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   OLG München, 27.05.2021 - 29 U 6933/19   

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https://dejure.org/2021,22741
OLG München, 27.05.2021 - 29 U 6933/19 (https://dejure.org/2021,22741)
OLG München, Entscheidung vom 27.05.2021 - 29 U 6933/19 (https://dejure.org/2021,22741)
OLG München, Entscheidung vom 27. Mai 2021 - 29 U 6933/19 (https://dejure.org/2021,22741)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    TMG § 7 Abs. 4; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 19a, § 97 Abs. 1 S. 1
    Zumutbare Rechtsverfolgung im EU-Ausland von DNS-Sperrungen

  • rewis.io

    Berufung, Inhaltskontrolle, Erfolgsaussicht, Urheberrechtsverletzung, Internet, Beteiligung, Nutzung, Verletzung, Ausbau, Kostenentscheidung, Zugang, Ausland, Domain, Anspruch, Kosten des Rechtsstreits, kein Anspruch, Bestreiten mit Nichtwissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 731
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LG München I, 25.10.2019 - 21 O 15007/18

    Verpflichtung zur Einrichtung einer DNS-Sperre gegen Access-Provider

    Auszug aus OLG München, 27.05.2021 - 29 U 6933/19
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.10.2019, Az. 21 O 15007/18, berichtigt mit Beschluss vom 30.03.2020, dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

    das Urteil des Landgerichts München vom 25.10.2019, Az. 21 O 15007/18, abzuändern und die Klage abzuweisen,.

    das Urteil des Landgerichts München vom 25.10.2019, Az. 21 O 15007/18, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht München zurückzuverweisen;.

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

    Auszug aus OLG München, 27.05.2021 - 29 U 6933/19
    Es handelt sich hierbei um einen Anspruch auf aktives Tun, der z.B. auf die Sperre einer bestimmten Webseite gerichtet sein kann (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 43 - Dead Island).

    Das sich ergebende völlige Entfallen von Rechtsbehelfen des Rechteinhabers gegen Mittelspersonen verstieße gegen Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der RL 2004/48/EG und den grundrechtlich vorgesehenen Schutz des geistigen Eigentums (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 44-46 - Dead Island).

    Mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben und die Absicht des Gesetzgebers, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 47-49 - Dead Island).

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus OLG München, 27.05.2021 - 29 U 6933/19
    Ermittlungsansätze können sich weiter daraus ergeben, dass beispielsweise in Parallelverfahren von einem Host-Provider Zahlungsdaten des Webseitenbetreibers wie eine PayPal-Adresse genannt werden, über die er bezahlt wurde, oder dass Firmennamen oder die Gestaltung von E-Mail-Adressen Hinweise auf dessen Identität liefern (BGH GRUR 2016, 268 Rn. 83, 87 - Störerhaftung des Access-Providers).

    Soweit die Klägerinnen meinen, ein gerichtliches Vorgehen im Ausland sei nicht erforderlich, und sich hierzu auf die Entscheidung des BGH GRUR 2016, 268 Rn. 86 - Störerhaftung des Access-Providers beziehen, dringen sie damit nicht durch, da es dort allein um fehlenden effektiven Rechtsschutz in Russland ging und dieser aus prozessualen Gründen nur unterstellt worden war.

  • EuGH, 27.04.2004 - C-159/02

    Turner

    Auszug aus OLG München, 27.05.2021 - 29 U 6933/19
    Im vorliegenden Fall ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass innerhalb der Europäischen Union im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen von dem Grundsatz auszugehen ist, dass die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen Vertrauen entgegenbringen und insoweit von einer Gleichwertigkeit der Rechtsprechung aller Mitgliedstaaten auszugehen ist (vgl. EuGH EuZW 2004, 188 Rn. 72 - Gasser; EuZW 2004, 468 Rn. 24 - Turner/Grovit).
  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

    Auszug aus OLG München, 27.05.2021 - 29 U 6933/19
    Im vorliegenden Fall ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass innerhalb der Europäischen Union im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen von dem Grundsatz auszugehen ist, dass die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen Vertrauen entgegenbringen und insoweit von einer Gleichwertigkeit der Rechtsprechung aller Mitgliedstaaten auszugehen ist (vgl. EuGH EuZW 2004, 188 Rn. 72 - Gasser; EuZW 2004, 468 Rn. 24 - Turner/Grovit).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus OLG München, 27.05.2021 - 29 U 6933/19
    Soweit die Klägerinnen nunmehr mit ihrem als Anschlussberufung auszulegenden Schriftsatz vom 11.05.2020 (vgl. BGH NJW 2015, 1296 Rn. 16) eine Erstreckung des Sperranspruchs auf zwischenzeitlich genutzte Domains sowie eine webseiten-spezifische und domain-unabhängige Sperre für künftig genutzte Domains im Wege der Klageerweiterung in zweiter Instanz geltend machen wollen, ist diese im Rahmen von § 533 Nr. 2 ZPO bereits unzulässig.
  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Das Berufungsgericht (OLG München, MMR 2021, 731) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Anschlussberufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
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