § 826
    Verjährung des Anspruchs auf Erstellung einer Abfindungsbilanz - Zurechnung fremden Wissens, grob fahrlässige Unkenntnis

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Abfindungsanspruch, Abfindungsguthaben, Abtretung, atypisch stille Beteiligung, Durchsetzungssperre, Erkrankung, Feststellungsbegehren bei Durchsetzungssperre, Gesellschaft, Gesellschafter, Kommanditist, Minderung, stille Gesellschaft

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 436/12

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen Wohnungseigentümergemeinschaften

    Auszug aus OLG München, 27.05.2020 - 7 U 3086/19
    Zwar ist die Kenntnis eines bloß rechtsgeschäftlichen Vertreters für den Verjährungsbeginn grundsätzlich unerheblich (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 436/12, Rdnr. 15) und war die Generalbevollmächtigte des Nebenintervenienten auch nicht dessen Wissensvertreterin.

    Denn der Vollmachtgeber als Anspruchsinhaber könnte auf diese Weise den Beginn der Verjährungsfrist durch Einschaltung eines Wissensvertreters willkürlich hinauszögern (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 436/12, Rdnr. 15).

    Damit handelte es sich bei dem Streithelfer um einen Vertreter, der mit einem bestimmten Aufgabekreis betraut war und dem in diesem Aufgabenkreis die Kenntnisnahme von Tatsachen übertragen war, und damit um einen Wissensvertreter iSd. oben angeführten BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 436/12, Rdnr. 15).

    Die vom BGH formulierten Gegenausnahmen, die es dem Anspruchsgegner im Einzelfall nach Treu und Glaube verwehren, sich auf die Wissenszurechnung eines Vertreters des Anspruchsinhabers zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 436/12, Rdnrn. 20 und 21), liegen im streitgegenständlichen Fall nicht vor.

    Letzterer Fall setzt nämlich voraus, dass der Wissensvertreter einer vergleichbaren Interessenkollision ausgesetzt ist wie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen sich selbst (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 436/12, Rdnr. 21).

  • BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18

    Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen

    Auszug aus OLG München, 27.05.2020 - 7 U 3086/19
    Aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung von Betroffenen, die eine betreuungsersetzende Vorsorgevollmacht erteilt haben, einerseits und Betreuten andererseits (zu diesem Gleichlauf vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.10.2019 - I ZB 60/18, Rdnr. 35) hat das Landgericht deshalb auch zutreffend auf die Regelung in § 51 Abs. 3 ZPO abgestellt, die diesem Ziel der Gleichbehandlung für den Bereich der Prozessfähigkeit ausdrücklich Rechnung trägt.

    Aus der vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 24.05.2020 (dort S. 20) in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 23.10.2019 - I ZB 60/18, die zu § 51 Abs. 3 ZPO ergangen ist, lässt sich nicht entnehmen, dass dem Vollmachtgeber das Wissen einer Vorsorgebevollmächtigten iSd. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zugerechnet werden kann.

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus OLG München, 27.05.2020 - 7 U 3086/19
    Grob fahrlässig iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt ein Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08, Rdnr. 14).

    Für den Gläubiger müssen dabei konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08, Rdnr. 16 m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum).

  • BGH, 03.02.2015 - II ZR 335/13

    Atypische stille Gesellschaft: Isolierte Geltendmachung von Gewinnansprüchen nach

    Auszug aus OLG München, 27.05.2020 - 7 U 3086/19
    Diese Gefahr ist wiederum nur auszuschließen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass sich im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung in jedem Fall ein positiver Saldo für den stillen Gesellschafter ergibt (BGH, Urteil vom 03.02.2015 - II ZR 335/13, Rdnr. 22, vgl. auch BGH, Urteil vom 04.12.2012 - II ZR 159/10, Rdnrn 43 ff. zur BGB-Gesellschaft).

    Da somit der Nebenintervenient auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist, steht nicht ohne Auseinandersetzungsrechnung und damit von vornherein fest, dass und gegebenenfalls welchen Betrag der Kläger von der Beklagten verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2015 - II ZR 335/13, Rdnr. 19).

  • BGH, 06.12.2016 - II ZR 140/15

    Atypische stille Gesellschaft: Fälligkeit des Anspruchs des stillen

    Auszug aus OLG München, 27.05.2020 - 7 U 3086/19
    Ein solcher, grundsätzlich in Frage kommender Anspruch aus § 235 Abs. 1 HGB auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des Nebenintervenienten nach Beendigung der stillen Gesellschaft wird nämlich erst nach erfolgter Gesamtabrechnung fällig (BGH, Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 140/15, Rdnr. 16).
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 605/10

    Betreuervergütung: Verjährungsfrist des auf die Staatskasse übergangenen

    Auszug aus OLG München, 27.05.2020 - 7 U 3086/19
    Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung eines Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen anders als nach früherem Recht (§ 202 BGB a.F.), auf das sich auch die vom Klägervertreter bemühte Literaturmeinung bezieht, grundsätzlich keine Hemmung nach § 205 BGB (BGH, Urteil vom 25.01.2012 - XII ZB 605/10), Rdnr. 24).
  • BGH, 04.12.2012 - II ZR 159/10

    Ansprüche einer BGB-Gesellschaft gegen ihren ehemaligen geschäftsführenden

    Auszug aus OLG München, 27.05.2020 - 7 U 3086/19
    Diese Gefahr ist wiederum nur auszuschließen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass sich im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung in jedem Fall ein positiver Saldo für den stillen Gesellschafter ergibt (BGH, Urteil vom 03.02.2015 - II ZR 335/13, Rdnr. 22, vgl. auch BGH, Urteil vom 04.12.2012 - II ZR 159/10, Rdnrn 43 ff. zur BGB-Gesellschaft).
  • OLG Schleswig, 23.06.2021 - 9 U 109/20

    Rückgewähr von Leistungen auf abgetretene Forderung nach Insolvenzanfechtung;

    Die Wissenszurechnung gemäß § 166 Abs. 1 BGB beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der sich zur Erledigung seiner Angelegenheiten eines Anderen bedient, sich dessen Wissen unabhängig von einem Vertretungsverhältnis zurechnen lassen muss (grundlegend BGH, Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81, NJW 1982, S. 1585, 1586; ebenso BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, NJW 2016, S. 3445 Rn. 61; vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11, NJW 2013, S. 448 Rn. 16; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020 - 7 U 3086/19, juris Rn. 95; BeckOK BGB/Schäfer, 57. Ed., § 166 Rn. 18; MüKo-BGB/Schubert, 8. Aufl., § 166 Rn. 28).

    Es genügt, dass eine Person nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiter zu leiten (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2018 - IX ZR 168/17, NJW-RR 2019, S. 116 Rn. 13; vom 13. Dezember 2012 - a.a.O. Rn. 19; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020 - a.a.O. Rn. 98; OLG Köln, Urteil vom 4. Oktober 2019 - 1 U 83/18, juris Rn. 151).

  • OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 4 U 121/20

    Rechtsstellung des in Insolvenz gefallenen atypisch stillen Gesellschafters;

    Dies sei auch dann der Fall, wenn die Ansprüche der Bezifferung eines Zahlungsanspruchs dienten (BGH, Urteil vom 10.05.2012 - I ZR 145/11 -, Rn. 22, juris, - für einen Anspruch nach § 242 BGB in Bezug auf einen Anspruch nach dem UrhG; OLG München, Urteil vom 27.05.2020 - 7 U 3086/19 -, Rn. 89 ff., juris - für den Anspruch auf Erteilung einer Abfindungsbilanz).
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